rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschalierung der Aufwendungen für die betrieblich veranlasste Teilnahme von Arbeitnehmern an Regattabegleitfahrten nach § 37b EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vorschrift des § 37b Abs. 2 EStG schafft keinen neuen Einkünftetatbestand, so dass nur Sachzuwendungen der Pauschalierung unterliegen, die steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

2. Liegt die Teilnahme der Unternehmensmitarbeiter an Regattableitfahrten im ganz überwiegenden Interesse des Unternehmens, so dass die Annahme von Arbeitslohn ausscheidet, können die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 2 EStG einbezogen werden.

 

Normenkette

EStG § 37b Abs. 2, 1, § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2013; Aktenzeichen VI R 78/12)

 

Tenor

Der Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag von Januar 2006 bis Dezember 2008 vom 13. Juli 2010 in Gestalt der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2010 wird abgeändert.

Dem Beklagten wird aufgegeben, die geänderte Steuerfestsetzung nach Maßgabe der Urteilsgründe zu errechnen, ferner der Klägerin das Ergebnis dieser Berechnung unverzüglich mitzuteilen und den Bescheid nach Rechtskraft dieses Urteils neu bekannt zu geben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Beurteilung von Aufwendungen für Regattabegleitfahrten.

Die Klägerin ist im Bereich der Herstellung, Montage, Wartung und Modernisierung von Aufzügen tätig.

In der Zeit vom Oktober 2009 bis Juni 2010 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung für die Jahre 2006 bis 2008 durch. Gegenstand der Prüfung waren u. a. Aufwendungen der Klägerin für zwei Kundenveranstaltungen vom 25. und 26. Juni 2008, die im Rahmen der „…”, einem bekannten Segelsportereignis, stattfanden. Bei den Veranstaltungen handelte es sich um sogenannte Regattabegleitfahrten, zu denen die Klägerin zahlreiche Kunden und Geschäftsfreunde einlud. Zur Durchführung der Regattabegleitfahrten charterte die Klägerin ein Segelschiff (Dreimaster). Die Teilnehmer konnten bei Bedarf auf dem Schiff übernachten und an Bord ein Catering in Anspruch nehmen, wobei das für das Catering erforderliche Servicepersonal von der Agentur gestellt wurde, von der die Klägerin das Schiff gechartert hatte. An der Veranstaltung vom 25. Juni 2008 nahmen 44 Personen teil, davon waren 25 Personen Kunden bzw. Geschäftsfreunde – im Wesentlichen Architekten und Hausverwalter – und 19 Personen Mitarbeiter der Klägerin. An der Veranstaltung vom 26. Juni 2008 nahmen 51 Kunden bzw. Geschäftsfreunde sowie 18 Mitarbeiter der Klägerin teil, also insgesamt 69 Personen. Da einige der eingeladenen Kunden ihre Teilnahme absagten, durften auch die diesen Kunden zugeordneten Arbeitnehmer der Klägerin nicht an den Regattabegleitfahrten teilnehmen.

Die Mitarbeiter waren dienstlich zu der Teilnahme an den Veranstaltungen verpflichtet; sie waren die zuständigen Kundenbetreuer der eingeladenen Gäste und sollten während der Fahrt fachliche Gespräche mit den Kunden bzw. Geschäftsfreunden führen. Allen Teilnehmern wurden Jacken mit dem Logo der Klägerin zur Verfügung gestellt, wobei die Mitarbeiter der Klägerin angehalten waren, diese Jacken während der Veranstaltung zu tragen. Die Lohnsteueraußenprüferin kam zu dem Ergebnis, dass sämtliche Aufwendungen für die beiden Regattabegleitfahrten i. H. v. 52.184 EUR als Zuwendungen bzw. Geschenke an eigene Arbeitnehmer anzusehen und – unabhängig davon, ob sie auf der Teilnahme der Arbeitnehmer oder der Kunden bzw. Geschäftsfreunde der Klägerin beruhten – nachzuversteuern seien.

Der Beklagte folgte den Feststellungen der Lohnsteueraußenprüfung und erließ am 13. Juli 2010 einen Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag für die Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2008, in dem u. a. die Aufwendungen für die Regattabegleitfahrten in die Bemessungsgrundlage der von der Klägerin gewählten Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einbezogen wurden.

Hiergegen führte die Klägerin ein erfolgloses Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 16. Dezember 2010), so dass sie am 18. Januar 2011 Klage erhoben hat. Zur Begründung trägt sie das Folgende vor:

Die Regattabegleitfahrten hätten der Kundenbindung, Werbung und Repräsentation des Unternehmens gedient. Daher habe sie, die Klägerin, die entstandenen Aufwendungen zu Recht als unangemessenen Repräsentationsaufwand und somit a...

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