Entscheidungsstichwort (Thema)

Nur hälftiger Werbungskostenabzug hinsichtlich der grundstücksorientierten Aufwendungen bei hälftigem Miteigentum von Ehegatten an zwei getrennten Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus und beruflicher Nutzung einer Wohnung ausschließlich durch einen Ehegatten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Sind Ehegatten in einem Mehrfamilienhaus jeweils hälftige Eigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung sowie einer in einem anderen Stockwerk befindlichen, nur über das allgemein genutzte Treppenhaus erreichbaren Wohnung, die alleine von der Ehefrau als Arbeitszimmer für ihre nichtselbständige Arbeit genutzt wird, und wurde der Kaufpreis der beruflich genutzten Wohnung durch gemeinsame Darlehen der Ehegatten finanziert und wurden Zinsen und Tilgung für die Darlehen von einem gemeinsamen Konto der Ehegatten bezahlt, so darf die Ehefrau die grundstücksbezogenen Aufwendungen für die ausschließlich von ihr beruflich genutzte Wohnung nur in Höhe ihres Miteigentumsanteils, also zu 50 %, als Werbungskosten abziehen.

2. „Grundstücksorientiert” sind alle Kosten, die verbrauchsunabhängig allein aufgrund der Eigentümerstellung entstehen.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.12.2017; Aktenzeichen VI R 41/15)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute, die in den Streitjahren nichtselbständig tätig waren. Die Klägerin befand sich nach der Geburt des dritten Kindes Mitte 2006 bis Mitte des Jahres 2007 im Erziehungsurlaub, bevor sie wieder in den Schuldienst als Studienrätin z.A. zurückkehrte. Im August 2007 bezogen die Kläger eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in der A.-Str in B.. Im gleichen Haus, jedoch auf einer anderen Etage und räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden, erwarben die Kläger gleichzeitig eine weitere – kleinere – jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung, die nach den Angaben der Kläger und Feststellungen des Finanzamtes im Rahmen einer Sachverhaltsaufklärung durch die Betriebsnahe Veranlagung – BNV – von der Klägerin ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde. Die notwendigen Darlehen zum Erwerb der Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten werden von einem gemeinsamen Konto der Kläger beglichen.

Mit ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre begehrten die Kläger die Berücksichtigung der gesamten Kosten für die Arbeitswohnung der Klägerin als Werbungskosten bei deren nichtselbständiger Tätigkeit. Nachdem zunächst den Einkommensteuererklärungen gefolgt und die entsprechende Einkommensteuer jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt wurde, änderte – nach zuvor erfolgten weiteren Änderungen betreffend das Jahr 2007 aufgrund von Einsprüchen u.a. wegen der weiteren Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleistungen für die ehemals genutzte Wohnung – der Beklagte nach Durchführung der BNV mit Bescheiden jeweils vom 13. Oktober 2009 die Einkommensteuerfestsetzungen (erneut) und setzte für das Streitjahr 2007 die Einkommensteuer auf 10.009,- EUR und für das Streitjahr 2008 die Einkommensteuer auf 12.770,- EUR fest. In den Änderungsbescheiden berücksichtigte der Beklagte die in der entstandenen Höhe unstreitigen Aufwendungen für die als außerhäusliches Arbeitszimmer anerkannte Wohnung antragsgemäß nur insoweit, als es sich hierbei um sogenannte nutzungsorientierte Aufwendungen handelte. Im Übrigen erfolgte hinsichtlich der sogenannten grundstücksorientierten Aufwendungen lediglich eine Berücksichtigung in Höhe von 50 % entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klägerin. Die übrigen Aufwendungen habe der Kläger getragen. Diese seien auch nicht unter dem Gesichtspunkt des sogenannten Drittaufwandes bei der Klägerin berücksichtigungsfähig, da der Kläger hiermit eigene Verpflichtungen erfüllt habe. Insgesamt erkannte der Beklagte Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.358,- EUR im Streitjahr 2007 und in Höhe von 2.529,- EUR an.

Mit ihren fristgemäß erhobenen Einsprüchen gegen die Änderungsbescheide äußern die Kläger die Rechtsauffassung, dass eine lediglich hälftige Berücksichtigung der grundstücksorientierten Kosten ihres Erachtens unzutreffend sei und zudem auch von der Rechtsprechung anders beurteilt werde. Unter Hinweis u.a. auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 23. August 1999, GrS 5/97, sind sie der Ansicht, dass es bei Ehegatten unerheblich sei, wer die Aufwendungen getragen habe, sondern allein darauf ankomme, wem die Aufwendungen nützten. Vorliegend handle es sich um ein allein von der Klägerin genutztes Arbeitszimmer, so dass auch allein ihr die Aufwendungen im Rahmen ihrer Einkünfteerzielung zu Gute kämen. Eine Abzugsfähigkeit der Kosten lediglich in Höhe des Miteigentumsanteils lasse sich zudem keinem der zahlreichen Urteile zur Anerkennung der vollen Abzugsfähigkeit der Aufwendunge...

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