Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 28.06.1993; Aktenzeichen 1 BvR 132/89)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens fallen den Klägern zur Last.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind unbeschränkt steuerpflichtig und leben nicht dauernd getrennt. Aus ihrer 1970 geschlossenen Ehe stammt ein 1976 geborenes Kind, das in dem gemeinsamen Haushalt lebt. Sie beschäftigen im Streitjahr eine Haushaltshilfe, der sie 2.142 DM zahlten.

Der Kläger ist Beamter; im Streitjahr betrug sein Bruttogehalt 35.429 DM. Die Klägerin ist freiberuflich als Steuerbevollmächtigter tätig; nach ihrer Einnahme-Überschußrechnung belief sich ihr Gewinn im Streitjahr auf 21.717 DM. Außerdem hatten die Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen, und zwar der Kläger 239 DM und die Klägerin 475 DM. Die Kläger leisteten im Streitjahr 9.577 DM Beiträge an verschiedene Versicherungen, und zwar der Kläger auf von ihm abgeschlossene Versicherungen 3.633 DM und die Klägerin auf von ihr abgeschlossene Versicherungen 5.944 DM.

In ihrer ESt-Erklärung wählten die Kläger die Zusammenveranlagung; entsprechend veranlagte der Beklagte sie mit Bescheid vom …6.1980 zusammen. Der Einspruch vom …7.1980 hatte nur in einem hier nicht in Rede stehenden Punkt Erfolg. Das Begehren der Kläger, sie einzeln zu veranlagen, lehnte der Beklagte ab. Mit der Einspruchsentscheidung vom …5.1981 setzte er die ESt 1978 der Kläger unter Anwendung der Splitting-Tabelle auf 9.808 DM fest, wobei er von folgenden Besteuerungsmerkmalen ausging:

DM

Einkünfte selbständiger Arbeit

21.716

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

33.318

Einkünfte aus Kapitalvermögen

0

./.

Freibetrag für freie Berufe

(1.200)

./.

Vorsorgeaufwendungen

(7.189)

./.

Pauschbeträge für Sonderausgaben

(480)

./.

außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG 1979

(600)

./.

allgemeine Tariffreibeträge

(1.020)

zu versteuerndes Einkommen

44.545

Gegen die ihnen am …5.1981 zugestellte Einspruchsentscheidung haben die Kläger am Montag, den …6.1981, Klage erhoben, mit der sie geltend machen:

Sie wollten weder zusammen noch getrennt, sondern einzeln veranlagt werden. Bei Durchführung von Einzelveranlagungen würde die Steuerbelastung um 809 DM niedriger sein. Dies ergebe sich aus folgender Berechnung:

Kläger

Klägerin

DM

DM

Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

33.318

Einkünfte aus selbständiger Arbeit

21.716

Einkünfte aus Kapitalvermögen

0

75

./.

Freibetrag für freie Berufe

(1.200)

./.

Vorsorgeaufwendungen

(3.600)

(5.072)

./.

Pauschbeträge für Sonderausgaben

(240)

(240)

./.

außergewöhnliche Belastung nach § 33 a Abs. 1 a EStG

(600)

./.

außergewöhnliche Belastung nach § 53 a EStG 1979

(600)

./.

Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG

(3.000)

./.

allgemeine Tariffreibeträge

(510)

(510)

zu versteuernde Einkommen

28.368

11.169

KSt lt. Grundtabelle

7.270

1.729

Der Ausschluß der Einzelveranlagung für nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten sei verfassungswidrig. Der Vorteil aus der Anwendung des Splittingtarifs wiege die Vorteile aus der Gewährung der Kinderadditive bei den Vorsorgeaufwendungen und des Haushaltsfreibetrags bei Einzelveranlagungen nicht auf. Die höhere steuerliche Belastung bei einer Zusammenveranlagung gegenüber Einzelveranlagungen sei ehe- und familienfeindlich. Benachteiligt würden Familien, in denen beide Ehegatten kleinere oder mittlere Einkünfte bezögen. Es handele sich um einen hinreichend großen Ausschnitt aus der Allgemeinheit, den der Gesetzgeber nicht habe vernachlässigen dürfen.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Bescheid des Beklagten vom …6.1980 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom …5.1981 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, für sie jeweils eine Einzelveranlagung durchzuführen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, es sei nicht verfassungswidrig, wenn nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten zusammen und nicht einzeln veranlagt würden. Die Zusammenveranlagung führe in der Regel zu einem günstigeren Ergebnis. Es stelle keine generelle Benachteiligung von Ehe und Familie dar, wenn sich – bei Vorliegen einer bestimmten Konstellation – aufgrund von Einzelveranlagungen ausnahmsweise eine insgesamt niedrigere Steuerschuld ergebe.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen.

Dem Senat haben die ESt-Akten Band I des Beklagten zu Steuernummer … vorgelegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Zu Recht hat der Beklagte die Kläger zusammen veranlagt. Nach § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben und bei denen diese Voraussetzungen zu Beginn des Veranlagungszeitraumes vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraumes eingetreten sind, zwischen getrennter Veranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG sind im Streitfall unstreitig erfüllt. Die Kläger haben in ihrer ESt-Erklärung 1978 die Zus...

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