Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung und Abtretung von Erstattungszinsen nach § 233a AO 1977

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Erstattungszinsen nach § 233a AO 1977 entstehen nicht schon bei Beginn des Zinslaufs --im Regelfall: 15 Monate nach Ablauf des Jahres der Entstehung der zu verzinsenden Steuer--, sondern erst mit dem Wirksamwerden der der Verzinsung zugrunde liegenden Steuerfestsetzung, d.h. mit der Bekanntgabe des Bescheids, in dem die Steuer und dementsprechend auch die Zinsen festgesetzt werden. Daran hat auch die Änderung der Vorschrift durch das JStG 1997 (BStBl I 1996, 1523) nichts geändert.

2. Eine vor der Entstehung der Erstattungszinsen beim FA eingegangene Abtretungsanzeige ist hinsichtlich der Erstattungszinsen unwirksam.

 

Normenkette

AO 1977 § 233a Abs. 1, §§ 38, 37 Abs. 1, § 46 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.05.2002; Aktenzeichen VII R 6/01)

 

Tatbestand

Die Kläger (Kl) sind Steuerberater in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) …

Am 25. Juni 1996 legten die Kl dem Finanzamt (FA) …auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine Abtretungsanzeige vor. Danach hat die Firma … ihren Erstattungsanspruch auf Körperschaftsteuer (KSt) 1994 (aus anzurechnender Zinsabschlagsteuer) und auf Zinsen zur KSt 1994 in vollem Umfang an die Kl abgetreten. Als Grund der Abtretung ist bezeichnet: „Honorarforderung”. Die Abtretungsanzeige datiert vom 25. Juni 1996 und ist sowohl von der Abtretenden, vertreten durch die Geschäftsführerin …, wie auch vom Abtretungsempfänger unterzeichnet.

Am 13. Januar 2000 erließ das für die Firma … zuständige Veranlagungs-FA … gegenüber jener einen erstmaligen KSt-Bescheid 1994, in dem die KSt mit 0 DM festgesetzt wurde. Die mit der Steuerfestsetzung verbundene Verfügung über die Abrechnung bzw. Anrechnung von entrichteten Vorauszahlungen bzw. einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen auf die im Wege der Veranlagung festgesetzte Jahressteuerschuld stellte ein KSt-Guthaben in Höhe von … DM fest. Dieses Guthaben überwies das Kassen-FA, der Beklagte (Bekl), im Hinblick auf die erfolgte Abtretung auf ein Konto der Kl.

Mit dem erwähnten KSt-Bescheid 1994 vom 13. Januar 2000 war weiter verbunden die Festsetzung von Erstattungszinsen gemäß § 233 a Abgabenordnung (AO) in Höhe von … DM. Der Bekl überwies diesen Zinsbetrag auf ein Konto der Steuerpflichtigen, also der GmbH.

Die Kl begehrten auch die Auszahlung der Zinsen zur KSt 1994 und verwiesen auf die dem Bekl am 25. Juni 1996 vorgelegte Abtretungsanzeige. Daraufhin erließ der Bekl am 17. April 2000 gemäß § 218 Abs. 2 AO einen Abrechnungsbescheid, in dem er feststellte, dass die Kl keinen Anspruch auf Erstattung auch der Zinsen zur KSt 1994 haben. Zur Begründung wurde angeführt, die Abtretung sei gemäß § 46 Abs. 2 AO unwirksam, da sie dem FA vor Entstehen des Erstattungsanspruchs angezeigt worden sei. Der Anspruch auf Erstattungszinsen nach § 233 a AO entstehe erst, wenn eine Steuerfestsetzung zu einer Steuererstattung führe und die übrigen Voraussetzungen des § 233 a AO in diesem Zeitpunkt erfüllt seien, d. h. mit Bekanntgabe des der Zinsfestsetzung zugrunde liegenden Steuerbescheids (Hinweis auf AO-Kartei zu § 46 Karte 1 Nr. 1 und Karte 2 Nr. 5). Hier sei dar Bescheid über die KSt 1994 einschließlich Zinsen erst nach Anzeige der Abtretung erlassen worden. Den von den Kl am 20. April 2000 eingelegten Einspruch wies der Bekl mit Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2000 als unbegründet zurück. Mit ihrer am 13. Juli 2000 erhobenen Klage machen die Kl im wesentlichen folgendes geltend:

Gemäß § 233 a AO beginne der Zinslauf für Steuererstattungen für das Kalenderjahr 1994 am 1. April 1996. Zu diesem Zeitpunkt sei auch der Zinsanspruch entstanden. Erst danach, nämlich am 25. Juni 1996 sei die Abtretungsanzeige erfolgt und damit wirksam. Gemäß § 48 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) entstehe die KSt, soweit im KStG nichts anderes bestimmt sei, mit Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums. Ansprüche aus Verzinsung entstünden mangels einzelgesetzlicher Regelung in den §§ 233 ff AO gemäß § 38 AO (Hinweise auf Ruban in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 233 AO Tz 3). Ansprüche entstünden gemäß § 38 AO kraft Gesetzes unabhängig von der Festsetzung (Hinweise auf Tipke/Kruse, § 38 Tz 20 bzw. Tz 23). Die Festsetzung des Anspruches wirke deklaratorisch und nicht konstitutiv. Bei der beschränkten Vollverzinsung nach § 233 a AO entstehe der Zinsanspruch unabhängig von der Fälligkeit der Steuererstattungsbeträge kraft Gesetzes für einen bestimmten Zeitraum nach der Entstehung des Anspruchs (Karrenzfrist) bis zu dessen Fälligkeit (Tipke/Kruse, § 233 a Tz 2 unter Bezug auf Bundestagsdrucksache 8/1410 Tz 3). § 233 a AO knüpfe allein an die objektive Möglichkeit an, dass Zinsvorteile entstehen (Tipke/Kruse, a. a. O.). Unter Berücksichtigung dieses Tatbestands sei die Meinung von Ruban (a.a.O., § 233 a AO Tz 3), die Verwirklichung des Anspruchs des Tatbestandes der Vollverzinsung setze die Festsetzung eines Unterschiedsbetrags in einer erstmaligen Steuerfestsetzung vor...

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