rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Beratungsaufwendungen für einen Profifußballers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Rundumbetreuung durch den Beraterl

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Große Senat des BFH hat seine Rechtsprechung zur Beurteilung gemischt (beruflich und privat) veranlasster Aufwendungen geändert und deshalb Aufwendungen für gemischt veranlasste Reisen in größerem Umfang als bisher zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugelassen.

2. Eine Trennung in berufliche und private Beratungstätigkeiten ist jedoch trotz Anrechnung des Zeitaufwands nach Stunden nicht möglich, wenn die konkret ausgeübten Beratungstätigkeiten nicht überzeugend – nach privat und beruflich veranlassten Angelegenheiten des Klägers mit Angabe der jeweiligen zeitlichen Beanspruchung gegliedert – umfassend und zweifelsfrei dargelegt bzw. nachgewiesen werden,

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 02.09.2010; Aktenzeichen VI B 42/10)

 

Tenor

1. Die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2002 – jeweils vom 29. Juni 2004 – in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. Juni 2007 werden dahingehend geändert, dass 10 % der in den Einkommensteuererklärungen 1996 bis 2001 geltend gemachten Beratungshonorare sowie im Jahr 2002 10 % von 23.200 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Die Steuerberechnung wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 91 %, der Beklagte zu 9 %.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

I.

Der Kläger kam als Berufsfußballer im Jahr 1992 aus Y. nach Deutschland, wo er unter Vermittlung des D. seinen ersten und zweiten Arbeitsvertrag vom Fußballclub B. erhielt. Im Laufe des Jahres 1995 schloss der Kläger den dritten Arbeitsvertrag mit dem Fußballclub B. alleine ab.

In den Streitjahren 1996 bis 2002 wurde er vom Beklagten (dem Finanzamt) zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Berufsfußballspieler und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie im Jahr 2000 Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung an der C-GmbH & Co. KG (Sportmanagement)

Am 3. Januar 1996 schloss der Kläger den ersten Beratervertrag mit der D-GmbH (GmbH) ab. Danach verpflichtete sich die GmbH in § 2, den Kläger bei der Vorbereitung, Gestaltung und Abwicklung aller Geschäfte zu beraten. Zu dieser Beratung gehörten insbesondere die Vorbereitung und die Unterstützung bei Vereinswechsel, die Verhandlungen zu Vereinswechsel und die Vertragsverhandlungen. Für ihre Tätigkeit stellte die GmbH nach § 3 des Beratervertrags durch Nachweise belegte Reisekosten und Spesen sowie für den Zeitaufwand einen Stundenersatz von 130 DM und gesetzlicher Mehrwertsteuer in Rechnung. Für Zusatzvereinbarungen, Prämien, Garantiesummen, Werbeverträge sollte die GmbH darüber hinaus 20 % der vereinbarten Beträge erhalten. E. war in den Streitjahren als verantwortlich handelnder Gesellschafter der GmbH in xxx tätig und übte daneben den Beruf eines … aus.

Am 3. Januar 1996 wurde die Zahlung einer Provision zwischen der GmbH und dem Schwager des Klägers, F., vereinbart. Danach sollte F. 50 % des vom Kläger an die GmbH gezahlten Beraterhonorars als Provision erhalten, die mit der Bezahlung der Beratervergütung an die GmbH fällig wurde und die an keine Leistung des Provisionsempfängers gebunden war.

In etwa zeitgleich zum Abschluss des Beratervertrags zeichnete sich ein beruflicher Wechsel des Klägers vom Fußballclub B. zum Fußballclub G. ab. Unter Einschaltung des lizenzierten Spielervermittlers H. wurde der Kläger zunächst vom Fußballclub B. an den Fußballclub G. ausgeliehen (vgl. Arbeitsvertrag mit dem Fußballclub G. für die zweite Saison 1995/96 vom 10. Januar 1996 mit Ergänzungsvereinbarung vom 11. Januar 1996; Verlängerung des Arbeitsvertrags für die Saison 1996/97 bis 30. Juni 1997 mit Ergänzungsvereinbarung vom 12. Juli 1996 – Verdopplung der Garantieprämie von 45.000 DM auf 90.000 DM –).

Ebenfalls unter Vermittlung des H. kam es zu einem Vertragsabschluss des Klägers mit dem Fußballclub I. mit einer Vertragsdauer vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1999 (Vertragsunterzeichnung ohne Datum). Die Spielprämienordnung datiert vom 28. August 1997.

Am 22. Januar 1998 ermächtigte der Spielervermittler H. den E., in seinem Auftrag Vertragsvorbereitungen für die Verhandlungen zwischen Vereinen und Spielern zu führen und den hierfür vorgesehenen Vermittlungsauftrag (= Bevollmächtigung des H.) unterzeichnen zu lassen. E. war nicht zu Vertragsunterzeichnungen berechtigt.

Am 3. Januar 1999 schloss der Kläger den zweiten Beratervertrag mit der GmbH ab. Danach erhielt die GmbH nun auch 20 % von seinem ...

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