Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Auslandssprachkurse als Werbungskosten. Einkommensteuer 1998

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 49 EG darf Aufwendungen für einen Auslandssprachkurs nicht allein deshalb die steuerliche Anerkennung versagt werden, weil er im Ausland innerhalb des Gemeinschaftsgebiets stattgefunden hat, während die Aufwendungen, hätte der Kurs im Inland stattgefunden, steuerlich berücksichtigt worden wären.

2. Aufwendungen für Sprachstudien von Fortgeschrittenen im Ausland werden als Werbungskosten anerkannt, sofern diese sich mit den sprachlichen Besonderheiten, etwa einem berufsspezifischen Vokabular, und der landesüblichen Aussprache und Betonung vertraut machen. Das ist der Fall, wenn derartige Sprachkurse auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse eines homogenen Teilnehmerkreises zugeschnitten sind, sofern es sich nicht um einen Einführungskurs handelt.

 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2; EG Art. 49

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.12.2005; Aktenzeichen VI R 88/02)

BFH (Urteil vom 19.12.2005; Aktenzeichen VI R 88/02)

 

Tenor

Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1998 vom 26. Januar 2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. November 2000 wird die Einkommensteuer 1998 auf 29.566,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert beträgt 1.102,00 DM.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Aufwendungen für eine Sprachausbildung in Cork, Irland, als Werbungskosten gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers.

Der Kläger wurde im Streitjahr zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger ist Berufsschullehrer und unterrichtet u. a. das Unterrichtsfach Englisch. Der Kläger nahm vom 11. bis 24. Oktober 1998 an einer Fortbildung für Englischlehrer an beruflichen Schulen zusammen mit 22 weiteren Berufsschullehrern und Berufsschullehrerinnen aus Mecklenburg-Vorpommern teil. Die Fortbildungsveranstaltung erstreckte sich auf eine Woche der Herbstferien des Schuljahres 1998/1999. Für die weitere Woche wurde dem Kläger von seinem Dienstherrn Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge gewährt. Die Sprachausbildung wurde durchgeführt vom North Mon Language Institute in Cork, Irland. Das Kursprogramm dieses Sprach- und Ausbildungsinstituts war für Berufsschullehrer konzipiert. Das Landesinstitut Mecklenburg-Vorpommern für Schulen und Ausbildung (L. I. S. A.) hat diese Sprachenausbildung der 23 Berufsschullehrer mit einem Gesamtbetrag von 30.000,00 DM gefördert.

Das Kursprogramm für den Sprachkurs wies folgende Struktur auf:

Sonntag

– Anreise,

Montag

– halbtägiger Unterricht und Stadtbesichtigung,

Dienstag bis einschließlich Donnerstag

– ganztägiger Sprachunterricht,

Freitag

– halbtägiger Sprachunterricht und Besichtigung von Blarney Castle,

Samstag

– frei,

Sonntag

– Besichtigung von Killarney,

Montag bis einschließlich Mittwoch

– ganztägiger Sprachunterricht,

Donnerstag und Freitag

– halbtägiger Sprachunterricht,

Donnerstag

– halbtägige Besichtigung des irischen Auswanderungsmuseums,

Freitag nachmittag

– zur freien Verwendung,

Samstag

– Rückreise.

Die Unterrichtszeit ging von 08.40 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr. Darüberhinaus hat der Kläger an 6 Abenden zwischen 2 bis 2,5 Stunden zur Erstellung von Projektunterlagen auf gewendet. Das Thema des zu bearbeitenden Projektes war die Ausbildung von Lehrern, die behinderte Kinder unterrichten sowie die Betreuung und der Unterricht von behinderten Kindern.

Darüberhinaus wurde der Sprachunterricht vom Kläger täglich vor- und nachbereitet.

Der Kläger machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 1998 Werbungskosten für die Sprachreise nach Irland in Höhe von 2.311,00 DM geltend. Das Finanzamt erkannte mit Bescheid vom 26. Januar 2000 die Werbungskosten nicht an. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 08. Februar 2000 Einspruch eingelegt und zur Begründung vorgebracht, daß die Teilnahme an der Irlandreise ausschließlich beruflich veranlaßt gewesen sei. Die berufliche Veranlassung der Reise ergebe sich daraus, daß diese vom L. I. S. A. angeboten worden wäre und es Ziel dieser Lehrerfortbildung gewesen sei, die berufliche Kompetenz der Fremdsprachenlehrer an den beruflichen Schulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu erhöhen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem vorgelegten Ablaufplan der Fortbildungsveranstaltung.

Der. Kläger legte im Rahmen des Einspruchsverfahrens eine Bestätigung des L. I. S. A. vom 15. Februar 2000 vor, wonach die Sprachreise zur Erhöhung der beruflichen Kompetenz der Fremdsprachenlehrer an beruflichen Schulen in Mecklenburg-Vorpommern von besonderem dienstlichen Interesse gewesen sei.

Durch die Einspruchsentscheidung vom 30. November 2000 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, daß aus dem vorgelegten Kursprogramm ers...

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