Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für ein Herz-Kreislauf-Training in einem Fitness-Center als außergewöhnliche Belastung. Einkommensteuer 1996

 

Leitsatz (amtlich)

Die Aufwendungen für ein Herz-Kreislauf-Training in einem Fitness-Center sind dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn durch eine im Vornhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachgewiesen wird, daß das Training notwendig ist, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen. Das Training muß außerdem nach Einzelverordnung unter Verwortung eines Arztes oder eines sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden.

 

Normenkette

EStG § 33

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

 

Tatbestand

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten, die für das Streitjahr 1996 jeweils mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und mit zusätzlichen Einkünften der Klägerin aus Gewerbebetrieb zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.

In der Einkommensteuererklärung 1996 machten sie Kursgebühren des Kl in Höhe von 600 DM für ein Herz-Kreislauf-Training in einem Fitness-Center sowie die hierfür angefallenen Fahrtkosten von 1.298 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit Bescheid vom 3.2.1998 setzte der Beklagte (Finanzamt –FA–) die Einkommensteuer 1996 auf 7.512 DM fest, ohne die Aufwendungen für das Herz-Kreislauf-Training zu berücksichtigen. Zur Begründung führte das FA an, dass die Aufwendungen nicht zwangsläufig gewesen seien. Der gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 14.5.1998).

Dagegen richtet sich die Klage. Zur Begründung tragen die Kl im Wesentlichen vor, der Kl leide an einem „labilen Hypertonus”. Zur Stabilisierung der Blutdruckwerte und um auch eine Medikation zu vermeiden, sein ein Herz-Kreislauf-Training aus medizinischer Sicht erforderlich. Zum Beweis legen die Kl ein ärztliches Attest des Hausarztes des Kl vom 3.3.1998 vor. Das Training werde von einem Physiotherapeuten durchgeführt und sei vergleichbar mit einem sog. Reha-Training. Es handle sich also keinesfalls um eine „sportliche” Betätigung, sondern um medizinische Maßnahmen (Schriftsatz der Kl vom 20.8.1998).

Die Kl beantragen sinngemäß

unter Änderung des Einkommensteuerbescheids 1996 vom 3.2.1998 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 14.5.1998 die Einkommensteuer 1996 mit der Maßgabe her abzusetzen, dass Aufwendungen in Höhe von 1.898 DM als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden.

Das FA beantragt

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Es erscheint als sachgerecht, durch – kostengünstigeren – Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90 a Abs. 1 FGO).

Die Klage ist unbegründet.

Die Aufwendungen des Kl für das Herz-Kreislauf-Training sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Nach § 33 Abs. 1 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen. Aufwendungen erwachsen dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind krankheitsbedingte Maßnahmen und die dadurch veranlassten Aufwendungen regelmäßig aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig, soweit sie entweder der Heilung dienen oder den Zweck verfolgen, die Krankheit erträglicher zu machen (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 12.6.1991 III R 102/89, BStBl II 1991, 763 m.w.H.). Aufwendungen für die Ausübung eines Sports sind dagegen grundsätzlich nicht zwangsläufig i. S. des § 33 Abs. 1 und 2 EStG; sie zählen zu den gemäß § 12 Nr. 1 EStG nicht abzugsfähigen Kosten der Lebenshaltung (vgl. BFH-Urteil vom 15.10.1971 VI R 80/68, BStBl II 1972, 14). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit oder ein Gebrechen zu heilen oder zu seiner Besserung oder Linderung beizutragen. Diese Voraussetzungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH durch eine im Vorhinein ausgestellte amts- oder vertrauensärztliche Bescheinigung nachzuweisen (vgl. insbesondere BFH-Urteile vom 30.6.1995 III R 52/93, BStBl II 1995, 614 und 14.8.1997 III R 67/96, BStBl II 1997, 732 m.w.H.). Der Sport muss außerdem nach genauer Einzelverordnung und unter Verantwortung eines Arztes, Heilpraktikers oder einer sonst zur Ausübung der Heilkunde zugelassenen Person betrieben werden (vgl. z. B. BFH-Urteil, BStBl II 1997, 732 m.w.H.).

Im Streitfall hat der Kl in einem Fitness-Center ein Herz-Kreislauf-Training absolviert, das seiner Art nach nicht nur von Kranken, sondern auch von Gesunden getätigt wird, um die Gesundhei...

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