Entscheidungsstichwort (Thema)

Fahrtkosten zum Steuerberater einschließlich Unfallkosten als Steuerberatungskosten. voller Abzug als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben. Einkommensteuer 1980

 

Leitsatz (amtlich)

1. Unter „Steuerberatungskosten” fallen nicht nur die reinen Beratungs-, Abschlusskosten usw., sondern auch die Fahrtkosten zum Büro des Steuerberaters einschließlich der dabei angefallenen Unfallkosten.

2. Gehört nur ein Teil der gesamten Steuerberatungskosten zu den Werbungskosten und der Restbetrag zu den Sonderausgaben nach § 10 Abs.1 Nr.6 EStG, wird ein voller Sonderausgabenabzug des Restbetrags nicht durch das aus § 12 Nr.1 EStG abgeleitete Aufteilungs- und Abzugsverbot ausgeschlossen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Nr. 1; EStR Abschn. 102

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 12.07.1989; Aktenzeichen X R 35/86)

 

Tenor

1. Unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1980 vom 3.6.1981 und der Einspruchsentscheidung vom 16.3.1983 wird die Einkommensteuer 1980 der Kläger auf 12.655 DM herabgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (Kl) sind Eheleute, die beide ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielen. Bei der Erstellung ihrer Steuererklärung 1979, in der von den Einnahmen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt waren, bedienten sich die Kl der Mitwirkung des Klägervertreters. Während der Erstellung der Steuererklärung in .den Räumen des Klägervertreters wurde der Wagen des Klägers am 25.2.1980 von einem unbekannten Autofahrer beschädigt.

Der Beklagte (das Finanzamt – PA) berücksichtigte abweichend von der Steuererklärung im Streitjahr 1980 folgende, der Höhe nach unstreitigen Beträge nicht als Werbungskosten oder Sonderausgaben:

Fahrtkosten zum Steuerberater (14,40 DM)

15,– DM

Unfallkosten (lt. Gutachten 686,85 DM)

687,– DM

702,– DM

VdK-Beitrag

60,– DM

Das FA setzte die Einkommensteuer mit Bescheid vom 3-6.1981 auf 12.954 DM, mit Einspruchsentscheidung vom 16.3.1983 auf 12.932 DM fest. Der Einspruch hatte in den Streitpunkten keinen Erfolg.

Hiergegen richtet sich die Klage. Die Kl beantragen, die Fahrtund Unfallkosten als weitere Werbungskosten bzw. Sonderausgaben (702 DM) und den VdK-Beitrag als Sonderausgaben zu berücksichtigen (60 DM); hilfsweise, die Revision zuzulassen. Der BFH habe noch mit Beschluß vom 31.5-1979 VI B 91/79 (n.V.; FG-Akten Bl. 14) bestätigt, daß der Steuerpflichtige Steuerberatungskosten bis zu 1.000 DM wahlweise als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen könne. Die Kl berufen sich zudem auf ein Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 16.6.1978, das den Anweisungen in Abschnitt 37 LStR und Abschnitt 102 EStR entspricht (FG-Akten Bl. 18).

Das FA trägt vor, der Klage könne hinsichtlich der Mitgliedsbeitrage, an den VdK stattgegeben werden; im übrigen sei die Klage abzuweisen. Hilfsweise sei die Revision zuzulassen. Das Wahlrecht nach Abschnitt 102 Satz 4 EStR gelte nur für Steuerberatungskosten. Das seien nur solche Kosten, die zielgerichtet, d.h. „für” die und nicht „anläßlich” der Steuerberatung entstünden (Hinweis auf Herrmann/Heuer/Raupach, Komm, zur ESt und KSt, § 10 EStG Rz 264 Abs. 2). Hierunter fielen allenfalls Fahrtkosten, nicht aber – unfreiwillige – Unfallkosten zum Steuerberater. Für den Abzug als Werbungskosten fehle es an der Berufsbezogenheit. Ein anteiliger Abzug scheitere an § 12 EStG.

Die Beteiligten hatten zwar auf mündliche Verhandlung verzichtet. Der Senat hatte es jedoch für zweckmäßig gehalten, durch Vorbescheid zu entscheiden (§ 90 Abs. 3 FGO). Der Vorbescheid ist durch den Antrag auf .mündliche Verhandlung des FA gegenstandslos geworden.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist nicht nur in dem nicht mehr streitigen Punkt des VdK-Beitrags, sondern auch im Streitpunkt der Steuerberatungskosten (Fahrtkosten einschließlich Unfallkosten) begründet.

Bestimmte Aufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 EStG sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Unter diese Aufwendungen fallen u.a. „Steuerberatungskosten” (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Die streitigen Kosten sind nach Auffassung des erkennenden Senats, entweder – anteilig – als Werbungskosten oder als Sonderausgaben absetzbar. Da sich eine unterschiedliche steuerliche Auswirkung nicht ergibt, kann der Senat offenlassen, ob die von der Rechtsprechung für Steuerberatungskosten vertretene Aufteilungsmöglichkeit auch Beiträge an Lohnsteuerhilfevereine umfaßt (.nach Auffassung der Finanzverwaltung volle Absetzung als Sonderausgaben, BdF-Erlaß Betriebsberater 1970 S. 913; siehe auch Wepper BB 1978 S. 1347 und Lahann BB 1978 S. 1502).

1. Werbungskosten sind über...

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