Entscheidungsstichwort (Thema)

Erbschaftsteuer auf Namensaktien, Verjährungsfrist für die Bewertung von Namensaktien einer Gesellschaft mit Sitz in anderem Mitgliedstaat

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die im Bereich der Erbschaftsteuern eine Verjährungsfrist von zehn Jahren für die Bewertung von Namensaktien einer Gesellschaft vorsieht, deren Aktionär der Erblasser war und deren tatsächliche Geschäftsleitung sich an einem Ort in einem anderen Mitgliedstaat befindet, während diese Frist zwei Jahre beträgt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung im erstgenannten Mitgliedstaat befindet.

 

Normenkette

AEUV Art. 63

 

Beteiligte

Halley u.a

Olivier Halley, Julie Halley, Marie Halley

Belgischer Staat

 

Verfahrensgang

Rechtbank van eerste aanleg te Leuven (Belgien) (Urteil vom 12.02.2010; Abl.EU 2010, Nr. C 134/27)

 

Tatbestand

„Direkte Besteuerung ‐ Freier Kapitalverkehr ‐ Art. 63 AEUV ‐ Erbschaftsteuern auf Namensaktien ‐ Verjährungsfrist für die Bewertung von Aktien, die bei gebietsfremden Gesellschaften länger ist als bei gebietsansässigen Gesellschaften ‐ Beschränkung - Rechtfertigung“

In der Rechtssache C-132/10

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Leuven (Belgien) mit Entscheidung vom 12. Februar 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. März 2010, in dem Verfahren

Olivier Halley,

Julie Halley,

Marie Halley

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. N. Cunha Rodrigues sowie der Richter A. Arabadjiev, A. Rosas, U. Lõhmus (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2011,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

‐ von Olivier Halley, Julie Halley und Marie Halley, vertreten durch A. Biesmans und R. Deblauwe, advocaten,

‐ der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,

‐ der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal, P. van Nuffel und W. Roels als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 26 AEUV, 49 AEUV, 63 AEUV und 65 AEUV.

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits von Olivier Halley, Julie Halley und Marie Halley gegen den belgischen Staat, bei dem es um Erbschaftsteuern auf Namensaktien eines Unternehmens geht, dessen tatsächliche Geschäftsleitung sich an einem Ort außerhalb Belgiens befindet.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages [Artikel aufgehoben durch den Vertrag von Amsterdam] (ABl. L 178, S. 5) lautet:

„Unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen beseitigen die Mitgliedstaaten die Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Gebietsansässigen in den Mitgliedstaaten. Zur Erleichterung der Durchführung dieser Richtlinie wird der Kapitalverkehr entsprechend der Nomenklatur in Anhang I gegliedert.“

Rz. 4

Zum Kapitalverkehr im Sinne von Art. 1 der Richtlinie 88/361 werden in ihrem Anhang I unter der Rubrik XI („Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter“) u. a. Erbschaften und Vermächtnisse gezählt.

Nationales Recht

Rz. 5

Nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 des durch den Königlichen Erlass Nr. 308 vom 31. März 1936 eingeführten Wetboek der Successierechten (Erbschaftsteuergesetzbuch) (Belgisch Staatsblad vom 7. April 1936, S. 2403), bestätigt durch das Gesetz vom 4. Mai 1936 (Belgisch Staatsblad vom 7. Mai 1936, S. 3426) (im Folgenden: Erbschaftsteuergesetzbuch), wird von den Erben Erbschaftsteuer auf den nach Abzug der Schulden verbleibenden Wert des gesamten Nachlasses des Erblassers erhoben.

Rz. 6

Art. 111 des Erbschaftsteuergesetzbuchs bestimmt:

„Zur Feststellung einer zu niedrigen Bewertung der Gesamtheit oder eines Teils des im [Königreich Belgien] befindlichen, zum Verkaufswert deklarierten Nachlassvermögens kann der Einnehmer, ungeachtet der übrigen in Art. 105 vorgesehenen Beweismittel, die Taxierung der entsprechenden Vermögenswerte verlangen; bei beweglichen körperlichen Gegenständen wird dieses Recht auf Taxierung jedoch nur auf Seeschiffe und Boote angewandt.“

Rz. 7

Art. 137 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuergesetzbuchs sieht vor, dass die Ansprüche auf „Durchführung einer Taxierung der Vermögenswerte, die einer solchen Kontrolle unterworfen sind, und auf die Steuern, Zinsen und Geldbußen im Fall einer zu niedrigen Bewertung der entsprechenden Vermögenswerte nach zwei Jahren [und die] auf die Steuern, Zinsen und Geldbußen im Fall einer zu niedrigen Bewertung von Vermögenswerten, die nicht der Taxierung unterworfen sind, nach zehn Jahren [verjähren]; die Verjährungsfris...

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