Entscheidungsstichwort (Thema)

DBA-Schweiz. Anrechnung abkommenswidrig erhobener Schweizer Quellensteuer auf deutsche Einkommensteuer. Bescheinigung der Schweizer Steuerbehörde als rückwirkendes Ereignis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Quellensteuer, die von der Schweiz nicht in Übereinstimmung mit dem Abkommen auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit eines in der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz 1971 einkommensteuerpflichtigen Grenzgängers erhoben wurde, ist bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 34c Abs. 3 Alt. 2 EStG wie Werbungskosten abzuziehen.

2. Mit der Bescheinigung einer Schweizerischen (kantonalen) Steuerbehörde, dass Schweizerische Quellensteuer nicht erstattet wird, tritt ein zur Änderung des deutschen Steuerbescheides führendes rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO ein, wennn die Bestätigung materiell-rechtliche Voraussetzung für die Abziehbarkeit der ausländischen Steuer nach § 34c Abs. 3 Alt. 2 EStG ist.

3. Der Erlass eines Änderungsbescheids ist im Wege der Verpflichtungsklage im engeren Sinn zu verfolgen.

 

Normenkette

EStG § 34c Abs. 3 Alt. 2; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; DBA CHE 1971 Art. 15 Abs. 4; FGO § 101

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 01.07.2009; Aktenzeichen I R 113/08)

BFH (Urteil vom 01.07.2009; Aktenzeichen I R 113/08)

 

Tenor

1. Der Verwaltungsakt vom 14. Mai 2003 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 19. Dezember 2003 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Änderung der zuletzt in den Einspruchsentscheidungen erfolgten Festsetzungen die Einkommensteuer gegenüber den Klägern

  1. für 1984 auf xx.xxx DM
  2. für 1985 auf xx.xxx DM
  3. für 1986 auf xx.xxx DM festzusetzen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 52 vom Hundert, der Beklagte zu 48 vom Hundert zu tragen.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als 1.500 EUR, darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute, die für die Veranlagungszeiträume 1984 – 1986 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden. Die Kläger wohnten in den Streitjahren in X (Hinweis auf die Angaben zu den Zeilen 22 und 23 der Mantelbögen der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre –Bl. 23, 44 und 74 der Einkommensteuerakten Bd II).

Der Kläger war in den Streitjahren als Volkswirt in der Abteilung Wirtschaftsanalysen und Politikberatung bei der Y AG in Basel (im folgenden: Y-AG) nichtselbständig beschäftigt (Hinweis auf die Lohnausweise für die Streitjahre 1984 [Bl. 27 der ESt-Akten Bd II], 1985 [Bl. 45 der ESt-Akten Bd II] und 1986 [Bl. 76 ESt-Akten Bd II]). In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre gaben die Kläger unter Vorlage von Bescheinigungen der Y-AG an, dass der Kläger sich im Streitjahr 1984 an 62 Werktagen (Bl. 29-31 der ESt-Akten Bd II), im Streitjahr 1985 an 60 Werktagen (Bl. 58-59 der ESt-Akten Bd II) und im Streitjahr 1986 an 61 Werktagen (Bl. 83-85 der ESt-Akten Bd II) außerhalb der Grenzzone aufgehalten habe, und er deshalb nicht gemäß Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 –DBA-Schweiz 1971– (BStBl I 1972, 519) in der bis einschließlich 1993 geltenden Fassung als Grenzgänger der deutschen Besteuerung unterliege.

Im übrigen gab der Kläger in den Einkommensteuererklärungen an, dass er im Streitjahr 1984 an 55 Werktagen (Bl. 31 der ESt-Akten Bd II), im Streitjahr 1985 an 49 Werktagen (Bl. 59 der ESt-Akten Bd II) und im Streitjahr 1986 an 53 Werktagen (Bl. 85 der ESt-Akten Bd II) Dienstreisen in die Bundesrepublik Deutschland unternommen habe.

In Zusammenhang mit der Durchführung der ursprünglichen Veranlagungen reichte der Kläger beim Beklagten (dem Finanzamt – FA –) Bescheinigungen der Steuerverwaltungen des Kantons Basel-Stadt /der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer ein, nach denen ihm für die einzelnen Streitjahre „gemäß § 18 des Basler Steuergesetzes sowie Artikel 15 und Verhandlungsprotokoll vom 18. Juni 1971 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland von seinem Gehalt Quellensteuer abgezogen worden” sei (Hinweis auf Bl. 28 – für 1984 –, Bl. 51 – für 1985 – und Bl. 81 –für 1986 – jeweils der ESt-Akten Bd II). Des weiteren bestätigte die Y-AG, dass der Kläger gemäß Doppelbesteuerungsabkommen BRD-CH der Quellenbesteuerung unterstellt worden sei, und sie – die Y-AG – die fälligen Steuern regelmäßig an die Finanzverwaltung Basel-Stadt abgeführt habe (Bl. 30, 58 und 83 der ESt-Akten Bd II). Die ursprünglichen Que...

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