rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichsbetrag des Arbeitgebers bei Umstellung der Zusatzversorgung kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Zahlung von Ausgleichsbeträgen, die der Schließung von Deckungslücken - bedingt durch die Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom Umlage-Abschnittsdeckungsverfahren zur kapitalgedeckten Beitragsfinanzierung - dienen, stellt bei den Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1, 1 Sätze 1, 1 Nr. 1; LStDV §§ 2, 2 Abs. 2, 2 Nr. 3; EStG § 19

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.09.2005; Aktenzeichen VI R 32/04)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Zahlung von Ausgleichsbeiträgen, die der Schließung von Deckungslücken – bedingt durch die Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom Umlage-Abschnittsdeckungsverfahren zur kapitalgedeckten Beitragsfinanzierung – dienen, bei den Arbeitnehmern Arbeitslohn i.S. von § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellt.

Die Klägerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat die Aufgabe, den nichtbeamteten Arbeitnehmern aus dem Bereich … eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Beteiligte der Klägerin sind …. Auch die Klägerin selbst beschäftigt Arbeitnehmer, die bei ihr versichert sind.

Der öffentliche Dienst hat rückwirkend zum 01.01.2002 seine zusätzliche Altersversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem umgestellt. Nach den Tarifverträgen regeln die Kassen ihre Finanzierung eigenständig. Entsprechend den Möglichkeiten der einzelnen Kassen kann die bisherige Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden.

Auch die Klägerin hat entsprechend dem öffentlichen Dienst rückwirkend zum 01.01.2002 das bisherige Umlage-Abschnittsdeckungsverfahren durch eine kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung abgelöst. Die entsprechende Satzungsänderung ist durch die zuständige Vollversammlung am 24.06.2002 genehmigt worden, die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgte am 30. September 2002. Die Neufassung der Satzung wurde im … veröffentlicht.

Das Umlagesystem bei der Klägerin funktionierte bis zur Umstellung wie folgt: Die Versorgungsrenten der Zusatzversorgung wurden auf der Grundlage eines Gesamtversorgungsversprechens errechnet. D.h.: Dem Arbeitnehmer wird zugesagt, seine Grundversorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf einen bestimmten Prozentsatz seines Einkommens aufzufüllen. Die Leistungen und Verwaltungskosten der Zusatzversorgung wurden allein aus Umlagen der beteiligten Arbeitgeber finanziert. Die Umlagen deckten dabei überwiegend nur die jeweiligen Ausgaben der Zusatzversorgung. Die Umlage war ein bestimmter Prozentsatz des jeweiligen Arbeitsentgelts des versicherten Arbeitnehmers. Die Umlage wurde jeweils für einen bestimmten Deckungsabschnitt so festgesetzt, dass die für den Deckungsabschnitt zu entrichtenden Umlagen und sonstigen Einnahmen voraussichtlich ausreichen, die in dem Deckungsabschnitt anfallenden Ausgaben zu bestreiten. Gemäß § 71 der Satzung der … (vor Satzungsänderung) wurde der Umlagesatz für einen Deckungsabschnitt von 25 Kalenderjahren berechnet. Nach jeweils 5 Jahren begann ein neuer Deckungsabschnitt (gleitender Deckungsabschnitt). Bis zum Jahr 1984 galt ein Umlagesatz von 5,5%, danach bis zum Jahr 2000 ein Umlagesatz von 4,5 %. Ausweislich eines versicherungsmathematischen Gutachtens vom 11.5.1999 ergab sich für den bei der Klägerin geltenden Deckungsabschnitt 1.1.2001 eine Senkung des durchschnittlichen Umlagesatzes auf 4,25 %. Im einzelnen wird auf den Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsrates am 18.6.1999, auf das Rundschreiben der Klägerin … und das versicherungsmathematische Gutachten (Prof. I) sowie die Stellungnahme des Gutachters vom 22.4.2004 verwiesen (Anlage zum Schreiben der Prozeßbevollmächtigten vom 27.4.2004, Bl. 168 der FG-Akte).

Durch die Umstellung des Systems bei der Klägerin werden ab dem 01.01.2002 künftige Versicherungen nach dem Prinzip der individuellen Kapitaldeckung geführt. Dies bedeutet, dass mit der Umstellung des Leistungsrechts von einer Gesamtversorgung auf das Punktemodell zeitgleich die Finanzierung vollständig von einem umlagefinanzierten Abschnittsdeckungsverfahren auf eine kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung umgestellt worden ist. Das Leistungsniveau für die neu erwerbbaren Anrechte und Anwartschaften wurde im Vergleich zur Gesamtversorgungszusage um ca. 20 % abgesenkt. Mit einem Beitragssatz von 4 % der Entgelte nach dem Umstellungszeitpunkt 1.1.2002 werden die nach dem Punktemodell erworbenen Leistungsansprüche voll ausfinanziert.

Die Systemumstellung bedingte die Feststellung des Besitzstandes zum Umstellungsstichtag 01.01.2002. Um das alte System schließen zu können, wurde ein Vergleich des Barwerts der erworbenen Rentenanwart...

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