Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Geltung des Aufteilungsverbots (§ 12 Nr. 1 S. 2 EStG) für Reisekosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Flugkosten, die zumindest zu einem Teil eindeutig beruflich veranlasst sind, können teilweise als Werbungskosten abgezogen werden. Das sogenannte Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG steht einem teilweisen Abzug nicht entgegen (gegen BFH-Rechtsprechung).

 

Normenkette

EStG § 12 Nr. 1 S. 2, § 9 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 09.06.2010; Aktenzeichen VI R 94/01)

BFH (Beschluss vom 21.09.2009; Aktenzeichen GrS 1/06)

BFH (Beschluss vom 20.07.2006; Aktenzeichen VI R 94/01; BFH/NV 2006, 1968)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten des Klägers für eine USA-Reise im Streitjahr 1994 als Werbungskosten abziehbar sind.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger, der bereits früher in den USA tätig war, bezog im Jahr 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 193.382 DM als kaufmännischer Angestellter bei einem im Bereich der Informationstechnologie tätigen Unternehmen. Wie bereits in den Vorjahren reiste der Kläger auch im Jahr 1993 in die USA, um an der Computer-Konferenz bzw. Messe …/USA (A.) teilzunehmen. Abflugtag war Sonntag, …. Die erste Hotelübernachtung erfolgte in der Nacht vom …. auf den …(Montag). Die Vortragsveranstaltungen begannen am Montag und endeten am Donnerstag …; an diesem Tag hielt der Kläger auch selbst einen Vortrags als Gastredner. Die letzte Übernachtung erfolgte in der Nacht von Freitag … auf Samstag …, der Rückflug erfolgte am … um 8.55 Uhr. Der Kläger wandte für die Reise, die nicht in Begleitung des Ehegatten stattfand, 9.170 DM auf (davon 5.335 DM Flugkosten und 2.277 DM für 6 Übernachtungen). Die Reisekosten wurden vom Beklagten wie erklärt anerkannt.

Zum 1. Juli des Streitjahres 1994 trat er eine neue Arbeitsstelle als „EDV-Controller” in einem Unternehmen der Versicherungsbranche an. Sein Aufgabengebiet umfasste die Koordinierung und Betreuung der datentechnischen Bearbeitung von Außendienst-Mitarbeitern. Sein Verdienst im Streitjahr insgesamt betrug 152.671 DM zzgl. einer ermäßigt besteuerten Entschädigung in Höhe von 314.000 DM.

Am Freitag, dem … 1994 reiste der Kläger wiederum in die USA (Abflug von … 7.05 Uhr), um auch im Streitjahr an der A. teilzunehmen. Er erreichte USA noch am gleichen Tag um 16.32 Uhr nach einer Flugzeit von etwa 18 Stunden (Zeitverschiebung). Die erste Übernachtung im „… Hotel” erfolgte allerdings erst in der Nacht vom Samstag auf Sonntag; wo der Kläger in der Nacht vom Freitag auf Samstag nächtigte, ist ungewiss. Die A. selbst begann am Montag …. Die Fachveranstaltungen dauerten von 10.30 Uhr bis 12.00 Uhr, von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr. Daran anschließend fanden von 15.30 Uhr bis 17.00 Uhr Fachdiskussionen statt. Der Dienstag und der Mittwoch liefen in gleicher Weise ab. Am Donnerstag (…; letzter Veranstaltungstag) fanden die Veranstaltungen von 9.00 Uhr bis 10.30 Uhr, von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr statt, allerdings ohne anschließende Fachdiskussionen. Einen eigenen Vortrag hielt der Kläger im Streitjahr nicht. Die letzte Übernachtung im … Hotel erfolgte in der Nacht von Freitag … auf Samstag. Die Rückreise begann am Samstag um 12.55 Uhr; er erreichte … am Sonntag (20. November) um 13.50 Uhr. Laut Arbeitgeber-Bestätigung erhielt der Kläger keinen Zuschuss zu der Reise, die auch im Streitjahr nicht in Begleitung des Ehegatten stattfand. Es handelte sich auch nicht um Dienstzeit; vielmehr musste der Kläger seinen Jahresurlaub in Anspruch nehmen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger Reisekosten für die USA-Reise in Höhe von 10.059 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Dieser Betrag ergab sich aus 6.233 DM Flugkosten, 880 DM Tagungskosten, 7 × 81 DM = 567 DM Verpflegungsmehraufwand, 98 DM Flughafengebühr und 2.281 DM für 6 Übernachtungen (die Rechnung des … Hotel belief sich auf umgerechnet 2.719 DM; der vom Kläger angesetzte Betrag ergibt sich, wenn man die Rechnung um eine Übernachtung, das Telefonat, das Frühstück und die Position „Bell Captain” kürzt). Der Beklagte erkannte unter Hinweis auf das Aufteilungsverbot des § 12 EStG nur die Tagungskosten (880 DM) an. … USA sei ein Ort von erheblicher touristischer Attraktivität; im Übrigen sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger an allen Veranstaltungen einschließlich der Fachdiskussionen teilgenommen habe. Die Reise sei auch nicht durch konkrete betriebliche Belange des Arbeitgebers veranlasst gewesen. Dies ergebe sich aus dem eigenen Vortrag des Klägers aus der fehlenden Kostenübernahme durch den Arbeitgeber und der Einbringung des Urlaubs.

Mit dem Einspruch machte der Kläger geltend, er habe erst einmal die 20-stündige Reise und den Zeitunterschied von 9 Stunden verkraften müssen, nachdem er am Freitagnachmittag in …USA angekommen sei. Am Samstag habe er...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge