Entscheidungsstichwort (Thema)

Art der Gewinnermittlung bei nachträglicher Umqualifikation von vermögensverwaltenden Einkünften in gewerbliche Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Werden Einkünfte als solche aus Vermietung und Verpachtung deklariert und veranlagt, jedoch von der Finanzverwaltung nachträglich in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert, sind diese nach den Regeln des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 EStG zu ermitteln.

2) Ein Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG besteht nur zu Beginn des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums und kann damit im Rahmen einer späteren Außenprüfung nicht mehr nachgeholt werden.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 3 S. 1, §§ 15, 21; AO § 141; EStG § 4 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.03.2009; Aktenzeichen IV R 57/07)

 

Tatbestand

Mit notarieller Urkunde vom 23.10.1997 (UR-Nr. … des Notars S in L) erwarb die Klägerin das Grundstück B in I. Die Anschaffungskosten einschließlich der Anschaffungsnebenkosten beliefen sich, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, auf 17.556.188,46 DM. In den Jahren 1998 bis 2001 vermietete die Klägerin das Grundstück an die Firma D GmbH. Mit notarieller Urkunde vom 26.12.2001 (UR-Nr. … des Notars Dr. S1 in M) veräußerte sie das Grundstück mit Wirkung vom 31.12.2001 an die vormalige Mieterin.

Die Klägerin ging davon aus, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Der Beklagte folgte dieser Auffassung zunächst und stellte für das Streitjahr 1998 durch Bescheid vom 19.09.2000 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ./. 843.489 DM einheitlich und gesondert fest.

Nach Abschluss einer Außenprüfung bei der Klägerin vertraten die Prüfer die Auffassung, dass die Klägerin im Hinblick auf die von den Personengesellschaften, an denen die Gesellschafter der Klägerin beteiligt waren, insgesamt getätigten Grundstücksverkäufe keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, sondern einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben habe. Den für das Streitjahr 1998 anzusetzenden Gewinn ermittelten die Prüfer nach den Grundsätzen des Betriebsvermögensvergleichs gemäß § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), indem sie den bisher festgestellten Verlust um die für das Grundstück in Anspruch genommene Absetzung für Abnutzung (AfA) in Höhe von 508.666 DM minderten. Auf Tz. 2.2.1 sowie die Anlage 1 zum Betriebsprüfungsbericht vom 02.06.2004 wird Bezug genommen.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Prüfer und erließ am 10.09.2004 für das Streitjahr 1998 einen entsprechend geänderten Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 334.823 DM. Mit ihrem Einspruch hiergegen machte die Klägerin geltend, dass der Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1 EStG, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln sei. Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 10.05.2005).

Mit ihrer Klage vom 08.06.2006 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, dass der Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln sei. Sie führt an, ihr habe im Streitjahr ein Wahlrecht zwischen dem Betriebsvermögensvergleich und der Einnahmen-Überschussrechnung zugestanden, weil sie als gewerbliche Grundstückshändlerin weder nach Handelsrecht noch nach Steuerrecht verpflichtet gewesen sei, Bücher zu führen und Abschlüsse zu machen. Sie habe von ihrem Wahlrecht zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung Gebrauch gemacht, indem sie zur Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung die Einnahmen den Werbungskosten gegenübergestellt habe. Zwar werde diese Auffassung derzeit nicht von der Rechtsprechung geteilt. Nach ständiger Rechtsprechung könne das Wahlrecht „denknotwendig” nur dann wirksam ausgeübt werden, wenn ein Bewusstsein vorliege, überhaupt gewerblich tätig zu sein (Hinweis auf die Urteile des Bundesfinanzhof – BFH – in BFH/NV 1999, 1195; in BFH/NV 1997, 403; in Bundessteuerblatt – BStBl – II 1981, 301). Diese Rechtsprechung sei aber nicht durch das Gesetz gedeckt, da § 4 Abs. 3 EStG ein solches Bewusstsein nicht voraussetze. Vielmehr werde das Wahlrecht zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung bereits dann wirksam ausgeübt, wenn als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben angesetzt werde. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Beklagten angeführten Urteil des BFH in BFH/NV 1995, 587. Der Urteilsfall des BFH sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar, weil der Steuerpflichtige dort weder Aufzeichnungen über seine Einkünfte geführt noch entsprechende Belege gesammelt habe. Nach Auffassung des BFH reiche das „geordnete Erstellen und Sammeln der Einnahmen-Ausgabenbelege” für die Ausübung des Wahlrechts zugunsten der Einnahmen-Überschussrechnung aus. Selbst wenn man der Rechtsprechung folge, stehe dies einer wirksamen Wahlrechtsausübung nicht entgegen. Denn im Rahmen der Außenprüfung sei ihr bewusst geword...

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