Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein Promotionsstudium an einer ausländischen Universität als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für ein Promotionsstudium einschließlich der Kosten für die Anfertigung und Vervielfältigung der Dissertation sind grundsätzlich dann berücksichtigungsfähige Werbungskosten, wenn bei dem Stpfl. ein Promotionsarbeitsverhältnis gegeben ist, bei dem die Verpflichtung zur Promotion alleiniger oder ganz wesentlicher Vertragsbestandteil ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1, 1 S. 1, § 9

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 08.06.2004; Aktenzeichen VI B 158/03)

BFH (Beschluss vom 08.06.2004; Aktenzeichen VI B 158/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Aufwendungen für ein Promotionsstudium an einer ausländischen Universität Werbungskosten (Wk) sind.

Der Kläger (Kl.) erzielte im Streitjahr 1999 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Vertriebsleiter bei der Firma T. Er verfügt über einen Fachhochschulabschluss als Betriebswirt.

Im Rahmen der Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für das Streitjahr 1999 machte er dem Grunde und der Höhe nach unstreitige Aufwendungen i.H.v. 48.205,90 DM für die Durchführung einer Dissertation mit dem Titel „Der langfristige Aufbau von Vertrauen und Glaubwürdigkeit eines Unternehmens durch die neue Managementmethode – Reputation” als WK Steuer mindernd geltend. Die Dissertation sollte an einer ausländischen Universität in U erfolgen. Zur Begründung führte er aus, auf Grund des laufenden Dissertationsverfahrens sei er bereits vorab bei der Firma T in die Geschäftsleitung berufen worden. Nach Abschluss des Dissertationsverfahrens werde ihm Prokura erteilt.

Der Beklagte (Bekl.) erließ am 07.08.2000 einen ESt-Bescheid für 1999 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, indem er die Aufwendungen des Kl. für die Promotion nicht als Wk berücksichtigte. In einer Anlage zum Bescheid wies er darauf hin, dass ein Wk-Abzug nur dann möglich sei, wenn ein Promotionsarbeitsverhältnis vorliege.

Der Kl. reichte daraufhin eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom 30.08.2001 ein, in dem dieser bestätigte, die Verpflichtung zur Promotion sei ein wesentlicher Vertragsbestandteil bei der Einstellung gewesen. Diese Verpflichtung sei nicht in den schriftlichen Arbeitsvertrag aufgenommen worden.

Der Bekl. hob mit Bescheid vom 31.10.2000 den Vorbehalt der Nachprüfung (VdN) hinsichtlich der ESt-Festsetzung 1999 auf und berücksichtigte damit die streitbefangenen Aufwendungen endgültig nicht.

Die Kl. legten am 3.11.2000 Einspruch gegen den ESt-Bescheid 1999 ein. Der Einspruch richtete sich gegen die Nichtanerkennung der Kosten für die Dissertation als Wk.

Der Bekl. wies den Einspruch der Kl. mit Einspruchsentscheidung (EE) vom 14.05.2001 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, Wk i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) seien nur Aufwendungen, die durch den Beruf veranlasst seien. Dissertationskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit seien nur dann beruflich veranlasst, wenn der Steuerpflichtige durch das Dienstverhältnis zur Promotion verpflichtet werde und somit die Verpflichtung zur Promotion alleiniger oder ganz wesentlicher Vertragsgegenstand des Arbeitsvertrages sei. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die EE Bezug genommen.

Mit der am 15.06.2001 erhobenen Klage verfolgen die Kl. ihr Begehren weiter. Zur Begründung führen sie aus, die Kosten für das Promotionsverfahren an der staatlichen ausländischen Universität in U seien ausschließlich durch die berufliche Tätigkeit des Kl. veranlasst. Der Kl., der einen Abschluss im Fachbereich Elektrotechnik einer deutschen Fachhochschule habe, strebe eine herausgehobene Führungsposition im Software-Bereich an. Seine Karriere werde durch einen persönlichen Personalberater gemanagt. Dieser habe ihm bereits im Jahre 1998 angeraten, zu promovieren, da es für das Erreichen der von ihm angestrebten beruflichen Position unabdingbar sei, dass er einen Doktortitel vorweisen könne. Die hohen Kosten für die Promotion enstünden vorrangig dadurch, dass ein Honorar für die Q Gesellschaft mbH gezahlt werde. Bereits auf Grund der Höhe dieses Honorares sei es abwegig, davon auszugehen, dass die Aufwendungen privat mitveranlasst gewesen seien. Im Übrigen habe der Kl. im September 2000 seinen Arbeitsplatz gewechselt. Er habe seitdem als Vertriebsleiter für die Firma V gearbeitet, die mit ca. 2500 Mitarbeitern weltweit tätig sei. Der Kl. sei in dieser neuen Firma Vertriebsleiter für Zentral- und Westeuropa und Mitglied der Geschäftsleitung gewesen. Auf Grund seiner herausgehobenen Stellung und der Vertretung der Firma nach außen sei im Rahmen der Einstellung vorausgesetzt worden, dass er das Promotionsverfahren erfolgreich abschließe. Mittlerweile sei er selbstständig als Unternehmensberater tätig. Auch in dieser Stellung sei eine abgeschlossene Promotion von Vorteil.

Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf den Schriftsatz des Kl. vom 18.07.2001, das Protokoll des Erörterungstermins vom 07.03.2003, den Schriftsatz vom...

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