Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehenstilgungen als Unterhaltsleistung an geschiedenen Ehegatten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Darlehenstilgungen eines Steuerpflichtigen stellen nur dann Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten dar, wenn mit der Zahlung eine fremde Schuld getilgt wird. Dies ist bei einem vom Steuerpflichtigen im eigenen Namen aufgenommenen Darlehen, das er zur Finanzierung einer Unterhaltsvorauszahlung aufgenommen hat, nicht der Fall.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1, §§ 11, 33a Abs. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe Unterhaltsleistungen an die vom Kläger dauernd getrennt lebende Ehefrau im Streitjahr als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) abzugsfähig sind.

Der Kläger ist Beamter bei der B-Bank und lebte seit 1. September 2002 von seiner Ehefrau dauernd getrennt. Mit Urteil des Amtsgerichts M vom 7. Juli 2004 wurde die Ehe geschieden. Am 18. Dezember 2002 erhielt der Kläger von der B-Bank ein Anschaffungsdarlehen über 5.000 EUR. Das Darlehen wurde auf das Bankkonto des Klägers ausbezahlt und von diesem am 19. Dezember 2002 auf das Konto seiner Ehefrau überwiesen. Der Kläger verpflichtete sich in einem Schuldanerkenntnis gegenüber der B-Bank u.a. dazu, das Darlehen mit sechs v.H. zu verzinsen und die Zinsen jeweils zum Ende des Kalenderhalbjahres zu entrichten. Außerdem verpflichtete er sich, das Darlehen in monatlichen Teilbeträgen von 150 EUR zu tilgen, wobei in den Monaten Juni und Dezember die Tilgung entfällt. Die fälligen Zins- und Tilgungsbeträge wurden von der B-Bank mit den Bezügen des Klägers verrechnet. Der Kläger leistete an seine Ehefrau ab 2003 einen monatlichen Barunterhalt von 510 EUR. Bei der Berechnung des Unterhalts wurde von einem monatlichen Unterhalt von 660 EUR ausgegangen und davon die monatliche Tilgungsrate von 150 EUR für das zugunsten seiner Ehefrau aufgenommene Darlehen in Abzug gebracht. Diese bereits zu Beginn des Jahres 2003 getroffene Unterhaltsvereinbarung wurde in der Scheidungsvereinbarung des Amtsgerichts M vom 7. Juli 2004 bestätigt.

In der Einkommensteuererklärung 2003 machte der Kläger Unterhaltsleistungen an die geschiedene bzw. dauernd getrennt lebende Ehefrau in Höhe von 7.980 EUR gemäß Anlage U als Sonderausgaben geltend. Darin ist ein Betrag in Höhe von 1.800 EUR aus den Darlehensrückzahlungen enthalten. Das beklagte Finanzamt (das Finanzamt – FA –) erkannte im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 2. Juli 2004 nur den um die Darlehensrückzahlung gekürzten Betrag in Höhe von 6.180 EUR als abzugsfähige Unterhaltsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG an. Das FA wies den dagegen eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 12. Mai 2005 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass nicht die Darlehenstilgungen als Unterhaltszahlungen zu qualifizieren seien, sondern allenfalls die Zuwendung der 5.000 EUR im Jahr 2002. Die wirtschaftliche Belastung des Klägers und damit der Abfluss i.S.v. § 11 Abs. 2 EStG sei dann jedoch bereits im Jahr 2002 eingetreten. Dies gelte auch, wenn der Kläger diese Unterhaltszahlung mit Darlehensmitteln bestritten habe.

Dagegen richtet sich die Klage. Die Darlehenstilgungen müssten wie der Barunterhalt als abzugsfähige Unterhaltsleistungen berücksichtigt werden, denn diese müsse er im Auftrag seiner geschiedenen Ehefrau bis zur Rückzahlung des Darlehens leisten. Im Rahmen der rechtsanwaltschaftlichen Besprechung zur Scheidung und ebenso auch im Scheidungsurteil sei die Darlehenstilgung als Teil der Unterhaltszahlung berücksichtigt worden. In der Zeit des Ruhens der Darlehensraten in den Monaten Juli und Dezember müsse er den Betrag der Darlehensraten an die geschiedene Ehefrau als Teil des Unterhalts zahlen. Diese Regelung habe den Zweck gehabt, den Verfahrensweg von Überweisungen abzukürzen, da ansonsten von ihm die volle Unterhaltszahlung in Höhe von monatlich 660 EUR an seine geschiedene Ehefrau zu überweisen gewesen wäre, welche anschließend die entsprechende Darlehensrate in Höhe von 150 EUR hätte zurücküberweisen müssen. Der Einwand des FA, die Aufwendungen könnten nur im Jahr 2002 als Sonderausgaben berücksichtigt werden, treffe nicht zu, denn wegen der zusätzlich zu entrichtenden Gebühren und Zinsen sei der Darlehensbetrag niedriger als die Darlehensrückzahlung. Die durch seine Unterhaltsverpflichtung zu leistenden Zahlungen würden von seiner geschiedenen Ehefrau versteuert und könnten daher nicht ihm als zu versteuerndes Einkommen angerechnet werden. Da das FA den Sonderausgabenabzug auch im Einkommensteuerbescheid 2004 gekürzt habe, sei auch darüber mit zu entscheiden.

Auf den Hinweis des Berichterstatters, dass sich die angefochtene Einspruchsentscheidung ausschließlich auf den Einkommensteuerbescheid 2003 beziehe, teilte der Kläger mit, dass sich das FA in seinen Erläuterungen zum Einkommensteuerbescheid 2004 selbst auf die Erläuterungen im Einkomme...

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