Entscheidungsstichwort (Thema)

Kontaktlinsen grundsätzlich keine Werbungskosten

 

Leitsatz (amtlich)

Kontaktlinsen sind auch dann nicht den Arbeitsmitteln oder sonstigen Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie vom Steuerpflichtigen (Sozialpädagoge) angeschafft werden, um die durch das Tragen einer Brille bedingte Verletzungsgefahr bei seiner Tätigkeit der Betreuung schwer erziehbarer Kinder und Jugendlicher auszuschließen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 Sätze 1, 3 Nr. 6, § 12 Nr. 1 S. 2, § 33

 

Gründe

I.

Der Kläger (Kl) ist von Beruf Dipl.-Sozialpädagoge und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er hat zwei Kinder (…), ist angestellt beim Landesverband für… und arbeitet in der…. Daneben ist der Kl in geringem Umfang noch selbständig tätig, u. a. als Übungsleiter in einem Sportverein.

In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte der Kl bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit u. a. Aufwendungen für Kontaktlinsen (480 DM), Reinigungsflüssigkeit (21 DM) und eine Brille (304,90 DM) als Werbungskosten (Arbeitsmittel) geltend. Diese Aufwendungen wurden vom Beklagten (Finanzamt -FA-) im Einkommensteuerbescheid 1997 vom 19.1.1999 (Einkommensteuer: 5.496 DM) nicht zum Abzug zugelassen.

Im Einspruchsverfahren trug der Kl vor (Schreiben vom 21.1.1999), dass die Kontaktlinsen ausschließlich berufsbedingt angeschafft worden seien und ausschließlich in Ausübung des Berufs getragen würden. Außerdem trage er die Kontaktlinsen während der Berufsausübung immer. Privat trage er eine Brille, Kontaktlinsen seien ihm eher lästig. Zu seinen beruflichen Aufgaben gehörten die sportliche und spielerische Betreuung stark verhaltensauffälliger Kinder und Jugendlicher. Durch verschiedene Ballspiele, spielerisches Fechten und Balgen, körperliches Festhalten („Holding”) und Grenzziehung in Krisensituationen bestehe häufig die Gefahr von Verletzungen. Nach mehrmaliger Beschädigung der privaten Brille und etlichen Verletzungen sei der Kl gezwungen gewesen, Kontaktlinsen anzuschaffen. Dies sei insbesondere erfolgt, um Augenverletzungen vorzubeugen.

Im Schreiben vom 21.12.1998 hatte der Kl demgegenüber angeführt, dass der Einsatz der Kontaktlinsen und der Brille zu über 90 % beruflich bedingt sei. Bereits 1994 habe er sich Kontaktlinsen anpassen lassen, die aber noch von der AOK bezahlt worden seien. 1997 hätten die Kontaktlinsen dann ausgewechselt werden müssen. Die Aufwendungen hierfür seien von der AOK nicht mehr erstattet worden. Um die Augen zu entlasten, besitze er an seiner Arbeitsstelle eine zusätzliche Brille, die er während Teamgesprächen, Konferenzen, der Arbeit im Büro und am PC benutze.

Zur Glaubhaftmachung der beruflichen Veranlassung hatte der Kl eine schriftliche Bestätigung seines Arbeitgebers vom 17.12.1998 (ESt-Akte 1997, Bl 7) beigefügt. Hierin ist ausgeführt, dass der Kl in einer Gruppe mit neun hör- und sprachbehinderten Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen zehn und vierzehn Jahren arbeite. Ferner wird darin bestätigt, dass zu seinen Aufgaben die Betreuung umfassender Sport-, Bewegungs- und Spielangebote gehöre. Wegen der oftmals starken körperlichen Inanspruchnahme sei die Verwendung von Kontaktlinsen aus Sicht des Arbeitgebers hilfreich und in bestimmten pädagogischen Situationen geboten. Auf diese Bestätigung wird Bezug genommen.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung – EE – vom 12.3.1999).

Mit der Klage werden lediglich noch die Aufwendungen für die Kontaktlinsen sowie die Reinigungsmittel geltend gemacht. Hierzu wird vorgetragen, dass entgegen den Einwendungen des FA in der EE kein Anlass bestehe, zu Hause Kontaktlinsen zu tragen. Die 4 bzw. 7 Jahre alten Kinder des Kl seien gut erzogen. Im Gegensatz zur berufsmäßigen Tätigkeit der Betreuung verhaltensauffälliger Jugendlicher komme es zu Hause zu keinen tätlichen Auseinandersetzungen.

Der weitere Einwand des FA, wonach der Kl die Kontaktlinsen auch im Rahmen seiner sportlichen Aktivitäten im Sportverein nutze, gehe ebenfalls fehl. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, sei der Einsatz nicht offensichtlich privat veranlasst, da der Kl aus dieser Tätigkeit als Trainer steuerpflichtige Einnahmen erziele.

Aufgrund eines weiteren Vorhalts in der EE legte der Kl ein Schreiben des Arbeitgebers vom 26.3.1999 (FG-Akte, Bl 4) vor, worin bestätigt wird, dass der Kl den Behälter und die Reinigungsmittel für seine Kontaktlinsen im persönlichen Fach seines Arbeitsschrankes aufbewahre.

Der Kl beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 19.1.1999 in Gestalt der EE in der Weise zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von 501 DM in Abzug gebracht werden.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Das FA hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten anerkannt.

1. Die vom Kl erworbenen Kontaktlinsen sind keine Arbeitsmittel i...

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