Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachträgliche Geltendmachung von Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Steuerpflichtiger, der von Beruf Steuerberater ist, kann auch nach Eintritt der Bestandskraft Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen für eine von ihm angemietete Wohnung gemäß § 35a EStG geltend machen, wenn er von diesen Aufwendungen aufgrund der Betriebskostenabrechnung der Verwaltergesellschaft erst nach Durchführung der Veranlagung dem Grunde und der Höhe nach Kenntnis erlangt hat.

 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 35a

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die bestandskräftige Einkommensteuerfestsetzung des Klägers für 2014 (Streitjahr) im Hinblick auf nachträglich geltend gemachte Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen i.S. von § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zugunsten des Klägers zu ändern ist.

Der Kläger ist Steuerberater. Er ist Mieter einer in einem Mehrfamilienhaus in W, B Straße …, gelegenen Wohnung. Verwaltet wird das gesamte Vermietungsobjekt von der A GmbH, die den Mietern jährliche Betriebskostenabrechnungen mit dem Hinweis erteilt, dass sie für die in der Abrechnung anteilig enthaltenen, mit dem Zusatz „§ 35a” gekennzeichneten Kosten für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen eine Steuerermäßigung beantragen können.

Bereits in den aktenkundigen Vorjahren (2012 und 2013) hatte der Kläger in seinen am 18. März 2013 (für 2012) und 24. Januar 2014 (für 2013) bei dem Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärungen keinerlei Abzugsbeträge nach § 35a EStG geltend gemacht. Die daraufhin – erklärungsgemäß – ergangenen (vorbehaltlosen) Bescheide hatte er bestandskräftig werden lassen.

Für den Veranlagungszeitraum 2012 hatte er sodann mit Schreiben vom 12. Februar 2014 unter Hinweis auf eine beigefügte Bescheinigung (Anhang zur Heiz- und Betriebskostenabrechnung für 2012) vom 15. Oktober 2013, in der anteilige Kosten für Hausmeister, Gartenpflege und Rauchabzugsanlage i.H. von insgesamt 382,45 € ausgewiesen waren, beantragt, 20 v.H. dieses Betrags als haushaltsnahe Dienstleistungen gemäß §§ 35a EStG, 173 Abs. 1 Nr. 2 AO steuermindernd zu berücksichtigen. Zum Nachweis dafür, dass ihm diese Bescheinigung aufgrund eines Eigentümerwechsels erst auf Nachfrage im Februar 2014 übersandt worden sei, hatte er außerdem entsprechenden e-mail-Verkehr beigefügt. Unter dem 26. Februar 2014 erließ der Beklagte, gestützt auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, einen dem Antrag des Klägers vollumfänglich entsprechenden Bescheid.

Für 2013 stellte der Kläger am 3. September 2014 zunächst einen – wiederum auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützten – Änderungsantrag, mit dem er den Beklagten bat, die aus der beigefügten Bescheinigung vom 22. August 2014 ersichtlichen, anteilig auf ihn entfallenden Kosten für Hausmeister, Gartenpflege und Rauchabzugsanlage i.H. von 56,74 € gemäß § 35a EStG (mit 20 v.H.) zu berücksichtigen. Dem entsprach der Beklagte mit gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändertem Bescheid vom 17. September 2014. Am 30. Dezember 2014 ging ein weiterer auf § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO gestützter Änderungsantrag des Klägers bei dem Beklagten ein, mit dem der Kläger die Gewährung der Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für die in der anliegenden Betriebskostenabrechnung entsprechend gekennzeichneten Kostenpositionen i.H. von insgesamt 352,88 € begehrte. Dies lehnte der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 13. Januar 2015 unter Hinweis auf die Anweisungen in Rz. 47 und 48 des BMF-Schreibens vom 10. Januar 2014 (BStBl I 2014, 75) ab. Dem dagegen eingelegten Einspruch des Klägers gab er jedoch mit Abhilfebescheid vom 4. Februar 2015 in vollem Umfang kommentarlos statt.

Auch in der für das Streitjahr am 23. Februar 2015 bei dem Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung des Klägers hatte dieser keine Angaben zu etwaigen nach § 35a EStG abziehbaren Aufwendungen gemacht. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 26. Mai 2015 wie in den Vorjahren ohne Nachprüfungsvorbehalt Einkommensteuer i.H. von 16.847 € gegen den Kläger fest. Diesen Bescheid änderte er unter dem 12. Juni 2015 aufgrund von nachgereichten Belegen (Spendenquittung und Kapitalertragsteuerbescheinigung) gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Einkommensteuer verminderte sich dadurch geringfügig auf nunmehr 16.839 €.

Am 8. Januar 2016 übersandte der Kläger dem Beklagten die Betriebskostenabrechnung der A für das Jahr 2014 und beantragte wie in den Vorjahren, 20 v.H. der darin ausgewiesenen (anteilig auf ihn entfallenden) Aufwendungen für Aufzugsanlagen, Gartenpflege, Winterdienst, Schornsteinreinigung, Hausreinigung, Wartung der Feuermeldeanlage, Alarmüberwachung und Hausmeisterdienste in Höhe von insgesamt 524,29 € gemäß § 35a EStG von seiner Steuerschuld abzuziehen.

Dies lehnte der Beklagte unter dem 13. Januar 2016 förmlich ab. Zur Begründung verwies er auf das Fehlen entsprechender Änderungsvorschriften. § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

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