Entscheidungsstichwort (Thema)

Lohnsteuerpflicht der Überlassung eines Dienstwagens trotz Verbots der Privatnutzung und bei streitiger Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Ist eine Nutzung des Dienstwagens zwar arbeitsvertraglich untersagt, ist jedoch die Mitbenutzung des Dienstwagens durch den Ehegatten des Arbeitnehmers gestattet, so ist von einer auch privaten Nutzung des Fahrzeugs auszugehen. Dies erst recht, wenn das arbeitsvertragliche Verbot von niemand überwacht worden ist. Mangels eines Fahrtenbuchs ist dann die 1%-Regelung anzuwenden.

2) Bleibt streitig, wo der Dienstsitz des Arbeitnehmers tatsächlich liegt und sind faktisch zahlreiche Fahrten an eine nicht am Wohnort befindlichen andere Arbeitsstätte durchgeführt worden, so ist auch von einer lohnsteuerpflichtigen Überlassung des Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auszugehen.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2013; Aktenzeichen VI R 42/12)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welchem Umfang eine Nutzung eines Dienstfahrzeugs zu privaten Zwecken und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu versteuern ist.

Die Kläger (Kl.) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie hatten in den Streitjahren 2003 und 2004 ihren Wohnsitz in W, …. Der Kläger (Kl.) hatte am 01.04.2001 mit der E GmbH i.G., X-Straße …, F (im Folgenden: E) einen Geschäftsführervertrag abgeschlossen, auf den Bezug genommen wird (Gerichtsakte – GA – Bl. 87 ff). Der Kl. war der alleinige Geschäftsführer der E. Die E wurde am 24.08.2001 in das Handelsregister eingetragen. Als Sitz, Niederlassung, Zweigniederlassung war im Handelsregister F angegeben. Der Kl. war nach seinen Angaben außerdem bei der Muttergesellschaft der E, der E T AG, Schweiz angestellt.

Die Kl. reichten ihre Einkommensteuer-Erklärungen für die Streitjahre in 2004 und 2005 ein. Hinweise auf eine Fahrzeuggestellung ergaben sich aus den Erklärungen nicht. Die Einkünfte des Kl. aus nichtselbständiger Arbeit wurden entsprechend der Lohnsteuerbescheinigungen der E der Besteuerung zugrunde gelegt. Die Einkommensteuer-Bescheide für 2003 vom 09.08.2004 und für 2004 vom 24.04.2005 wurden bestandskräftig.

In 2005 fand bei der E eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch das Finanzamt F-West statt. Dieses stellte fest, dass die E dem Kl. ein Dienstfahrzeug Mercedes E-Klasse, Listenpreis 35.000 Euro zur Verfügung gestellt hatte. Das Fahrzeug war im Kreis I, im Wohnsitzkreis des Kl., zugelassen. Ein Fahrtenbuch für den Mercedes wurde dem Lohnsteueraußenprüfer nicht vorgelegt. Der Berater der E, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater S, teilte dem Finanzamt F-West mit Schriftsatz vom 29.08.2005 mit, der Kl. habe ein Fahrtenbuch führen sollen. Da er dies nicht getan habe, solle eine Mitteilung an sein Wohnsitzfinanzamt ergehen. Der Außenprüfer nahm einen geldwerten Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung an und errechnete für die Privatnutzung jährlich 4.200 Euro (35.000 Euro × 1 % × 12) und für die Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte jährlich 17.136 Euro (35.000 Euro × 0,03 % × 136 km × 12). Der Beklagte änderte die Einkommensteuer-Festsetzungen für die Streitjahre gemäß § 173 Abs. Nr. 1 AO und erhöhte die Lohneinkünfte des Kl. jeweils um 21.336 Euro (Einkommensteuer-Änderungsbescheide für 2003, 2004 vom 13.08.2007).

Dagegen legten die Kl. fristgemäß Einspruch ein, den sie damit begründeten, dass die Privatnutzung des Fahrzeugs ausgeschlossen gewesen sei. Sie behaupteten, ein Fahrtenbuch sei monatlich mit der Reisekostenabrechnung der E eingereicht worden und legten eine „Car Policy” vor, aus der sich das Verbot der Privatnutzung ergeben sollte. Die „Car Policy” enthält auszugsweise folgende Regelungen:

„Der Geschäftsleitung der E GmbH wird bei überwiegender Außendienst-Tätigkeit ein Firmenfahrzeug zur Verfügung gestellt.

Die Nutzung erstreckt sich nicht auf den privaten Bereich.

Der Gesetzgeber verlangt eine Versteuerung des geldwerten Vorteils. Dieser beträgt z. Zt. 1 % des Brutto-Listenpreises des genutzten Fahrzeugs, soweit Dienstsitz des Mitarbeiters gleich Wohnsitz ist, entfällt eine Versteuerung ebenfalls für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Sollten betriebliche Notwendigkeiten eine Änderung erforderlich machen, werden diese gemäß den gesetzlichen Regelungen vorgenommen… Das Fahrzeug darf ausschließlich durch den Mitarbeiter genutzt werden. Im Bedarfsfall wird der Ehegatte (Lebenspartner) zugelassen…”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die „Car Policy” Bezug genommen.

Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 18.03.2009 als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die Klage.

Die Kl. behaupten, bei den Vorbesprechungen zum Anstellungsvertrag sei ein Herr C zugegen gewesen. Dabei sei festgelegt worden, dass der Dienstsitz des Kl. in W sein sollte. Das ergebe sich auch aus dem Handelsregister. Bei den Vorgesprächen sei auch festgelegt worden, dass das Dienstfahrzeug ausschließlich be...

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