rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewirtungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Kosten für eine Abschiedsfeier eines leitenden Beamten, bei der kein privater Charakter erkennbar ist, können als Werbungskosten abziehbar sein.

2. Für Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit greift die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (auch dann) nicht, wenn ein Arbeitnehmer aus beruflichem Anlass Aufwendungen für die Bewirtung von Arbeitskollegen trägt (BFH v. 10.7.2008, VI R 26/07, BFH/NV 2008, 1831).

 

Normenkette

EStG § 9

 

Tenor

1. Dem Beklagten wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 25. April 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 mit der Maßgabe zu ändern, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere 752 EUR als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Ergebnis der Neuberechnung ist den Klägern unverzüglich formlos mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung sind die Verwaltungsakte mit geändertem Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 

Tatbestand

I.

Bei den Klägern handelt es sich um zusammenveranlagte Ehegatten.

Der Kläger war im Streitjahr 2007 zunächst als Leiter der Außenstelle A des Finanzamtes B und dann als Leiter der Außenstelle C des Finanzamtes D nichtselbständig beschäftigt.

Mit der Einkommensteuererklärung für 2007 vom 26. März 2008 machte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u.a. folgende Bewirtungskosten geltend:

Abschiedsfeier anlässlich des Wechsels an die Außenstelle C

– Catering-Service Metzgerei

300 EUR

– Getränke vom Personalrat bezogen

52 EUR

Zuschuss zum Herbstfest Außenstelle A

200 EUR

Zuschuss zur Weihnachtsfeier Außenstelle C

200 EUR

Insgesamt :

752 EUR

Im Einkommensteuerbescheid vom 25. April 2008 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) diese – in der Höhe unstrittigen – Aufwendungen nicht. Bei diesen Kosten handle es sich um Kosten der allgemeinen Lebensführung.

Der Einspruch vom 27. April 2008 wurde mit der Einspruchsentscheidung vom 19. August 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der Klage vom 26. August 2008 begehren die Kläger weiterhin die Anerkennung der geltend gemachten Bewirtungskosten:

  • Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könnten Aufwendungen für die Ausrichtung von Veranstaltungen bei Arbeitnehmern, die keine erfolgsabhängigen Bezüge erhielten, als Werbungskosten abgezogen werden, wenn diese Aufwendungen beruflich veranlasst seien.
  • Unerheblich sei, dass keine offizielle Feier stattgefunden habe.
  • Für die Abgrenzung zu den Aufwendungen für die Lebensführung komme es darauf an, ob die Aufwendungen durch den Beruf oder aus der durch die gesellschaftliche oder wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen folgenden Verpflichtung zur Repräsentation veranlasst seien.
  • Die Aufwendungen des Klägers für das Herbstfest in A, den Wechsel von A nach C und die Weihnachtsfeier in C seien als beruflich veranlasst zu betrachten. Der Kläger habe die Leistungen der Mitarbeiter würdigen, sie zur weiteren Leistungsbereitschaft motivieren und seine eigene Amtsstellung fördern wollen.
  • Dass sich der Dienstherr nicht an den Kosten der Veranstaltungen beteiligt habe und auch nicht die Notwendigkeit der Feiern bescheinigt habe, könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen.
  • Ein privater Bezug des Klägers liege eindeutig nicht vor. Bei den Feiern seien ausschließlich Angehörige der Finanzverwaltung zugegen gewesen. Auch sei die Versetzung nicht aus privaten sondern aus beruflichen Gründen auf Veranlassung des Dienstherrn erfolgt.
  • Die getätigten Aufwendungen seien weder üblich gewesen noch seien sie von der Öffentlichkeit oder der Belegschaft erwartet worden.
  • Die – auch analoge – Anwendung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG scheide aus.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 26. August 2008 und 11. November 2008 Bezug genommen.

Am 3. Februar 2009 erging ein Änderungsbescheid, der gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens wurde. Die Änderung erfolgte zur Berücksichtigung der Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer.

Die Kläger beantragen,

bei den nichtselbständigen Einkünften des Klägers im Veranlagungszeitraum 2007 weitere Werbungskosten in Höhe 752 EUR zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Eine berufliche Veranlassung könne nicht angenommen werden, die Bezüge des Klägers seien nicht erfolgsabhängig. Es habe sich auch um amtsinterne Feiern gehandelt.

Der Ausstandsfeier in A und d...

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