Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Wohnung gehörender Grund und Boden bei Abwahl der Nutzungswertbesteuerung. Einkommensteuer 1993, 1994

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Teil des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der den erforderlichen und üblichen Umfang übersteigt, wird mit Wegfall der Nutzungswertbesteuerung steuerpflichtig entnommen, wenn er nicht zur Verwendung als betriebliche Nutzfläche bestimmt ist.

 

Normenkette

EStG a.F. § 13 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 15

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen IV R 39/03)

BFH (Urteil vom 24.02.2005; Aktenzeichen IV R 39/03)

 

Tenor

1. Unter Änderung des geänderten Einkommensteuerbescheids 1993 vom 15.5.1995 und des geänderten Einkommensteuerbescheids 1994 vom 2.6.1998, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 26.11.1999, werden die Einkommensteuer 1993 nach einem zu versteuernden Einkommen vom 174.339 DM und die Einkommensteuer 1994 auf 0 DM festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Der ledige Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs in …. Seinen Gewinn ermittelt er durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG).

Das Wohnhaus des Klägers befindet sich im nördlichen Teil des an der … straße liegenden Grundstücks Flurstück-Nr. 2008 der Gemarkung …. Die überbaute Fläche des Wohngebäudes mit Umgriff beträgt 240 m², die Hoffläche 96 m² und der Gemüsegarten 96 m² (zusammen 432 m²). Die restliche Fläche des Grundstücks Flurstück-Nr. 2008 wurde landwirtschaftlich genutzt. Das daneben liegende Grundstück Flurstück-Nr. 2010 der Gemarkung … hat eine Fläche von insgesamt 3.793 m². Der alte Obstgarten auf dem Grundstück wurde 1991 gerodet, planiert und ein Rasengemisch angesät. Es wurden Ziersträucher als Einfassung gepflanzt und 1992 ein Biotop mit Pflanzen angelegt. Auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 2010 befindet sich außerdem ein Fahrsilo mit einer Fläche von 544 m².

In seiner Einkommensteuererklärung 1992 vom 30.5.1994 (Anlage L), beim Finanzamt am 1.6.1994 eingegangen, beantragte der Kläger unwiderruflich ab 1.1.1993 den Nutzungswert der eigengenutzten, zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung nicht mehr zu besteuern. Mit Begleitschreiben zur Einkommensteuererklärung 1992, datiert vom 16.5.1994, beantragte er das „landwirtschaftlich genutzte Wohnhaus mit dem dazugehörigen Hausgarten” laut beigefügtem Lageplan (eine Teilfläche des Grundstücks Flurstück-Nr. 2008 und das Grundstück Flurstück-Nr. 2010 mit Ausnahme der Fläche für das Fahrsilo) gemäß § 52 Abs. 15 EStG steuerfrei in das Privatvermögen zu überführen. Auf den Inhalt dieses Schreibens samt beigefügtem Lageplan wird verwiesen (Akte „Dauerunterlagen”). In dem „steuerlichen Abschluss 92/93” wies er den gemäß § 52 Abs. 15 EStG steuerfreien Abgang des Wohnhauses mit dem seiner Meinung nach dazugehörigen Grund und Boden aus.

In dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 1992 vom 29.6.1994 und dem gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten und endgültigen Einkommensteuerbescheid 1992 vom 15.5.1997 setzte der Beklagte (Finanzamt) die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ohne Bodenentnahmegewinn an. Mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheiden vom 10.4.1995 und 14.2.1996 setzte das Finanzamt unter Ansatz der erklärten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft die Einkommensteuer 1993 und 1994 jeweils auf 0 DM fest. Nach einer am 12.8. und 13.8.1996 durchgeführten, die Zeiträume 1992– 1994 erfassenden Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Wohnung und der dazugehörende Grund und Boden (432 m²) zum 1.1.1993 steuerfrei entnommen worden seien. Eine Grundstücksfläche des Grundstücks Flurstück-Nr. 2010 von 3.249 m² (3.793 m² ./. 544 m² mit Fahrsilo überbaute Fläche) sei im Wirtschaftsjahr 1993/1994 entnommen worden und habe zu einem Entnahmegewinn in Höhe von 823.350 DM geführt (vgl. Betriebsprüfungsbericht vom 19.3.1997, insbesondere Tz. 1.4b und 1.8b). Das Finanzamt übernahm die Feststellungen des Prüfers und erließ am 15.5.1997 gemäß § 164 Abs. 2 AO geänderte Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994. Den geänderten Einkommensteuerbescheid 1994 änderte das Finanzamt am 2.6.1998 gemäß § 10d EStG.

Gegen die geänderten Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 legte der Kläger Einspruch ein. Nach Einigung mit dem Finanzamt, dass neben dem Wohnhaus ein Hausgarten entlang der … straße mit einer Größe von 1.000 m² auf dem Grundstück Flurstück-Nr. 2010 steuerfrei ins Privatvermögen übergeht, widerrief der Kläger mit Schreiben vom 27.10.1998 seinen Antrag auf Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zum 1.1.1993; er erklärte die steuerfreie Entnahme zum 1....

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