Entscheidungsstichwort (Thema)

Berücksichtigung des für den Verkauf einer Eigentumswohnung erzielten Kaufpreises bei Berechnung gewerblichen Gewinns aus einem Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Wahl der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) setzt voraus, dass das Wahlrecht zu Beginn des jeweiligen Gewinnermittlungszeitraums ausgeübt wird, wobei dem Steuerpflichtigen bewusst sein muss, Gewinneinkünfte zu erzielen.
  2. Die Ermittlung von Überschusseinkünften aus Vermietung und Verpachtung ist daher keine Wahl der Ermittlungsart gem. § 4 Abs. 3 EStG.
  3. Fehlt es an einer Wahlentscheidung für § 4 Abs. 3 EStG, so ist der Gewinn – ggf. im Wege der Schätzung – auch bei einem gewerblichen Grundstückshandel durch Bestandsvergleich zu ermitteln.
  4. Die Wahl der Gewinnermittlungsart muss sich durch positives eigenes Handeln des Steuerpflichtigen nach Außen dokumentiert haben.
 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, § 4 Abs. 1, 3, §§ 15, 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.07.2009; Aktenzeichen X R 46/08)

BFH (Urteil vom 21.07.2009; Aktenzeichen X R 46/08)

 

Tatbestand

Der Kläger hatte im Streitjahr 1998 und in den Vorjahren neben Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aus eigener Vermietungstätigkeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietungstätigkeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die er zusammen mit seinem Bruder gegründet hatte. Zur GbR gehörten die Objekte A und – ab 1997 – B. Das Objekt A, das am 01.12.1996 erworben wurde, wurde durch Teilungserklärung vom 14.08.1997 in Eigentumswohnungen aufgeteilt, von denen der Kläger durch Realteilung im Jahr 1997 die Wohnungen Nrn. 2, 3, 6, 7 und 10 erhielt; am 19.09.1997 verkaufte der Kläger die Wohnungen Nrn. 7 und 10.

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der GbR wurden auf Grund von Feststellungserklärungen vom Finanzamt gesondert und einheitlich festgestellt, und zwar./. 39.160 DM 1996, ./. 35.224 DM 1997 und ./. 19.387 DM 1998.

Am 01.04.1998 erwarb der Kläger das Mehrfamilienhaus C, dessen Einkünfte er in den Einkommensteuererklärungen für 1998 bis 2000 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärte; nach Aufteilung des Objekts in Eigentumswohnungen verkaufte der Kläger die Wohnung Nr. 9 am 12.12.1998 zu einem Kaufpreis von 665.000 DM; die weiteren 9 Wohnungen verkaufte er im Jahr 2001.

Daneben betrieb der Kläger das Gewerbe „Vermittlung von Immobilien”, das er bei der Stadt am 13.07.1998 zum 08.07.1998 abmeldete; der Kläger, der den Gewinn aus der Immobilienvermittlung gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte, veräußerte das Anlagevermögen des Betriebs am 30.06.1998.

Ferner ist der Kläger Alleingesellschafter der „D GmbH” (GmbH), deren Gegenstand der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Grundbesitz ist.

Aus einem Schreiben des Beklagten vom 03.07.2002 an den Kläger für das Jahr 1996 ist ersichtlich, dass der Beklagte im Hinblick auf den Verkauf der beiden Eigentumswohnungen in der A im Jahr 1997 und den Verkauf der Wohnung C im Jahr 1998 von einem gewerblichen Grundstückshandel des Klägers ausging mit der Folge, dass die Einkünfte des Klägers aus der GbR in gewerbliche Einkünfte „umzuqualifizieren seien"; die festgestellten Einkünfte von ./. 39.160 DM seien um die Abschreibungen der Objekte zu erhöhen, was für 1996 gewerbliche Einkünfte von ./. 34.982 DM ergebe. Für 1997 errechnete der Beklagte ausgehend von den festgestellten Einkünften von ./. 35.224 DM gewerbliche Einkünfte von ./. 23.380 DM. Am 04.12.2002 erließ der Beklagte unter der Steuernummer 103/5114/1220 für 1996 und 1997 entsprechende Gewerbesteuermessbescheide mit Messbeträgen von 0 DM sowie Bescheide über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes auf den 31.12.1996 und 1997, in denen er den vortragsfähigen Verlust auf 34.982 DM (31.12.1996) und 58.362 DM (31.12.1997) feststellte.

Für das Streitjahr 1998 erließ der Beklagte für das Gewerbe am 20.03.2001 unter der Steuernummer 103/5114/0046 einen Gewerbesteuermessbescheid, in dem er bei einem Gewerbeertrag von ./. 2.723 DM einen Messbetrag von 0 DM festsetzte. Für den gewerblichen Grundstückshandel erließ der Beklagte am 25.02.2002 für 1998 unter der Steuernummer 103/5114/1220 einen Gewerbesteuermessbescheid, in dem er unter Ansatz eines Gewinns aus Gewerbebetrieb von 368.297 DM einen Messbetrag von 13.610 DM festsetzte.

Gegen den Bescheid vom 25.02.2002 legte der Kläger Einspruch ein mit der Begründung, er habe keinen gewerblichen Grundstückshandel betrieben und beantragte, den Gewerbesteuermessbescheid vom 25.02.2002 aufzuheben. In der Einspruchsentscheidung vom 14.12.2004 verminderte der Beklagte unter Zurückweisung des Einspruchs im Übrigen den Gewinn aus Gewerbebetrieb um weitere Anschaffungskosten für das Objekt C von 83.098 DM sowie um 1.876 DM im Zusammenhang mit dem Objekt A, berücksichtigte den zum 31.12.1997 festgestellten Gewerbeverlust von 58.362 DM und setzte einen Messbetrag für 1998 von...

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