Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufsbegleitendes Erststudium zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker als begrenzt abzugsfähige Ausbildungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines EDV-Kaufmanns für ein berufsbegleitendes Erststudium zum Diplom-Wirtschaftsinformatiker sind ungeachtet der damit verbundenen Förderung der Einkunftserzielung im ausgeübten Beruf nur als Berufsausbildungskosten (mit der Folge des begrenzten Sonderausgabenabzugs) berücksichtigungsfähig.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

 

Tatbestand

I.

Der Kläger absolvierte in der Zeit von September des Jahres 1993 bis Januar des Jahres 1996 erfolgreich eine Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann bei der Firma X. Ab Februar des Jahres 1996 wurde er dort als Organisationsprogrammierer beschäftigt. Im September desselben Jahres nahm er nebenberuflich ein Studium zum Diplom- Wirtschaftsinformatiker an der Fachhochschule für Ökonomie und Management auf. Seit dem 1.11.1999 ist er als Berater für Informationstechnologien bei der Firma Y GmbH beschäftigt.

In seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 1997 begehrte der Kläger bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit neben anderen Werbungskosten auch den Abzug von im Zusammenhang mit dem Studium entstandener Aufwendungen in Höhe von 11.315,40 DM und Kosten für die Internetbenutzung in Höhe von 243,13 DM. Der Beklagte berücksichtigte die Internetkosten mit 0 DM. Wegen des Studiums ließ er einen Betrag in Höhe von 1.800 DM zum Abzug als Sonderausgaben zu. Im Einspruchsverfahren änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid durch Bescheid vom 15.07.1998 wegen hier nicht in Streit stehender Punkte. Im übrigen wurde der Einspruch durch Entscheidung vom 25.08.1999 zurückgewiesen.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage vor:

Die geltend gemachten Aufwendungen seien als Werbungskosten zu berücksichtigen, da das Fachhochschulstudium der Sicherung seines Arbeitsplatzes und seinem künftigen Fortkommen diene. Es sei nicht möglich, allein mit einer Ausbildung zum Datenverarbeitungskaufmann dauerhaft einen Arbeitplatz im Bereich der Datenverarbeitung zu halten. Dies werde durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, aus der sich ergibt, dass die Fortbildung auch in dessen Interesse stattfinde, bestätigt. Die im Bereich der Datenverarbeitung auf dem Stellenmarkt angebotenen Arbeitplätze dokumentierten ebenfalls die gestiegenen Anforderungen an die heutzutage geforderten theoretischen Kenntnisse. Er strebe keinen Berufswechsel an, sondern eine höhere Qualifikation in seinem ausgeübten Beruf. Die neue Stelle bei der Firma Y -GmbH habe er wegen seines absolvierten Studiums erhalten. Seine rechtliche Einschätzung der Aufwendungen als Werbungskosten werde bestätigt durch zwei finanzgerichtliche Entscheidungen (Urteil des Finanzgericht Münster vom 24.Februar 1999,13 K 3108/98 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 1999,950 und des Finanzgerichts Niedersachsen vom 6.August 1997, XIII 252/93, Entscheidungen der Finanzgerichte 1998,640). Die für die Fortbildung entstandenen Kosten seien höher, als er ursprünglich berechnet hätte. Dies werde aus der zu den Akten gereichten Aufstellung ersichtlich, in der er einen Betrag von 13.424 DM ermittelt hätte. Die Kosten für die Nutzung des Internet würden nicht mehr geltend gemacht.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1997 vom 15.07.1998 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung zu ändern und hierbei anstatt der bisher berücksichtigten Sonderausgaben in Höhe von 1.800 DM weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 13.424 (Fortbildungskosten) DM zu berücksichtigen;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor:

Es sei ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH), daß die Kosten für ein erstmaliges Studium an einer Hochschule oder Fachhochschule Ausbildungskosten seien und daher nur als Sonderausgaben mit den jeweiligen Höchstbeträgen berücksichtigt werden könnten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Absatz 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO-).

Zu Recht hat der Beklagte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt. Die Kosten für das Studium an der Fachhochschule sind nämlich Berufsausbildungskosten, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und deshalb gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 7 EStG nur als Sonderausgaben in Höhe von 1.800 DM steuerlich zu berücksichtigen sind.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteile des BFH vom 28. September 1984, VI R 44/83, Bundessteuerblatt -BStBl.- II 1985, 94; vom 26. April 1989, VI R 95/85, BStBl.II 1989, 616; vom 17. April1996, VI R 94/94, BStBl. II 1996,450 und Beschluß vom 16. Januar1998, VI R 92/96, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des...

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