Entscheidungsstichwort (Thema)

Darlehensgewährung der Gesellschafter einer Besitz-GbR an die Betriebs-GmbH als verdeckte Einlage; Teilwertabschreibung auf eine Beteiligung nach verdeckter Einlage

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Darlehen, die Gesellschafter einer Besitz-GbR -- im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit personenidentischen Beteiligungsverhältnissen-- der Betriebs-GmbH gewähren, sind als verdeckte Einlage zu werten, wenn dies ein Nichtgesellschafter bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht tun würde.

2. Die verdeckten Einlagen der Gesellschafter der Besitz-GbR erhöhen den Wert der Beteiligung der GbR an der Betriebs-GmbH. Eine Abschreibung der Beteiligung auf einen niedrigeren Wert könnte erfolgen, wenn am Bilanzstichtag die Werterhöhung infolge der verdeckten Einlage eine bereits eingetretene Wertminderung der Beteiligung nicht ausgleicht. Eine solche Wertminderung der Beteiligung kann im Rahmen einer Betriebsaufspaltung aber nicht schon deshalb angenommen werden, weil die Betriebs-GmbH ausschließlich Verluste erwirtschaftet. Die Ertrags- und Vermögenslage der Betriebs-GmbH ist für den Wert der Beteiligung von nachrangiger Bedeutung.

 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 2, 5, § 4 Abs. 1 S. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen IV R 10/01)

 

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Streitig ist, ob in der Bilanz der GbR unter der Bezeichnung „Finanzanlagen: Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht” aktivierte Beträge durch Teilwertabschreibungen (1993: 250.000 DM; 1994: 150.000 DM) gemindert werden dürfen.

An der Klägerin sind die Gesellschafter … (A) und … (H) je zur Hälfte beteiligt. Im Jahr 1984 gründeten A und H die … (GmbH). A und H, die je zur Hälfte Gesellschafter der GmbH waren, wurden als Geschäftsführer bestellt. Zwischen der Klägerin und der GmbH bestand ein Betriebsaufspaltungsvertrag, in dessen Rahmen die Klägerin als Besitzunternehmen Grundflächen nebst Gebäuden und die Geschäftsausstattung an die GmbH verpachtete. Die GmbH-Anteile waren in den Streitjahren in den Bilanzen der Klägerin mit dem Nennwert (25.000 DM je Gesellschafter) aktiviert.

Die GmbH erlitt in den Jahren 1992 bis 1996 erhebliche Verluste. Ab dem Jahr 1993 hätte sich bei konsequenter Fortführung der Buchwerte ein negatives Kapital ergeben. Um dies zu vermeiden, wurden in der Buchführung der GmbH „Umbuchungen” vorgenommen. Beim Kapital wurden ab 1993 Beträge als „Darlehen nach § 32 a des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)” ausgewiesen. Die Bilanzposition „Verbindlichkeiten gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestand” wurde um entsprechende Beträge gemindert. Korrespondierend zu dieser Behandlung bei der GmbH nahm die Klägerin eine Teilwertabschreibung der Bilanzposition „Finanzanlagen: Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht” vor.

Im Einzelnen stellen sich die Zahlen wie folgt dar:

Jahr

Gewinn/Vertust der GmbH

GmbH-Kapital mit umgebuchten Beträgen

„Umbuchungen” von Verbindlichkeiten zum Kapital

1989

./.

76.855 DM

10.211 DM

1990

+

58.051 DM

68.262 DM

1991

+

2.790 DM

70.953 DM

1992

./.

29.003 DM

70.195 DM

1993

./.

303.674 DM

16.520 DM

250.000 DM

1994

./.

161.856 DM

11.572 DM

150.000 DM

1995

./.

161.541 DM

290 DM

150.000 DM

1996

./.

233.791 DM

6.499 DM

240.000 DM

1997

+

28.152 DM

34.651 DM

1998

+

8.591 DM

43.242 DM

Summe „Umbuchungen”

790.000 DM

Die Bilanzen der GmbH weisen unter „Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht” zwei getrennt geführte Positionen aus. Die erste Position betrifft ein „Darlehen” des A (Stand 31.12.1993: 94.700 DM; 31.12.1994: 85.275 DM). Ein diesem Darlehen entsprechender Aktivposten in den Bilanzen der Klägerin 1993/1994 fehlt. Die zweite Position in der GmbH-Bilanz betrifft ein „Darlehen” des A und des H, das in den Bilanzen der Klägerin spiegelbildlich aktiviert wurde. Von diesem Bilanzposten erfolgten bei der GmbH die Umbuchungen zugunsten des Kapitals und bei der Klägerin die streitigen Teilwertabschreibungen.

Im Einzelnen entwickelte sich der Bilanzposten wie folgt:

Jahr

Stand zum 31.12

Abgänge (ohne „Umbuchungen”)

„Umbuchungen”

Zugänge

1990

721.500 DM

45.727 DM

./.

237.227 DM

1991

643.000 DM

137.547 DM

./.

59.047 DM

1992

657.500 DM

81.309 DM

./.

95.809 DM

1993

430.000 DM

33.871 DM

250.000 DM

56.371 DM

1994

549.000 DM

35.054 DM

150.000 DM

304.054 DM

Die Zugänge beruhen auf verschiedenen tatsächlichen Vorgängen, die wie folgt untergliedert werden können:

„Darlehen”

Zinsen

Sonstiges

1990

140.000 DM

36.407 DM

60.820 DM

1991

./.

33.624 DM

25.423 DM

1992

./.

32.140 DM

63.669 DM

1993

./.

31.231 DM

25.140 DM

1994

260.000 DM

24.100 DM

19.954 DM

Hintergrund der Buchungen war der Umstand, dass einerseits die GmbH Aufwendungen der Klägerin bezahlte, andererseits aber Ausgaben der GmbH von der Klägerin getragen wurden. So beruhen die gebuchten „Abgänge” darauf, dass die GmbH Verbindlichke...

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