Entscheidungsstichwort (Thema)

Beiträge an ausländische Lebensversicherungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Zukunftssicherungsleistungen nach § 3 Nr. 62 EStG ist, dass die Beitragszahlungen aufgrund einer dem Arbeitgeber nach inländischem oder ausländischem Recht obliegenden gesetzlichen Verpflichtung oder als freiwillige Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen eines von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Arbeitnehmers geleistet werden.
  2. Eine tarifvertragliche Regelung, nach der die Arbeitnehmern auf Grund des Wohnortwechsels zwischen den verschiedenen EU-Ländern entstehenden Nachteile durch Beiträge an ausländische Lebensversicherungen auszugleichen sind, reicht nicht aus.
  3. Das EU-Recht gebietet nicht eine erweiternde europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift des § 3 Nr. 62 EStG, da es für die Steuerbefreiung weder auf die Nationalität des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers oder die Begründung der Arbeitgeberpflichtleistungen nach inländischem oder ausländischem Recht noch auf den Sitz des Versicherungsträgers ankommt.
  4. Die gegebenenfalls erfolgende nachgelagerte Besteuerung der Altersbezüge ist eine Frage des frei gewählten Wohnsitzes als Rentner und steht mit der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers in keinem sachlichen Zusammenhang.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62, § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 2; EGV Art. 39, 43; LStR Abschn. 24 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Einordnungen von Zahlungen der Klägerin zur Zukunftssicherung und Altersversorgung für bei ihr tätige ausländische Arbeitnehmer als geldwerten Vorteil.

Die Klägerin ist eine Tochtergesellschaft der „B Holding GmbH” mit Sitz in „F-Stadt”. „...”. Die Klägerin beschäftigte rd. 100 Arbeitnehmer. Darunter waren ausländische Mitarbeiter der (schwedischen) „B”-Gruppe (sog. Expatriates). Die Beschäftigungsdauer der Expatriates im Inland war unterschiedlich. Sie beschränkte sich teilweise auf zwei bis drei Jahre, teilweise dauerte sie unbegrenzt an. Im Streitzeitraum waren bei der Klägerin drei Personen mit schwedischer und niederländischer Staatsangehörigkeit beschäftigt. Diese unterlagen auch der inländischen Sozialversicherungspflicht. Die Klägerin führte für diese Arbeitnehmer Arbeitgeberanteile an die Sozialversicherung ab.

Zur Organisation der Angelegenheiten der international tätigen Expatriates wurde seitens der „B”-Gruppe 1984 die „Q” Ltd. mit Sitz in „M-Stadt (Großbritanien)” gegründet. Die „Q” Ltd. unterstützte die Unternehmen der „B”-Gruppe in allen Fragen, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Expatriates auftraten. Zu dem Aufgabenbereich der „Q” Ltd. zählte u. a. auch die Sicherstellung der Altersversorgung und Zukunftssicherung für die international tätigen Mitarbeiter. Die „Q” Ltd. übernahm die Zahlungen zur Zukunftssicherung und Altersversorgung der außerhalb ihres Heimatlandes eingesetzten Arbeitnehmer, d. h. auch für ausländische Arbeitnehmer, die bei deutschen „B”-Gesellschaften tätig waren sowie für deutsche Arbeitnehmer, die bei „B”-Gesellschaften im Ausland beschäftigt waren. Die bei der „Q” Ltd. angefallenen Kosten wurden an die Unternehmen der „B”-Gruppe weiterbelastet. Dazu gehörte auch die Klägerin. Den Zahlungen der Klägerin an die „Q” Ltd. lagen tarifvertraglich ausgehandelte Pensionspläne für Angestellte und Arbeiter zugrunde, die von der „B”-Gruppe zwingend eingerichtet werden mussten. Nach diesen tarifvertraglichen Regelungen hatte die „B”-Gruppe die ins Ausland entsandten Arbeitnehmer sozialversicherungsrechtlich so zu stellen, als ob diese ununterbrochen in Schweden tätig gewesen seien. Für die in Deutschland tätigen Expatriates leistete die „Q” Ltd. daher neben Zahlungen zur internationalen Kranken- und Gruppenunfallversicherung auch Zahlungen zu internationalen Pensionsversicherungen. Im Streitfall handelte es sich dabei um Zahlungen an niederländische und schwedische Versicherungsunternehmen. Ziel dieser Zahlungen war, die Ruhegehaltszahlungen der betreffenden Expatriates an die Zahlungen anzugleichen, die der Expatriate bei ununterbrochener Versicherung in seinem Heimatland bei einem bestimmten Jahresgehalt erhalten hätte. Damit sollten Rentenausfälle während der Abwesenheit im Heimatland verhindert werden. Die „Q” Ltd. leistete dabei die Versicherungsbeiträge direkt an das Versicherungsunternehmen. Der betroffene Arbeitnehmer hatte unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen einen Anspruch auf die Versicherungsleistung. Hinsichtlich der Einzelheiten der geleisteten Zukunftssicherungsleistungen („...”) wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 22.06.2004 (Blatt 1 ff. der FG-Akte) verwiesen.

Die Klägerin behandelte die Aufwendungen, die ihr von der „Q” Ltd. für die Altersversorgung weiterbelastet wurden, in den Jahren 1995 bis 1999 als nicht steuerpflichtigen Arbeitslohn. Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteueraußenprüfung durch die Ze...

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