Entscheidungsstichwort (Thema)

Bürgschaftszahlungen eines Geschäftsführers für insolvente GmbH als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Bürgschaftszahlungen eines GmbH-Geschäftsführers für eine insolvente GmbH sind als Werbungskosten abziehbar, sofern ein Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit besteht. Dies kann der Fall sein, wenn erhebliche Gehalts- und Tantiemezahlungen von der Bürgschaftshingabe abhängig sind. Ein Verlust aus wesentlicher Beteiligung entsteht nur dann, wenn der Geschäftsführer nicht nur mittelbar an der insolventen Gesellschaft beteiligt ist.

 

Normenkette

EStG §§ 17, 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.09.2015; Aktenzeichen VI R 58/13)

 

Tatbestand

Es ist strittig, ob Aufwendungen des Klägers im Zusammenhang mit dem Konkurs der A & B GmbH Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit sind. Die Kläger sind Eheleute und werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger erklärte in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2009 einen Verlust in Höhe von 163.400 EUR bei seinen Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2010 Gesellschafter und Geschäftsführer der E Engineering C & D GmbH (im Folgenden: E) und am Stammkapital mit 50 % = 25.000 EUR beteiligt. Weiterer Geschäftsführer und Gesellschafter war Herr C. Die Tätigkeit der Gesellschaft erstreckte sich überwiegend auf die Projektierung, Entwicklung sowie das Betriebsmanagement im Bereich „…”. Dem Kläger oblag innerhalb der Gesellschaft die komplette Betriebsleitung einschließlich des betriebswirtschaftlichen Controllings.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 14.02.2006 beteiligte sich der Kläger (mit 20 v.H. nominell 11.900 EUR am Stammkapital von 59.500 EUR) an der neu gegründeten F Management GmbH (im Folgenden F GmbH genannt). Gleichzeitig wurde die F Industries GmbH & Co. KG a. A. gegründet, in der die F GmbH vollhaftender Gesellschafter war. In dieser Gesellschaft war der Kläger zuletzt mit 5,71 % = 240.000 EUR unmittelbar am Grundkapital beteiligt.

Mit Datum vom 14.06.2007 übernahm die F KG aA die G AG, die zeitgleich alleinige Gesellschafterin der A & B GmbH (A & B) war. Herr H wurde Geschäftsführer der A & B und der Kläger übernahm die komplette Vertriebsleitung innerhalb der A & B. Dabei wurde die Arbeitsleistung des Klägers der A & B durch die E zur Verfügung gestellt. Grundlage hierfür war der „Dienstleitungsvertrag Interimsmanagement” zwischen E und AB vom 02.04.2008. Dieser war befristet bis zum 31.12.2008.

Am 05.06.2008 wurde zwischen der AB und dem Kläger ein Geschäftsführeranstellungsvertrag geschlossen, mit dem der Kläger ab dem 01.01.2009 zum „Geschäftsführer-Vertrieb” berufen wurde. Ab dem 01.01.2009 erhielt der Kläger ein Geschäftsführergehalt von monatlich 15.000 EUR von der A & B, entsprechend der Vergütungsregelung im o.g. Vertrag, auf den ergänzend Bezug genommen wird.

Um die A & B nach Ausarbeitung eines Sanierungskonzepts mit notwendigem Kapital auszustatten, wurden ihm seitens der Hausbanken Darlehen gewährt. Die Volksbank K gewährte dabei mit Datum vom 13.10.2008 ein Betriebsmitteldarlehen von 4 Mio EUR und einem Kontokorrentkredit von 1 Mio EUR. Gesichert wurden diese Darlehen u.a. durch eine Bürgschaft des Landes NRW. Voraussetzung für die Gewährung dieser Landesbürgschaft war jedoch, dass sich auch die in der operativen Führungsebene tätigen Geschäftsführer – u.a. der Kläger – ebenfalls durch Bürgschaften engagierten, die noch vor der Bürgschaft des Landes zum Tragen kommen sollten.

Der Kläger verbürgte sich sodann selbstschuldnerisch mit Datum vom 25.09.2008 zunächst mit einem Betrag von 120.000 EUR und unter dem Datum vom 24.10.2008 mit einem weiteren Betrag von 43.400 EUR gegenüber der Volksbank K/P, insgesamt also mit 163.400 EUR.

In den ersten Monaten des Jahres 2009 geriet die A & B in eine Auftrags- und Liquiditätskrise, die dazu führte, dass trotz positiver Prognose Mitte des Jahres 2009 Insolvenz wegen drohender Zahlungsunfähigkeit zu beantragen war.

Mit Beschluss vom 02.07.2009 wurde das Insolvenzverfahren über die A & B eröffnet. Ebenfalls wurden Insolvenzanträge für die F GmbH und die F Industries GmbH & Co. KG aA gestellt. Aufgrund der Insolvenz der A & B sowie der F Firmengruppe wurde der Kläger von Seiten der Hausbank in Anspruch genommen (vgl. Schreiben der Volksbank K vom 19.08.2009 über eine Inanspruchnahme in Höhe von 163.400 EUR). Dieser Betrag wurde vom Kläger

in Höhe von 120.000 EUR am 03.11.2009,

in Höhe von 20.000 EUR am 27.12.2010 und

in Höhe von 43.400 EUR am 30.03.2011 beglichen.

In seiner Einkommensteuererklärung 2009 machte der Kläger diese Zahlungen als Verlust im Rahmen seiner Einkünfte nach § 17 EStG geltend.

Im Einkommensteuerbescheid vom 22.10.2010 ließ der Beklagte die Verluste aus der Bürgschaftsinanspruchnahme unberücksichtigt. Auch in dem mit Datum vom 25.07.2011 gemäß § 175 AO geänderten Steuerbescheid unterließ der Beklagte die Verlustberücksi...

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