Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten für eine Unterbringung im Altenheim

 

Leitsatz (redaktionell)

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen u.a. sog. Krankheitskosten, während die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim zu den üblichen, nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung rechnen. Der Tatbestand des § 33 EStG kann jedoch auch in einem solchen Fall ausnahmsweise erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch die Krankheit veranlasst ist.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.10.2010; Aktenzeichen VI R 38/09)

 

Tatbestand

Die am 00.00.1930 geborene Klägerin (Grad der Behinderung 30 v.H.) erzielt neben ihrer Rente Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.

In ihren Einkommensteuererklärungen 2005 und 2006 machte sie u. a. Mietaufwendungen in einem Altersheim als außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 15.461 Euro geltend.

Der Beklagte berücksichtigte mit Einkommensteuerbescheid 2005 vom 28.7.2006 und Einkommensteuerbescheid 2006 vom 2.11.2007 nur den Haushaltsfreibetrag nach § 33 a Abs. 3 Nr. 1a EStG von 624 EURO. Er begründete dies damit, die Kosten der Heimunterbringung könnten nicht angesetzt werden, weil die Unterbringung lediglich im Bereich des betreuten Wohnens erfolgt sei (2005) bzw. weder eine Einstufung in eine der drei Pflegestufen nach § 15 SGB XI noch eine Behinderung mit dem Merkzeichen H vorliege (2006).

Ihre dagegen eingelegten Einsprüche begründete die Klägerin damit, dass der Beklagte fälschlich davon ausgehe, sie sei altersbedingt im Altersheim untergebracht. Richtig sei, dass sie krankheitsbedingt dort wohne. Das Amtsgericht F habe dies bestätigt, indem es einen Betreuer für sie (mit Aufenthaltsbestimmungsrecht) bestellt habe.

Die Notwendigkeit der Unterbringung sei auch durch eine Bescheinigung der Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie Dr. H vom 23.5.2005 bestätigt.

Ferner habe das Amtsgericht F mit Beschluss vom 18.8.2005 die Betreuung der Klägerin angeordnet und mit Beschluss vom 3.3.2006 bis zum 3.3.2013 verlängert. Diese gerichtliche Entscheidung ersetze ein entsprechendes amtsärztliches Attest.

Auf die Bescheinigungen wird Bezug genommen.

Zudem seien die Kosten der Heimunterbringung vom Beklagten für 2004 anerkannt worden.

Der Beklagte wies die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 20.3.2008, auf die verwiesen wird, als unbegründet zurück.

Dagegen richtet sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin geltend macht, der Beklagte habe die Kosten der Anmietung eines Appartements in einem Heim mit betreutem Wohnen für 2004 bereits anerkannt. Sei der Aufenthalt in einem solchen Heim, wie hier, ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst, so könne der Tatbestand des § 33 EStG ausnahmsweise erfüllt sein (BFH-Urteil vom 18.4.2002 III R 15/00, BStBl II 2003, 70).

Entgegen dem BMF-Schreiben vom 20.1.2003 (BStBl I 2003, 90), wonach das vorgenannte Urteil nicht über den entschiedenen Fall hinaus anzuwenden sei, sei das Vorliegen einer Pflegestufe oder eines Schwerbehindertenausweises nicht erforderlich da die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Heim belegt sei. Auch sei das Amtsgericht F zu dem Schluss gelangt, dass sie, die Klägerin, zu ihrem eigenen Schutz im Rahmen des betreuten Wohnens im Seniorenheim unterzubringen sei.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.3.2008 und Änderung der Einkommensteuerbescheide 2005 und 2006 Mietaufwendungen in Höhe von jeweils 15.461 Euro als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Er trägt unter Bezugnahme auf die Einspruchsentscheidung vor, die Mietaufwendungen für das Appartement seien als steuerlich nicht abziehbare Kosten der Lebenshaltung zu werten. Zu diesen Aufwendungen gehörten die Kosten für die Unterbringung (Wohnen). Dies gelte auch für die Kosten einer krankheits- oder behinderungsbedingten Unterbringung in einem Heim.

Nicht zu diesen Kosten zählten dagegen die Aufwendungen für die Unterbringung in einem Altenheim. Derlei Kosten seien nicht außergewöhnlich, weil sie anderen, in vergleichbaren Verhältnissen lebenden Steuerpflichtigen ebenfalls erwüchsen. Es sei nicht außergewöhnlich, dass ein älterer Mensch in einem Altersheim lebe, weil er nicht mehr für sich sorgen könne oder wolle.

Die Anmietung des Appartements sei auch nicht allein durch die Krankheit der Klägerin bedingt gewesen. Die Unterbringung in einem Heim sei erst ab dem Zeitpunkt der Feststellung mindestens der Pflegestufe I zulässig (R 33.3 EStR i.V.m. dem BMF-Schreiben vom 20.1.2003, BStBl I 2003, 90). In den Abrechnungen des Heimbetreibers seien aber keine Kosten für Pflege ausgewiesen, sondern nur Positionen für Unterbringung und Verpflegung. Selbst wenn mit dem Pauschalentgelt für die Heimunterbringung auch Pflegeleistungen abgegolten wären, sei es nicht zulässig, eine Aufteilung zwischen üblichen Lebenshaltungskosten und außergewöhnlichen Pflegeaufwendungen vorzun...

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