rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr. zu § 3a Nr. 9a KraftStG. Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr gemäß § 3 Nr. 9a setzt wie in § 10 Abs. 1 KraftStG keine tatsächliche begünstigte Verwendung voraus, es sei denn, es liegt eine befreiungsschädliche Verwendung vor, wobei die Auslandsnutzung außer Betracht bleibt.

 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 9a, § 10 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.09.2005; Aktenzeichen VII R 10/05)

BFH (Beschluss vom 23.02.2005; Aktenzeichen VII B 234/04)

 

Tenor

1. Der Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 02.12.1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2001 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung im kombinierten Verkehr nach § 3 Nr. 9a KraftStG erfüllt sind.

Die Klägerin betreibt ein internationales Fuhrunternehmen, das im kombinierten Verkehr Schiene/Straße Containertransporte durchführt.

Mit Antrag vom 22.11.1999 beantragte die Klägerin für die am 17.11.1999 zugelassene Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 KraftStG.

Mit KraftSt-Bescheid vom 02.12.1999 (Bl. 8 FA-Akte) setzte der Beklagte (Finanzamt) für dieses Fahrzeug ab dem 17.11.1999 KraftSt in Höhe von 3.500 DM jährlich fest.

Mit ihrem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass das Fahrzeug ausschließlich zum Transport von Containern mit einem Inhalt von ca. 40 Kubikmetern in Italien ab dem Umschlagsort Verona im Vor- und Nachlauf zum Schienentransport der Container eingesetzt werde.

Im Rahmen einer Sachverhaltsaufklärung durch die betriebsnahe Veranlagung (Bericht vom 26.10.2000, Bl. 22 FA-Akte) stellte das Finanzamt fest, dass das Fahrzeug im April auch für Fahrten von in Norditalien gelegenen Umschlagsorten für Fahrten nach Süditalien verwendet worden war. Der Einspruch hatte keinen Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 13.02.2001 (Bl. 49 FA-Akte) vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 9 KraftStG nicht gewährt werden könne, weil die Fahrten nicht ausschließlich zwischen der Be- bzw. Entladestelle und dem nächstgelegenen geeigneten Umschlagsbahnhof durchgeführt worden seien.

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin,

den angefochtenen KraftSt-Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Zur Begründung führt sie aus, dass es bis 10.01.2001 keine Möglichkeit der Container-Versendung nach Süditalien außer über dem Bahnhof Verona gegeben habe. Zudem sei der nächstgelegene geeignete Bahnhof auch nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bestimmen. Auch könne aufgrund der Größe der Container nicht jeder Containerbahnhof angefahren werden.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Steuerbefreiung sei zu versagen, weil das Fahrzeug nicht ausschließlich für Fahrten von und zum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof verwendet worden sei. Wirtschaftliche oder transportlogistische Gründe könnten nicht berücksichtigt werden.

Auf den Hinweis des Gerichts, dass nach dem BFH-Urteil vom 28.11.1995 VII R 106/94, BStBl II 1996, 168 eine nicht begünstigte Auslandsverwendung nicht zur Versagung der Steuerbefreiung führe, vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die Grundsätze dieser zu § 10 Abs. 4 KraftStG ergangenen Entscheidung nicht auf § 3 Nr. 9 KraftStG übertagen werden könnten. Im Übrigen würde diese Auffassung dazu führen, dass bei ausschließlicher Auslandsnutzung überhaupt keine begünstigte Verwendung vorliege.

Ferner bestünden an der Vollständigkeit der von der Klägerin vorgelegten Tourenliste (Anlage in FG-Akte) Zweifel. Zudem seien in der Liste 7 Fahrten in der Zeit vom 17.04.2000 bis 17.07.2000 aufgeführt, die nicht vom nächstgelegenen Bahnhof ausgeführt worden seien. Die Nachweispflicht für die ausschließlich begünstigte Verwendung liege bei der Klägerin.

Die Klägerin ist demgegenüber der Auffassung, dass sich aus dem oben angeführten BFH-Urteil eindeutig ergebe, dass die Auslandssachverhalte nicht befreiungsschädlich seien. Zudem liege keine zweckwidrige Verwendung vor. Die Klägerin nimmt insoweit im Einzelnen zu den 7 vom Finanzamt angeführten Fahrten Stellung.

Zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze (einschließlich der Anlagen) der Klägerin vom 12.03.2001, 26.01.2004, 26.07.2004 und 06.05.2004 sowie des Finanzamts vom 24.04.2001, 17.03.2004 und 24.06.2004 Bezug genommen.

Am 28.07.2004 hat vor dem Senat mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschrift wird gleichfalls Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist begründet.

Nach § 3 Nr. 9a KraftStG ist von der Steuer befreit das Halten von Fahrzeugen, solange sie ausschließl...

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