Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorbereitungsreise eines Lehrers für eine Klassenfahrt als Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Lehrers für die Vorbereitungsreise - vorliegend zum Gardasee - einer späteren Klassenfahrt liegt offensichtlich ein unmittelbarer beruflicher Anlass zu Grunde.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nrn. 1, 1 S. 2, § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen VI R 81/00)

BFH (Urteil vom 27.07.2004; Aktenzeichen VI R 81/00)

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin die Kosten für eine Reise zum Gardasee als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann.

Die Klägerin ist Studienrätin an einem Gymnasium. Sie unterrichtet die Fächer … und ….

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte sie u.a. die Kosten für eine Informationsreise zum Gardasee i.H.v. 974 DM geltend. Bei dieser Reise in der Zeit vom 11.10.1997 bis 17.10.1997 handelte es sich nach der Bescheinigung der Deutschen Bahn (Schulfahrtenzentrum) um eine Lehrerinformationsfahrt, die dem Zweck diente, am Gardasee Zielorte für Klassenfahrten zu erkunden. Das in Auszügen vorgelegte Reiseprogramm weist den Ablauf der Reise im wesentlichen wie folgt aus:

11.10.1997:

Anreise über Kufstein – Brenner nach Rovereto.

12.10.1997:

Besichtigung der Hotels (Schülerunterkünfte) in Riva und Umgebung in der Zeit von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr. Der Rest des Tages steht zur freien Verfügung.

13.10.1997:

Dolomitenrundfahrt

14.10.1997:

Tagesausflug nach Venedig

15.10.1997:

Gardaseerundfahrt.

Im Einkommensteuerbescheid für 1997 vom 27.07.1998 erkannte der Beklagte die Kosten der Informationsreise nicht an.

Hiergegen legte die Klägerin am 13.08.1998 Einspruch ein. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 21.04.1999 vertrat der Beklagte weiterhin die Ansicht, daß diese Kosten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden könnten. Bei der Informationsfahrt zum Gardasee hätten nach dem eingereichten Reiseprogramm allgemein-touristische Interessen vorgelegen, die nicht als von untergeordneter Bedeutung angesehen werden könnten. Für die Besichtigung verschiedener Schülerunterkünfte in Riva und Umgebung hätten nach dem Reiseprogramm lediglich zwei Stunden zur Verfügung gestanden, so daß die berufliche Veranlassung im Verhältnis zum Gesamtprogramm der Reise von untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

Mit der am 30.04.1999 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, daß die Fahrt zum Gardasee von der Deutschen Bundesbahn Lehrern zur Vorbereitung einer Klassenfahrt angeboten werde. Ein immer größer werdender Verantwortungsdruck auf den eine Klassenfahrt ausrichtenden Lehrer erfordere, daß man sich mit den örtlichen Gegebenheiten und auch mit den durchzuführenden Tagestouren oder Tagesausflügen intensiv auseinandersetze. Dies sei noch wichtiger, wenn es sich um Klassenfahrten ins Ausland handele. Es werde zwischenzeitlich daher generell dazu übergegangen, daß die Lehrer sich die betreffenden Orte vorher persönlich ansehen und an Ort und Stelle eine Ausarbeitung für die Klassenfahrt vornehmen würden. Von den Lehrern werde verlangt, vor der Klassenfahrt eine minutiöse Darstellung der Fahrt abzugeben, den Programmverlauf darzustellen und alles bis ins Detail den Eltern vorzustellen. Ein detailliertes Programm sei auch erforderlich, um die notwendige Genehmigung der Klassenfahrt durch den Schulleiter zu erhalten. Hierzu müsse ein schuleigener Fragebogen ausgefüllt werden. Da die Klägerin für die Klassenfahrt an den Gardasee die Planung übernommen habe, habe sie sich auch vor Ort von den Gegebenheiten überzeugen müssen.

Die Klägerin beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 27.07.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.04.1999 dahingehend zu ändern, daß die Kosten für die Reise zum Gardasee i.H.v. 974 DM als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er verweist im wesentlichen auf seine Einspruchsentscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Einkommensteuerbescheid 1997 vom 27.07.1998 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 21.04.1999 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Der Beklagte hat es zu Unrecht abgelehnt, die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für die Reise zum Gardasee als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anzuerkennen.

I. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EinkommensteuergesetzEStG – sind Werbungskosten alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Abziehbarkeit von Aufwendungen als Werbungskosten setzt damit voraus, daß sie durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlaßt sind. Sie sind nicht abziehbar, wenn die aus beruflichen Gründen erwachsenen Kosten zugleich Aufwendungen für die allgemeine Lebensführung des Steuerpflichtigen darstellen. Nach § 1...

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