Revision eingelegt (BFH VIII R 43/12)

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer: Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine die Steuerfreiheit eines Forschungsstipendiums ausschließende Gegenleistung i. S. des § 3 Nr. 44 Satz 3 Buchstabe b EStG liegt nicht vor, wenn das Stipendium zwar für die Forschung zu einem bestimmten Thema vergeben wird und eine wesentliche Änderung dieses Themas zustimmungspflichtig ist, der Stipendiat aber frei an dem Thema arbeiten kann und kein bestimmtes Ergebnis abzuliefern hat.

2. Ebenfalls keine Gegenleistungen in diesem Sinne sind die Verpflichtung zur Anwesenheit an dem Kolleg, das das Stipendium gewährt, zur Teilnahme an Arbeitskreisen mit anderen Stipendiaten, zu einem Vortrag innerhalb dieses Arbeitskreises, zur Erstellung eines Abschlussberichts sowie im Falle von Veröffentlichungen des Forschungsergebnisses zu einem Hinweis auf den Stipendiengeber zur Abgabe von Belegexemplaren.

3. Überschreitet das Stipendium das, was zur Erfüllung der Forschungsaufgabe oder für die Bestreitung des Lebensunterhalts erforderlich ist, ist es insgesamt steuerpflichtig.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 44 S. 2, Nr. 44 Satz 3, Nr. 11

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.02.2015; Aktenzeichen VIII R 43/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Einnahmen der Klägerin aus einem Forschungsstipendium des "... Kollegs" (im Folgenden: Kolleg) steuerfrei sind.

Die am ... geborene Klägerin ist ... Sie ist als wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Juristischen Fakultät der Universität A tätig und habilitiert sich dort auf dem Gebiet der ... Im Streitjahr 2009 bezog sie hierfür ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von € ... (vgl. Gehaltsabrechnung für September 2009, Rechtsbehelfsakten -RbA- Bl. 49).

Das Kolleg ist eine vom Land ..., der B und der Stadt C getragene gemeinnützige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in C. Auf den Inhalt der Satzung vom 18.05./28.10.2009 wird Bezug genommen (Anlage K 2, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband).

Die Klägerin bewarb sich mit Schreiben vom ... 2009 (nebst Anlagen; RbA Bl. 23 ff.) für ein Forschungsstipendium des Kollegs im Rahmen des Projekts "...", das ihr für die Dauer vom ... 2009 bis zum ... 2010 gewährt wurde. Die Klägerin schloss mit dem Kolleg am ... 2009 eine Vereinbarung über ein sog. "Junior-Fellowship", die u. a. folgende Regelungen enthielt:

Vorbemerkung

(...) Stiftungszweck ist die Förderung herausragender Forschung. Das Kolleg verfolgt dieses Ziel mit der Einladung hervorragend qualifizierter Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, denen im Rahmen zeitlich befristeter Gastaufenthalte (Fellowships) Gelegenheit gegeben wird, Forschungsprojekte eigener Wahl intensiv zu bearbeiten, ohne in dieser Zeit durch umfangreiche Lehrtätigkeit und administrative Aufgaben abgelenkt zu werden. Daneben soll das Fellowship Gelegenheit zum ungestörten Nachdenken und zum Vorantreiben umfangreicher Publikationsprojekte geben. Ein wesentliches Element der Fellowships ist das Wohnen und Arbeiten im Kolleggebäude, in Gemeinschaft mit anderen Forscherinnen und Forschern, sei es aus der eigenen Disziplin oder aus einem anderen Fachgebiet (...). Die Ergebnisse des Aufenthalts am Kolleg werden auch der Heimatinstitution zu Gute kommen. Das Kolleg leistet diesen Beitrag zur Förderung von Wissenschaft und Forschung gerne; es bittet in diesem Zusammenhang aber auch die Heimatinstitution des Fellows um Unterstützung, z.B. in Form einer Beurlaubung des Fellows und einer (zumindest teilweisen) Fortzahlung des Gehalts.

§ 2

Forschungsprojekt im Rahmen des Fellowships

Die Einladung des Kollegs hat die Durchführung eines wissenschaftlichen Projekts (...) auf der Grundlage des Bewerbungsschreibens bzw. der Nominierung vom 31.03.2009 zum Ziel. Der Fellow kann über die Durchführung seines Projekts (...) frei bestimmen. Dem Kolleg sind wesentliche Änderungen des Projekts (Fragestellung, Arbeits- und Zeitplan, ...) so schnell wie möglich mit einer Begründung der Notwendigkeit mitzuteilen. Derartige Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Rektors. Der Rektor des Kollegs hat keine darüber hinausgehende Weisungsbefugnis gegenüber dem Fellow.

§ 3

Teilnahme am wissenschaftlichen Leben im Kolleg, Präsenz

Das Kolleg erwartet vom Fellow neben der Arbeit am eigenen Forschungsprojekt eine intensive Beteiligung am Leben im Kolleg. Insbesondere bedeutet dies, dass der Fellow sich am Dialog zwischen seiner und anderen Disziplinen beteiligen und zu diesem Zweck den Kontakt mit den anderen gleichzeitig anwesenden wissenschaftlichen Fellows aktiv suchen soll. Aus diesem Grunde besteht das Kolleg auf Einhaltung der Residenzpflicht. Urlaubsähnliche Abwesenheiten von bis zu 2 Werktagen je Kalendermonat werden akzeptiert, desgleichen Reisen zu Vorträgen und Konferenzen. Fellows sollten aber nicht öfter als zweimal je Kalendermonat auswärtige Vortragsverpflichtungen wahrnehmen. Reisen, die länger als einen Werktag dauern, müssen im Voraus mit der/dem zuständige...

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