Entscheidungsstichwort (Thema)

Behandlung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Krankenversicherung bei abkommensrechtlich freigestelltem Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

1. In Höhe des von einem ausländischen Arbeitgeber ausgezahlten Arbeitgeberbeitrags zur Krankenversicherung ist kein steuerpflichtiger Lohnbestandteil i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gegeben, so dass der abkommensrechtlich freigestellte Arbeitslohn in dieser Höhe nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG zu berücksichtigen ist.

2. Der vom Steuerpflichtigen gezahlte Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung kann bei abkommensrechtlich freigestelltem Arbeitslohn gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG aufgrund unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen nicht als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Der Begriff des unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs entspricht demjenigen des § 3c EStG.

3. Der Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung kann in diesem Fall auch nicht im Rahmen des Progressionsvorbehalts mindernd berücksichtigt werden, weil Sonderausgaben im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes seit der Änderung des § 32b Abs. 2 EStG durch das JStG 1996 unberücksichtigt bleiben. Diese gesetzliche Neuregelung begegnet keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 32b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 S. 1 Nr. 2; DBA Niederlande Art. 10 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2; EStG § 3c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 03.11.2010; Aktenzeichen I R 73/09)

BFH (Urteil vom 03.11.2010; Aktenzeichen I R 73/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob und in welcher Höhe im Ausland gezahlte Krankenversicherungsbeiträge im Rahmen der Veranlagung zur deutschen Einkommensteuer Berücksichtigung finden müssen.

Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde. Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Sie erzielten im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit (beide Kläger) sowie aus Vermietung und Verpachtung (Kläger). Die Klägerin übte ihre nichtselbständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden aus.

Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für 2005 ergingen gegen beide Kläger jeweils mit Datum vom 26.10.2006 inhaltsgleiche Bescheide für 2005 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, wobei die Besteuerungsgrundlagen gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO) geschätzt wurden. Die Einkommensteuer der Kläger wurde auf … EUR festgesetzt. Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben des Bevollmächtigten vom 20.11.2006 Einspruch ein. Gleichzeitig gaben die Kläger die Einkommensteuererklärung für 2005 ab. Darin erklärte die Klägerin einen im Inland nach dem zwischen Deutschland und den Niederlanden bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreien Arbeitslohn in Höhe von … EUR. Der Steuererklärung war die Gehaltsabrechnung des Arbeitgebers der Klägerin für Dezember 2005, in der auch die maßgeblichen Jahresbeträge aufgeführt sind, sowie eine maschinell erstellte Jahresübersicht für 2005 beigefügt. Ausweislich der in der vom Beklagten geführten Einkommensteuerakte der Kläger enthaltenen Gehaltsabrechnung bezog die Klägerin im Streitjahr einen Betrag von … EUR als „Loon sv”. Diesem Betrag wird in der Gehaltsabrechnung ein Betrag von … EUR als Krankenkassenbeitrag Arbeitgeber „Bijtelling ZFW”) hinzugerechnet; ein weiterer Betrag von … EUR wird als Beitrag zur sozialen Versicherung „Af svw”) hiervon abgezogen. Bei den Beträgen handelt es sich jeweils um Jahressummen. Daraus ergibt sich im Ergebnis eine Lohnsumme „Loon LB” von … EUR. Hiervon wird ausweislich der Gehaltsabrechnung neben Lohnsteuer und Arbeitslosengeld ein Betrag von … EUR (Jahresbetrag) als Krankenkassenbeitrag Arbeitnehmer („Inh. ZFW”) abgezogen. Dieser Betrag wird (jeweils monatlich) auf Basis eines auf das Gehalt angewendeten Prozentsatzes von 1,45 errechnet.

Auf Nachfrage seitens des Beklagten, wie sich der erklärte Betrag der Einkünfte der Klägerin (… EUR) zusammensetze, erklärte der Prozessbevollmächtigte zu 1., dass ausgehend von einem Arbeitslohn in Höhe von … EUR folgende Beträge in Abzug gebracht werden müssten (vgl. Schreiben des Prozessbevollmächtigten zu 1. an den Beklagten vom 11.01.2007):

Arbeitslohn

… EUR

– abzüglich Fahrtkosten 270 Tage × 36 km × 0,30 EUR

… EUR

– abzüglich Kontoführungsgebühren

… EUR

–abzüglich Pauschale für Reinigung Arbeitskleidung etc.

…EUR

Zwischensumme

… EUR

– abzüglich Krankenkassenbeiträge in den Niederlanden

…EUR

Summe = in der Einkommensteuererklärung aufgeführter steuerfreier Arbeitslohn

… EUR

Die von den Klägern angesetzten Krankenkassenbeiträgen setzen sich aus dem Arbeitgeberbeitrag „Bijtelling ZFW”) in Höhe von … EUR und dem Arbeitnehmerbeitrag („Inh. ZFW”) in Höhe von … EUR zusammen und ergeben mithin insgesamt den Betrag von (gerundet) … EUR.

Der Einspruch der Kläger gegen die Schätzungsbescheide hatte teilweise Erfolg. Der Beklagte half dem Begehren der Kläger insow...

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