Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anerkennung von Aufwendungen im Rahmen sogenannter Nichtbeanstandungsgrenzen

 

Leitsatz (amtlich)

Innerdienstlichen sogenannten Nichtbeanstandungsgrenzen kommt nicht die Qualität eines zusätzlichen Pauschbetrages zu. Auf die Beachtung einer Nichtbeanstandungsgrenze besteht kein Rechtsanspruch. Nichtbeanstandungsgrenzen begründen keinen Vertrauensschutz dahingehend, dass sie den Steuerpflichtigen von vornherein von der Belegsammlung und Aufbewahrungsverpflichtung befreien. Der Nachweis geringfügiger Aufwendungen ist nicht schon dadurch erbracht, dass deren Entstehung dem Grunde nach glaubwürdig ist.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1

 

Tatbestand

Streitig ist die nachweislose steuerliche Anerkennung von Aufwendungen - hier Bewerbungskosten - im Rahmen sogenannter Nichtbeanstandungsgrenzen.

Am 18. Januar 2002 reichte der Kläger seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2001) nebst Lohnsteuerkarte ein. In der Anlage N der Erklärung trug er als Werbungskosten unter der Rubrik Aufwendungen für Arbeitsmittel "Bewerbungskosten" in Höhe von "ca. DM 200" ein. Der Beklagte folgte in der Veranlagung des Steuerjahrs den Angaben in der Erklärung mit Ausnahme der geltend gemachten Bewerbungskosten. Im Steuerbescheid führte der Beklagte hierzu aus, die Bewerbungskosten könnten nicht berücksichtigt werden, da sie weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht seien.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 25. Februar 2002 und beantragte - ohne hierzu Nachweise bzw. Belege beizufügen oder in sonstiger Weise ergänzende Erläuterungen zu geben - eine erklärungsgemäße Veranlagung unter Berücksichtigung der Werbungskosten zu den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit. Mit Schreiben vom 27. Februar 2002 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass eine abweichende Entscheidung durch bloße Wiederholung des Antrags ohne eine sachliche Begründung nach wie vor nicht in Betracht käme. Da der Kläger im Streitjahr nicht arbeitslos gewesen sei, seien Bewerbungskosten nicht glaubhaft. Für die Vorlage geeigneter Nachweise oder Rücknahme des Einspruchs setzte er dem Kläger eine Frist bis zum 27. März 2002. Mit Schriftsatz vom 10. März 2002 erwiderte der Kläger, das Ersuchen des Beklagten "schieße über das gebührende Maß hinaus". Anderenorts würde durch die Antragsannahme der Finanzämter ein seitens der Steuerpflichtigen "versehentlich unterlassener Ansatz von Arbeitsmitteln" in Höhe der Nichtbeanstandungsgrenze von DM 200 sogar quasi von Amts wegen berücksichtigt. In der Folge legte der Kläger weiterhin weder Unterlagen vor, noch machte er Angaben zu den geltend gemachten Bewerbungskosten.

Der Einspruch blieb ohne Erfolg. Die Einspruchsentscheidung wurde am 05. April 2002 zur Post gegeben. Mit seiner am 18. April 2002 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Er trägt vor, die von ihm als "Bewerbungskosten näher bezeichneten Arbeitsmittel" des Streitjahrs in Höhe von DM 200 beliefen sich genau auf den Betrag der sogenannten Nichtbeanstandungsgrenze. Im Vertrauen auf die Besteuerungsgrundsätze seien nennenswerte Belege bisher nicht erstellt oder aufbewahrt worden. Regelmäßig seien im Rahmen der Ermessensabwägungen Beträge dieser geringen Güte steuerlich zu berücksichtigen. Steuerpflichtige genössen insoweit einen Vertrauensschutz. Die Nichtberücksichtigung der Werbungskosten verstoße somit gegen die Grundsätze von Treu und Glauben, sie sei ermessenswidrig, im übrigen sei die Gleichmäßigkeit der Besteuerung gefährdet. Angaben über den Anlass, die Adressaten, die Art oder den Umfang der den geltend gemachten Kosten zugrunde liegenden Bewerbungen machte der Kläger auch im Rahmen der Klagebegründung nicht.

Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 22. Februar 2002 - unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 05. April 2002 - zu ändern und die Einkommensteuer um DM 62,00 und den Solidaritätszuschlag um DM 3,41 niedriger festzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er nimmt Bezug auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, Bewerbungskosten seien keine Arbeitsmittel, mithin die Gepflogenheiten anderer Finanzämter hinsichtlich des steuerlichen Ansatzes von Arbeitsmitteln vorliegend ohne Belang. Zwar könnten Aufwendungen für Bewerbungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abzugsfähig sein. Indes seien Werbungskosten nachzuweisen, soweit sie den in § 9 a Satz 1 Nr. 1 EStG genannten Pauschbetrag von DM 2.000 überstiegen. Ebenso wie andere Steuervergünstigungen könne auch der Werbungskostenabzug nur in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen hierfür nachgewiesen oder glaubhaft gemacht seien. Das Finanzamt könne im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen Nachweise für Tatsachen fordern, die eine Steuerermäßigung begründen. Dieses sei beim Kläger ohne Ermessensfehler geschehen, da im Streitjahr ein Arbeitgeberwechsel, welcher Rückschlüsse auf etwaige Bewerbungskosten zugelassen hätte, nicht erfolgt sei. Da vorliegend das Fehlen der Nachweise bzw. ...

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