Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslandssprachkurs eines im Ausland stationierten Bundeswehrsoldaten. Einkommensteuer 2000

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen eines Bundeswehrsoldaten im Auslandseinsatz für einen Intensiv-Sprachkurs im Ausland, der nach den Ausbildungsinhalten zusammen mit der erforderlichen Nacharbeit so bemessen ist, dass eine Befriedigung privater Interessen während des Aufenthalts nahezu ausgeschlossen erscheint, sind als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG 1997 § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen VI R 61/04)

BFH (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen VI R 61/04)

 

Tenor

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2002 wird der Einkommensteuerbescheid 2000 – zuletzt – vom – 27. Mai 2002 insoweit abgeändert, als bei der Einkommensteuerfestsetzung 2000 weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 5.012, 54 DM anerkannt werden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Kosten für einen Auslandssprachkurs bei der Einkommensteuerfestsetzung 2000 steuermindernd zu berücksichtigen sind.

Der Kläger, ein Zeitsoldat, war im Streitjahr bei der Bundeswehr als Zugführeroffizier tätig. Zugleich studierte er während seiner Dienstzeit an der Hochschule der Bundeswehr in München Wirtschafts- und Organisationswissenschaften. Den Studiengang hat der Kläger als Diplom-Kaufmann abgeschlossen. Vom 14. August 2000 bis zum 8. September 2000 nahm er an einem Sprachkurs in Kapstadt (Südafrika) teil. In diesem Zusammenhang machte der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung einen Betrag von 7.843, 98 DM Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend (Blatt 6 der Rechtsbehelfsakte). Zum 30. Juni 2003 ist der Kläger – nach Ablauf seiner Dienstzeit – bei der Bundeswehr ausgeschieden. Seither ist er als Sicherheitsberater bei einem Privatunternehmen selbständig tätig.

Der Beklagte hat die Kosten der Sprachreise nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren mit vorliegender Klage.

Er habe den Intensiv-Sprachkurs, der auf maximal acht Teilnehmer ausgelegt gewesen sei, ausschließlich aus beruflichen Gründen belegt. Zum Einen sei er als Angehöriger der Bundeswehr in C. … häufig im Auslandseinsatz. Englische Sprachkenntnisse seien für den Einsatz in multilateralen Stäben unabdingbare Voraussetzung. In den Dienstpostenbeschreibungen seien entsprechende Sprachleistungsprofile ausgeworfen. Er habe sich mit dem Kurs für bestimmte Auslandsdienstposten und die fachgerechte Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte im Ausland qualifizieren wollen, da die Teilnahme an Sprachlehrgängen des Bundessprachenamts aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen sei. Zum Anderen habe er durch den Kurs seine Berufschancen als Kaufmann nach Ende seiner Dienstzeit am 30. Juni 2003, verbessern wollen. Im zivilen Geschäftsleben sei das Beherrschen der englischen Sprache ein unverzichtbarer Wettbewerbsfaktor. Für touristische Aktivitäten während des Kurses sei keine Zeit geblieben. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sei an fünf Tagen die Woche von 08:30 Uhr bis 15:50 Uhr unterrichtet worden (Blatt 11 und 40 der Akte). Danach habe er Hausaufgaben machen und den Stoff vertiefen müssen. Während des Sprachkurses habe er an keinerlei Freizeitaktivitäten teilgenommen. Lediglich an den Wochenenden habe er Ausflüge unternommen.

Der Kläger beantragt

unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2002 den Einkommensteuerbescheid 2000 – zuletzt – vom 27. Mai 2002 insoweit abzuändern, als bei der Einkommensteuerfestsetzung 2000 weitere Werbungskosten in Höhe von 5.293, 34 DM anerkannt werden, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt Klageabweisung.

Der Kläger habe bislang nicht belegt, dass der Sprachkurs ausschließlich beruflich veranlasst war. Der nachgereichte Stundenplan sei 2 ½ Jahre nach Kursende erstellt und deshalb von geringerem Beweiswert als ein zeitnah erstellter Plan. Darüber hinaus fehlten die Originalschulungsunterlagen, das Kursprogramm, Kostennachweise zum Ort der Unterbringung und der Verpflegung. Außerdem sei die Höhe der Aufwendungen unklar. Hinzu komme, dass vor der Absolvierung des Sprachkurses bereits feststand, dass der Kläger zum 30. Juni 2003 aus dem Dienst ausscheiden werde und von Seiten des Dienstherrn offensichtlich kein Interesse bestand den Kläger sprachlich fortzubilden. Soweit der Kläger die Aufwendungen für seine angestrebte Tätigkeit als selbständiger Kaufmann geltend mache, fehle es an einem konkreten Zusammenhang zu einer Einkunftsquelle. Er habe nicht nachgewiesen, dass bereits bei Antritt der Sprachreise ein konkreter wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen bestand. Beruflich veranlasst...

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