Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessungsgrundlage für 1 % Regelung

 

Leitsatz (amtlich)

Der geldwerte Vorteil für das dem Arbeitnehmer überlassene betriebliche Kraftfahrzeug bemisst sich nach der 1 % Regelung auf der Grundlage des inländischen Bruttolistenpreises. Vom Händler gewährte Rabatte sind nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 2, § 19

 

Tatbestand

Streitig ist die Bewertung der Nutzungsüberlassung eines betrieblichen Kfz an den Arbeitnehmer nach der 1 % Regelung.

Die Klägerin erwarb gem. Leasingvertrag vom 08.12.2004 einen PKW Marke A zu einem Kaufpreis von 41.000 €, der mit einem Bruttolistenpreis von 48.700 € ausgewiesen war. Die Klägerin überließ dieses Fahrzeug ihrem Geschäftsführer zur privaten Nutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Den geldwerten Vorteils hierfür berechnete sie nach der 1 % Regelung auf der Grundlage des Kaufpreises von 41.000 € und unterwarf diesen Betrag der Lohnversteuerung.

Nach einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum 01.12.2004 bis 31.12.2008 legte der Beklagte den Bruttolistenpreis von 48.700 € für die Lohnversteuerung zugrunde und erließ am 13.05.2009 einen entsprechenden Haftungs- und Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag für Dezember 2004 bis Dezember 2008. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 08.06.2009, mit dem die Klägerin geltend machte, dass der Listenpreis im Zeitpunkt der individuellen Erstzulassung nur 41.000 € betragen habe und dieser Wert daher maßgeblich sei. Mit Entscheidung vom 14.09.2009 wies der Beklagte den Einspruch zurück.

Mit der Klage vom 09.10.2009 hält die Klägerin an ihrer Auffassung fest, dass der Wert im Zeitpunkt der Erstzulassung mit dem tatsächlichen Kaufpreis, 41.000 € und nicht mit dem inländischen Bruttolistenpreis zu erfassen sei. Die Zugrundelegung der unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers führe zu unannehmbaren Ergebnissen. Beispielsweise müsse dann bei werthaltigen historischen Fahrzeugen für die Lohnsteuer nur ein geringer Wert auf Basis der historischen Preisempfehlungen in Ansatz gebracht werden, während in der Bilanz die hohen tatsächlichen Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Haftungs- und Nachforderungsbescheid vom 13.05.2009 und die Einspruchsentscheidung vom 14.09.2009 mit der Maßgabe zu ändern, dass der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung und für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des betrieblichen, dem Geschäftsführer überlassenen Kfz auf der Basis eines Wertes von 41.000 € berechnet wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte nimmt auf seine Einspruchsentscheidung Bezug und weist ergänzend darauf hin, dass der maßgebliche inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung die Preisempfehlung des Herstellers sei. Zwischen dem -hier einschlägigen- inländischen Listenpreis i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und dem Endpreis i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 EStG sei zu differenzieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift über den Erörterungstermin vom 13.10.2010 verwiesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die mündliche Verhandlung verzichtet und einer Entscheidung durch die Berichterstatterin zugestimmt.

Die die Klägerin betreffende Arbeitgeberakte - .../.../... - nebst Beiakten hat vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten gem. §§ 79a Abs. 3 und Abs. 4, 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin.

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte hat in dem angegriffenen Haftungs- und Nachforderungsbescheid zutreffend den geldwerten Vorteil für die Nutzung des betrieblichen Kfz auf der Basis des inländischen Bruttolistenpreises von 48.700 € berechnet.

Zum Arbeitslohn gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen, Tantiemen und anderen Bezügen auch Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Das sind nach § 8 Abs. 1 EStG alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Einkunftsart des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zufließen. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG benennt die geldeswerten Güter oder Vorteile (Einnahmen, die nicht in Geld bestehen), nämlich "Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge"; sie sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Nach § 8 Abs. 3 EStG gelten für Waren oder Dienstleistungen, die ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses erhält, und die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug pauschal versteuert wird, als deren Werte die um 4 % geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbieten.

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