rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsorgeaufwendungen, Unterlassung der Weitergabe von Besteuerungsgrundlagen des glaubensverschiedenen Ehegatten an das Kath. Kirchensteueramt

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit sich die zusammenveranlagten Kläger dagegen wenden, dass das FA neben ihren jeweiligen Einkünften und ihres zu versteuernden Einkommens auch die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer an das Kath. Kirchensteueramt meldet, entspricht dies der Gesetzeslage, ist vom Steuergeheimnis gedeckt und ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 3a, § 51a; AO § 31 Abs. 1 S. 1; Bayer. KirchStG Art. 1, 8 Abs. 2, Art. 9; AVKirchStG Art. 12, 17 Abs. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Die außergerichtlichen Aufwendungen haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Kläger werden beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielten sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Versorgungsbezüge) und sonstige Einkünfte aus Leibrenten. Die Klägerin ist römisch-katholisch. Der Kläger ist nicht kirchensteuerpflichtig.

In ihrer Einkommensteuererklärung 2011 erklärten die Kläger Aufwendungen als Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 1.519,25 EUR. Im Einzelnen waren dies: Haftpflichtversicherung in Höhe von 326,48 EUR, PKW-Versicherung in Höhe von 820,38 EUR, Gebäudeversicherungen in Höhe von 38,83 EUR und 46,01 EUR, Unfallversicherung in Höhe von 88,85 EUR, sowie ADAC Mitgliedsbeitrag in Höhe von 98,70 EUR. Rechnerisch ergeben sich Aufwendungen von insgesamt 1.419,25 EUR.

Davon erkannte das FA den Kaskoanteil in Höhe von 152 EUR für den PKW, die Gebäudeversicherungen in Höhe von 84,84 EUR sowie den ADAC Mitgliedsbeitrag nicht an, weil diese Aufwendungen nicht zu den Vorsorgeaufwendungen gehörten. Anerkannt wurden im Einkommensteuerbescheid 2011 vom 4. September 2012 Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 1.084 EUR.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 legten die Kläger Einspruch ein und begehrten die Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 1.519,25 EUR. Gleichzeitig wendeten sie sich dagegen, dass ihre anteiligen Einkünfte sowie die festgesetzte Einkommensteuer dem katholischen Kirchensteueramt übermittelt würden. Es sei lediglich das gemeinsame Einkommen mitzuteilen, die festgesetzte Einkommensteuer unterliege dem Steuergeheimnis.

Mit Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2013 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück.

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie begehren die Anerkennung des Kaskoanteils in Höhe von 152 EUR, der Aufwendungen für die Gebäudeversicherungen in Höhe von 84,84 EUR und den ADAC Mitgliedsbeitrag in Höhe von 98,70 EUR als Vorsorgeaufwendungen. Es handele sich bei diesen Aufwendungen um Unfall-/Haftpflichtversicherungen, die gemäß § 10 Abs. 3a in der Fassung des Einkommensteuergesetzes -EStG- ab 2010 absetzbar seien, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen habe und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet worden sei. Die Überlassung einer gemischten Festsetzung für Kirchensteuerpflichtige und Nichtpflichtige an das Kirchensteueramt sei gesetzeswidrig. § 51a EStG sei mit Festsetzung und Erhebung von Zuschlagssteuer betitelt. Dies bedeute, dass die Kirchensteuer ihre eigene Festsetzung habe. Die praktizierte gemeinsame aber gemischte Festsetzung sei nicht angesprochen.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 31. August 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Februar 2013 unter Berücksichtigung des PKW-Kaskoanteils in Höhe von 152 EUR, der Aufwendungen für die Gebäudeversicherungen in Höhe von 84,84 EUR und des

ADAC Mitgliedsbeitrags in Höhe von 98,70 EUR als abzugsfähige Sonderausgaben (Unfall- und Haftpflichtversicherungen) zu ändern und die Einkommensteuer 2011 entsprechend niedriger festzusetzen, sowie dem FA unter Änderung der Einspruchsentscheidung vom 19. Feb- ruar 2013 zu untersagen, steuerliche Daten, die ihn (auch) betreffen (z.B. seine Einkünfte, das gemeinsame zu versteuernde Einkommen etc.), an das Kath. Kirchensteueramt mitzuteilen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es nimmt Bezug auf seine Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, dass die Aufwendungen für die PKW-Kaskoversicherung und die Gebäudeversicherungen sowie für den ADAC Mitgliedsbeitrag keine Unfallversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 3a EStG seien. Die Regelung, dass bei konfessionsverschiedenen oder glaubensverschiedenen Ehegatte die Kirchensteuer nach dem Verhältnis der von beiden Ehegatten erzielten Einkünfte zu ermitteln sei, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die hierfür erforderliche Mitteilung des FA an das Kirchensteueramt über die Einkünfte des Ehepartners und die festgesetzte Einkommensteuer sei zulässig und sei durch § 31 Abs. 1 der Abgabenordnung -AO- gedeckt (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 28. September 1998 13 K 1060/98, juris)...

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