Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.10.1996; Aktenzeichen XI R 35/96)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 24.05.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 30.05.1995 werden dahingehend geändert, daß die Einkommensteuer auf DM 25.072,–, der Solidaritätszuschlag auf DM 940,20 und die Zinsen zur Einkommensteuer auf DM 646,– festgesetzt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 2.104,–

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Gründe

Die Kläger sind Eheleute und erzielen als Ärzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Am 01.04.1991 machte sich der Ehemann, der Kläger, als Arzt selbständig. Auf seinen Antrag hin erhielt er vom Land Brandenburg, Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen, durch Zuwendungsbescheid eine Förderung für Existenzgründer für den Zeitraum vom 01.04.1991 bis zum 31.03.1992 in Höhe von insgesamt DM 6.000,–, die in einem Betrag im Streitjahr an ihn ausgezahlt wurde. In dem Bescheid hieß es, daß die Mittel für die Sicherung des Lebensunterhaltes im ersten Jahr der Existenzgründung zweckgebunden zu verwenden seien. Die Zuwendung erfolgte aufgrund des Sofortprogramms „Qualifizierung und Arbeit für Brandenburg” gemäß den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 07.05. 1991 (GVBl., Nr. 6, Seite 46).

In ihrer Einkommensteuererklärung für 1991 gaben die Kläger die dem Ehemann gewährte Existenzgründungsförderung in Höhe von DM 6.000,– nicht an. Dementsprechend setzte der Beklagte mit Bescheid vom 27.08.1993 die Einkommensteuer auf DM 22.996,– fest; der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Im Rahmen einer bei dem Kläger durchgeführten Außenprüfung beanstandete der Beklagte u.a. die Nichtangabe der Existenzgründungsförderung. Er erließ am 24.05.1994 einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1991, in dem er die DM 6.000,– als Betriebseinnahmen ansetzte und die Einkommensteuer auf DM 27.100,– festsetzte.

Hiergegen legten die Kläger fristgerecht Einspruch ein. Sie verwiesen darauf, daß die Existenzgründungsförderung der Sicherung des Lebensunterhalts gedient und damit ein betrieblicher Zusammenhang nicht bestanden hätte. Die Existenzgründungsförderung sei mit Arbeitslosengeld und Überbrückungsgeld vergleichbar; diese Gelder würden steuerlich aber nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt.

Der Beklagte wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 30.05.1995 als unbegründet zurück. Er begründete dies damit, daß zu den Betriebseinnahmen alle durch den Betrieb veranlaßten Einnahmen gehörten. Dabei sei entscheidend, ob das auslösende Moment im betrieblichen Bereich liege. Diese Voraussetzung sei im Fall der Existenzgründungsförderung erfüllt, da die Förderung durch die Gründung einer Arztpraxis veranlaßt worden sei. Auf die Verwendung der Existenzgründungsförderung für den privaten Lebensunterhalt käme es hingegen nicht an.

Weiter führte der Beklagte aus, daß die Existenzgründungsförderung nicht nach § 3 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei sei. Denn § 3 Nr. 2 EStG sei ausdrücklich auf Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz, Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- und Schlechtwettergeld sowie Arbeitslosenhilfe und Unterhaltsgeld beschränkt.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Ergänzend zum Vorverfahren führen sie aus, daß Zuschüsse zum privaten Lebensunterhalt keiner Einkunftsart zugeordnet werden könnten und deshalb von vornherein nicht steuerbar seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 24.05.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 30.05.1995 dahingehend zu ändern, daß die Einkommensteuer auf DM 25.072,–, der Solidaritätszuschlag auf DM 940,20 und die Zinsen auf DM 646,– festgesetzt werden, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen.

Die Kläger haben in ihrer Klageschrift auf eine mündliche Verhandlung verzichtet; der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 26.07.1995 diesem Verzicht angeschlossen.

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Der Einkommensteuerbescheid für 1991 vom 24.05.1994 und die Einspruchsentscheidung sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung -FGO).

Der Senat konnte gemäß § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu in den Schriftsätzen vom 19.06.1995 und 26.07.1995 erteilt haben.

Bei dem Zuschuß zur Förderung von Existenzgründern in Höhe von DM 6.000,– handelt es sich um eine Betriebseinnahme im Rahmen des § 18 ES...

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