OFD Erfurt, 09.02.1998, S 2255 A - 17 - St 333

Durch das Gesetz zur Umsetzung des föderalen Konsolidierungsprogrammes (FKPG) vom 23.6.1993 (BStBl 1993 I S. 510) ist die Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG mit Wirkung ab Veranlagungszeitraum 1994 auf der Grundlage der Allgemeinen Deutschen Sterbetafel 1986/88 an die gestiegene Lebenserwartung angepaßt worden.

Bei der Ermittlung der Ertragsanteile für Rentennachzahlungen wird gebeten, in allen noch offenen Fällen ab sofort folgendes zu beachten:

Die Ertragsanteile sind für die Jahre, für die die Nachzahlung geleistet wurde, nach der für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Tabelle zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu ermitteln. Nachzahlungen für die Jahre 1991 bis 1993 sind somit mit dem Ertragsanteil nach der Tabelle anzusetzen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG in der Fassung vor der Änderung durch das FKPG gegolten hat. Nachzahlungen für 1990 bleiben wegen der fehlenden Festlegung eines Ertragsanteils im Steuerrecht der ehemaligen DDR außer Ansatz.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige A (geb. am 1.9.1930) erhält seit Vollendung seines 60. Lebensjahres eine Altersrente. Mit Rentenbescheid vom 3.7.1995 wurde die Rente neu festgestellt. Ab 1.8.1995 werden monatlich 2.100 DM (inkl. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) bezahlt. Für die Zeit vom 1.9.1990 bis 31.7.1995 erhält der Steuerpflichtige eine Nachzahlung i.H. von 22.700 DM (inkl. Krankenversicherungsbeiträge).

Der Ertragsanteil für die Nachzahlung ist wie folgt zu ermitteln:

für das Jahr (Brutto-)Nachzahlungsbetrag lt. Rentenbescheid Ertragsanteil in % Ertragsanteil in DM
1990 1.200 DM 0 0
1991 3.600 DM 29 1.044
1992 4.200 DM 29 1.218
1993 4.800 DM 29 1.392
1994 5.400 DM 32 1.728
1995 3.500 DM 32 1.120
  22.700 DM   6.502

Der Betrag in Höhe von 6.502 DM ist in der Anlage KSO bei Kz. 26.40/41 (nicht unter Kz. 26.50/51, 26.54/55 oder 26.78/79), die zugehörigen Werbungskosten bei Kz. 26.86/87 einzutragen (vgl. AL-Fest Fach ESt., Teil 26).

Auf die Rentennachzahlung ist § 34 Abs. 3 EStG anzuwenden.

Die Zinsen, die von der Rentenversicherung zusammen mit der Rentennachzahlung geleistet werden, gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen § 20 EStG).

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind im Jahr der Nachzahlung als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 EStG abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1

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