Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschränkte Steuerpflicht, Sonderausgabenabzug, Vorsorgeaufwendungen, Beitrag zur privaten Rentenversicherung, Beitrag zu einer berufsständischen Altersversorgungseinrichtung

 

Leitsatz (amtlich)

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach eine gebietsfremde, in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, Pflichtbeiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung nicht in einem Umfang, der dem Anteil an den in diesem Mitgliedstaat der Steuer unterliegenden Einkünften entspricht, von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann.

Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach eine gebietsfremde, in diesem Mitgliedstaat beschränkt steuerpflichtige Person, die dort zur Einkommensteuer veranlagt wird, freiwillig gezahlte Beiträge an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung sowie im Rahmen einer freiwillig geschlossenen Rentenversicherung entrichtete Beiträge nicht von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann, während eine gebietsansässige, unbeschränkt steuerpflichtige Person solche Beiträge in den im nationalen Recht vorgesehenen Grenzen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abziehen kann.

 

Normenkette

AEUV Art. 49

 

Beteiligte

Montag

Frank Montag

Finanzamt Köln-Mitte

 

Verfahrensgang

FG Köln (Beschluss vom 03.08.2017; Aktenzeichen 15 K 950/13; EFG 2017, 1656)

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 3. August 2017, beim Gerichtshof eingegangen am 9. August 2017, in dem Verfahren

Frank Montag

gegen

Finanzamt Köln-Mitte

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Achten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zehnten Kammer sowie der Richter E. Levits (Berichterstatter) und L. Bay Larsen,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: C. Strömholm, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2018,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

  • von Herrn Montag, vertreten durch die Rechtsanwälte S. Eilers und S. Lehmann,
  • des Finanzamts Köln-Mitte, vertreten durch M. Plützer als Bevollmächtigten,
  • der deutschen Regierung, vertreten durch T. Henze und R. Kanitz als Bevollmächtigte,
  • der Europäischen Kommission, vertreten durch W. Roels, M. Wasmeier und B.-R. Killmann als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 49 AEUV.

Rz. 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Frank Montag und dem Finanzamt Köln-Mitte (Deutschland) wegen der Weigerung, die an eine berufsständische Altersversorgungseinrichtung und eine private Rentenversicherung gezahlten Beiträge im Rahmen einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland steuermindernd als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde (ABl. 1998, L 77, S. 36), in ihrer durch die Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. 2006, L 363, S. 141) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 98/5) sieht in ihrem zwölften Erwägungsgrund vor, dass der im Aufnahmestaat unter seiner ursprünglichen Berufsbezeichnung eingetragene Rechtsanwalt bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats eingetragen bleiben muss, um seinen Status als Rechtsanwalt zu behalten und diese Richtlinie in Anspruch nehmen zu können.

Rz. 4

Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 98/5 lautet:

„(1) Jeder Rechtsanwalt, der seinen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat ausüben möchte als dem, in dem er seine Berufsqualifikation erworben hat, hat sich bei der zuständigen Stelle dieses Mitgliedstaats eintragen zu lassen.

(2) Die zuständige Stelle des Aufnahmestaats nimmt die Eintragung des Rechtsanwalts anhand einer Bescheinigung über dessen Eintragung bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats vor. Sie kann verlangen, dass diese von der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats erteilte Bescheinigung im Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate ist. Sie setzt die zuständige Stelle des Herkunftsstaats von der Eintragung in Kenntnis.”

Deutsches Recht

Rz. 5

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