Entscheidungsstichwort (Thema)

Übertragung einer Beteiligung an einer GmbH auf eine andere GmbH im Wege der verdeckten Einlage - Gewinnrealisierung durch vorangegangene Entnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Überträgt ein Steuerpflichtiger eine zum Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens gehörende (100%ige) GmbH-Beteiligung im Wege der verdeckten Einlage auf eine andere GmbH, so entsteht ein Entnahmegewinn in Höhe des Betrags, um den der Teilwert der Beteiligung deren Buchwert übersteigt.

2) Die bis zum 31.12.1998 geltende Sonderregelung, wonach Wirtschaftsgüter im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ohne Gewinnrealisierung von der Besitz- auf die Betriebskapitalgesellschaft übertragen werden konnten, gilt für Übertragungen auf eine dritte Rechtsperson (andere GmbH) selbst dann nicht, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Übertragung auch alleiniger Inhaber der Gesellschaftsanteile an dieser Rechtsperson (GmbH) war.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1, 1 Nr. 4, Abs. 6, 6 S. 2, § 17 Abs. 1, 1 S. 2, § 4 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2005; Aktenzeichen X R 22/02)

 

Tatbestand

I.

Streitig ist das Vorliegen einer Betriebsaufspaltung und im Zusammenhang damit die Frage, ob ein Entnahmegewinn entstanden ist.

Wegen des Sachverhalts wird vollinhaltlich auf das beigefügte Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1997 5 K 5257/94 G Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat der Senat die Klage des Klägers wegen Gewerbesteuermessbeträge 1988 bis 1991 zurück gewiesen.

Klagegegenstand des vorliegenden Verfahrens sind die Einkommensteuerfestsetzungen für 1987 bis 1991.

Der Beklagte hat in diesen Einkommensteuerfestsetzungen – ebenso wie bei der Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge – die Einkünfte des Klägers aus der Überlassung der Schutzrechte an die D.-GmbH als gewerbliche Einkünfte berücksichtigt und in 1991 einen Entnahmegewinn des Klägers aus der unentgeltlichen Übertragung seiner Gesellschaftsanteile an der D.-GmbH auf die I.-GmbH in Höhe von 67,5 Mio. DM angesetzt.

Mit seiner nach erfolglosem Einspruchsverfahren hiergegen erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Verfahren wegen Gewerbesteuermessbeträge 1988 bis 1991. Ergänzend weist er im Wesentlichen darauf hin, durch die Einlegung seiner D.-Beteiligung in die I.-GmbH bleibe die D.-Beteiligung steuerverhaftet. Die Besteuerung der stillen Reserven in der D.-Beteiligung werde dadurch sicher gestellt, dass die I.-GmbH diese Beteiligung – richtigerweise – zu den historischen Anschaffungskosten bilanziere und bei einer späteren Veräußerung ein laufender Gewinn durch die Aufdeckung der stillen Reserven entstehe. Die Beteiligung des Klägers an der I.-GmbH gehöre ebenso wie seine Beteiligung an der D.-GmbH zu seinem Betriebsvermögen. Wenn aber die Steuerverstrickung und damit die Besteuerung der stillen Reserven sicher gestellt sei, dann bestehe keine Veranlassung, eine Gewinnrealisierung anzunehmen. Die vom FA vertretene Rechtsauffassung führe dazu, dass die stillen Reserven zwei Mal versteuert würden; einmal bei der Übertragung der Beteiligung auf die I.-GmbH und zusätzlich bei einer Veräußerung der Beteiligung durch die I.-GmbH.

Die Kläger sehen ihre Rechtsansicht durch die Neufassung von § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG durch das Steueränderungsgesetz 1992 bestätigt. Erst hierdurch sei die Möglichkeit geschaffen worden, auch die verdeckte Einlage zu besteuern. Bis dahin sei eine Besteuerung der verdeckten Einlage nicht möglich gewesen.

Zudem sei es vor der Rechtsänderung zum 1. Januar 1999 nach ganz herrschender Lehre und Verwaltungspraxis zulässig gewesen, Wirtschaftsgüter ohne Gewinnrealisierung auf eine Betriebskapitalgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung zu übertragen. Dann müsse dies auch bei einer mittelbaren Betriebsaufspaltung – wie im vorliegenden Fall – möglich sein.

Die Kläger bleiben bei ihrer Ansicht, eine Betriebsaufspaltung habe mangels sachlicher Verflechtung nicht vorgelegen. Im Jahre 1991 habe die D.-GmbH nur noch 57 % ihres Umsatzes mit Lizenz-Produkten getätigt. Es seien in 1991 neue Produkte entwickelt worden, die der D.-GmbH einen Vorsprung gegenüber der Konkurrenz ermöglicht hätten. Die Schutzrechte seien daher zu Ende 1991 keine wesentliche Betriebsgrundlage mehr gewesen, weshalb auch der Nutzungsüberlassungsvertrag zu Ende 1991 aufgehoben worden sei.

Ferner wiederholen sie den Vortrag aus dem Gewerbesteuer-Klageverfahren, dass die Betriebsaufspaltung mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an der D.-GmbH beendet worden sei. Eine Betriebsaufgabe zum 31. Dezember 1991 liege auch deshalb vor, weil der Nutzungsüberlassungsvertrag zum 31. Dezember 1991 aufgehoben worden sei. Ein etwaiger Betriebsaufgabegewinn müsse daher mit dem halben Steuersatz versteuert werden. Zudem haben die Kläger ihr Vorbringen wiederholt, ein etwaiger Veräußerungsgewinn müsse durch die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers an die Klägerin auf Grund eines Vergleichs und wegen eines in einem Schiedsgerichtsverfahrens abgeschlossenen V...

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