Entscheidungsstichwort (Thema)

Mit Gehaltserhöhung verbundene Umwandlung von Barlohnansprüchen des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in Ansprüche aus einem Zeitwertkonten-Modell als vGA der Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine vom beherschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit der GmbH getroffene „Vereinbarung zur Ansammlung von Wertguthaben auf Zeitwertkonten”, wonach im Wege einer Barlohnumwandlung ein Teil des vereinbarten Geschäftsführergehalts verbunden mit der Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung für Zeitwertkonten lohnsteuerfrei auf ein Investmentkonto der GmbH bei einer Bank überwiesen wird und so der Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes und/oder zur Altersversorgung des Gesellschaftergeschäftsführers dienen soll, hält einem Fremdvergleich nicht Stand, wenn die Vereinbarungen u. a. keine klaren und eindeutigen betragsmäßigen Bestimmungen hinsichtlich der Entgeltumwandlung bzw. der Rückstellung für Zweitwertkonten enthalten und wenn es allein dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer überlassen ist, zu bestimmen, ob er seine Lebensarbeitszeit verkürzen will oder die Umwandlung der Gehaltsrückstellungen in eine betriebliche Altersvorsorge bevorzugt, und wenn die Kapitalgesellschaft hierauf keine Einflussmöglichkeiten hat und z. B. hinsichtlich einer gleitenden Einarbeitung eines Nachfolgers oder des Zeitpunkts eines gänzlichen Ausscheidens des Gesellschaftergeschäftsführers völlig von dessen Entscheidung abhängt.

2. Hinsichtlich dieser Vereinbarung (unter 1.) liegt eine vGA der GmbH aber nur insoweit vor, als die Gewinnminderung durch die Rückstellungsbildung den durch die Barlohnumwandlung ersparten und ohne die Umwandlung entstehenden Gehaltsaufwand der GmbH übersteigt. Wird das laufende Gehalt des Gesellschaftergeschäftsführers im Zusammenhang mit den Plänen zur Barlohnumwandlung erhöht, damit der Geschäftsführer durch das infolge der Barlohnumwandlung reduzierte an ihn auszuzahlende Gehalt keinen Nachteil in seiner Lebensgrundlage erfahren soll, und sind keine betrieblichen Gründe für diese Gehaltserhöhung ersichtlich, so ist diese Gehaltserhöhung bei der vGA mit zu berücksichtigen.

3. In Fällen sog. Entgeltumwandlungen, in denen statt der Gehaltsauszahlung eine Ansparung etwa in Form einer Pensionsanwartschaft oder auf einem gesonderten Konto für spätere „Zeitwertmodelle” erfolgt und sich die Verbuchung eines bestimmten Betrages als Zuführung zu Rückstellungen (z. B. für Pension- oder Zeitwertkonten) als nicht fremdüblich erweist, etwa weil das Schriftformerfordernis bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer nicht erfüllt ist, erspart sich die Kapitalgesellschaft den anderenfalls zu zahlenden Gehaltsaufwand; diese Ersparnis ist bei der Berechnung der für die Höhe einer vGA maßgeblichen Vermögensminderung gegenläufig zu berücksichtigen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GmbHG § 43

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.11.2015; Aktenzeichen I R 26/15)

 

Tenor

1. Unter Änderung der Körperschaftsteuerbescheide für 2005 und 2006 vom … März 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … Mai 2011 wird die Körperschaftsteuer 2005 und 2006 unter Berücksichtigung von verdeckten Gewinnausschüttungen in Höhe von 9.562,50 EUR (2005) statt der vom Beklagten berücksichtigten 12.000 EUR bzw. 22.950 EUR (2006) statt der vom Beklagten berücksichtigten 48.000 EUR festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen.

2. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Verfahrens werden zu 54 % der Klägerin, zu 46 % dem Beklagten auferlegt.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine … gegründete GmbH. Unternehmensgegenstand ist der Groß- und Einzelhandel mit … aller Art sowie die Übernahme und Ausführung von … Herr … (S), geb. am … 1949, war in den Streitjahren alleiniger Gesellschafter (Bl. 54) und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer (RBH-Akte Bl. 15 ff.) der Klägerin.

Im Geschäftsführervertrag vom 1. Januar 1999 war u.a. geregelt, dass S Anspruch auf

  • • ein monatliches Gehalt von 15.000 DM brutto,
  • • ein 13. Monatsgehalt,
  • • eine jährliche Tantieme, deren Höhe jeweils durch Gesellschafterbeschluss festgelegt wird,
  • • einen Dienstwagen, der auch zu privaten Zwecken genutzt werden darf,
  • • eine Lebensversicherung mit monatlichen Prämien in Höhe von 3.408 DM,
  • • und ein Ruhegehalt von 5.000 DM monatlich

hatte.

Dieser Vertrag wurde über die Jahre hinweg mehrfach geändert, u.a. verzichtete S ab dem 20. November 2001 auf das 13. Monatsgehalt (RBH-Akte Bl. 19).

Bei einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 stellte die Betriebsprüfungsstelle laut Prüfungsbericht vom 18. Dezember 2008 (BP-Akte Bl. 76 ff.) Folgendes f...

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