Entscheidungsstichwort (Thema)

Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein berechtigtes Interesse kann nicht dadurch begründet werden, dass den Steuerpflichtigen durch eine möglicherweise rechtswidrige Einspruchsentscheidung im Fall des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO die Möglichkeit genommen ist, weitere Punkte in einem Einspruchsverfahren vorzutragen. Dies gebietet auch nicht Art. 19 Abs. 4 GG.

Im Übrigen liegt ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung auch dann nicht vor, wenn eine Verfassungsbeschwerde gegen eine BFH-Entscheidung das Ruhen kraft Gesetzes "automatisch" fortsetzen kann. Es fehlt an der für § 363 Abs. 2 Satz 2 AO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der konkreten Verfassungsbeschwerde.

 

Normenkette

AO § 363 Abs. 2 S. 2

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die isolierte Aufhebung einer Einspruchsentscheidung und, hilfsweise, die Änderung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 2002.

Die Kläger sind verheiratet und wurden im Streitjahr zusammen veranlagt. Sie haben einen gemeinsamen, am 18.06.1971 geborenen Sohn. Der Sohn der Kläger beendete am 06.05.1996 seine Berufsausbildung (Fachhochschule).

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und einer Leibrente. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit machte der Kläger keine und die Klägerin Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von insgesamt 484 € (nach Fahrtkostenersatz) und Kontoführungsgebühren in Höhe von 16 € geltend.

Die Kläger leisteten im Streitjahr folgende Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (KV) und zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (AV), wobei sie insgesamt höhere Versicherungsbeiträge (VB) in Höhe von 12.668 erklärten:

KV (EM)

KV (EF)

AV (EM)

AV (EF)

645,23 €

2.492,84 €

310,67 €

1.200,26 €.

Der Beklagte erließ am 11.03.2004 einen Einkommensteuerbescheid für 2002. Der Bescheid erging vorläufig wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG -). Die Kläger legten hiergegen am 17.03.2004 Einspruch ein.

Die Kläger begründeten ihren Einspruch im Wesentlichen damit, dass die angewendeten Steuergesetze nicht rechtmäßig seien. Beispielsweise wendeten sich die Kläger gegen die Struktur der Einkommensteuer und der damit verbundenen Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen als auch der Steuerlast. Der Grundfreibetrag sei zu niedrig. Die Kürzung des so genannten Versicherungsvorwegbetrages sei verfassungswidrig, wobei auch im Rahmen der Überprüfung der Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten die Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) angegriffen werde. Die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung seien voll als Werbungskosten, zumindest jedoch in voller Höhe als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Aufwendungen, die den so genannten gemischten Aufwendungen zugeordnet würden, seien zu berücksichtigen. Den Klägern stehe eine steuerfreie Kostenpauschale wie die der Abgeordneten des Deutschen Bundestages zu. Die Kläger nannten eine Vielzahl von Aktenzeichen gerichtlicher Verfahren, die mit den aufgeworfenen Rechtsfragen in Zusammenhang stünden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schreiben der Kläger im Einspruchsverfahren verwiesen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 28.07.2004 wies der Beklagte den Einspruch zurück. Hiergegen erhoben die Kläger am 30.08.2004 Klage.

Der Beklagte hat am 09.12.2004 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2002 erlassen, in dem er die gleiche Steuer wie zuvor festsetzte. Der Bescheid erging vorläufig wegen der Nichtgewährung der den Abgeordneten des Bundestags und der Ländervertretungen zu gewährenden steuerfreien Kostenpauschale und wegen der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG).

Die Kläger machen mit ihrer Klage im Wesentlichen geltend, der Beklagte habe das zwangsweise Ruhen der Einspruchsverfahren missachtet. Er habe das Einspruchsverfahren ermessensfehlerhaft beendet, ohne den Klägern rechtliches Gehör zu gewähren. Den Klägern sei ihr Recht genommen worden, weitere Punkte im Einspruchsverfahren vorzubringen. Wegen § 68 Finanzgerichtsordnung (FGO) seien die Kläger gezwungen, einen Hilfsantrag zu erweitern, wenn die Einspruchsentscheidung gemäß einem Hauptantrag nicht isoliert aufgehoben werde. Ein Vorläufigkeitsvermerk lasse das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen und könne allenfalls dann die gesetzliche Zwangsruhe beenden, wenn er hinsichtlich seiner Reichweite und Rechtsschutzwirkung einer Vollabhilfe im Einspruchsverfahren gleichkomme. Den Klägern sei durch den ermessensfehlerhaften Erlass der Einspruchsentscheidung und mittels der Vorläufigkeitsvermerke die Möglichkeit genommen, vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten. Zudem werde damit das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ausgehöhlt...

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