Abhängigkeit der Veranlagung vom Härteausgleich

Eine Veranlagung ist unabhängig vom Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG durchzuführen, auch wenn dieser im Ergebnis zu einem Betrag unter 410 Euro führt (>BFH vom 2.12.1971 – BStBl 1972 II S. 278).

Allgemeines

Bestehen die einkommensteuerpflichtigen Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, sowohl aus positiven Einkünften als auch aus negativen Einkünften (Verlusten), so wird ein Härteausgleich nur gewährt, wenn die Summe dieser Einkünfte abzüglich der darauf entfallenden Beträge nach § 13 Abs. 3 und § 24a EStG einen positiven Einkunftsbetrag von nicht mehr als 410 Euro bzw. 820 Euro ergibt. Das gilt auch in den Fällen der Zusammenveranlagung von Ehegatten, in denen der eine Ehegatte positive und der andere Ehegatte negative Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, bezogen hat, und im Falle der Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG (>BFH vom 24.4.1961 – BStBl III S. 310).

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer, der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte und für den Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Abs. 4 i. V. m. § 39a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG (einschl. Freibetrag) gebildet wurden, hat neben seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Ruhegeld) in 2019 folgende Einkünfte bezogen:

Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft 2.000 €
Verlust aus Vermietung und Verpachtung - 300 €
positive Summe dieser Einkünfte 1.700 €
Prüfung des Veranlagungsgrundes nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG:  
Summe der einkommensteuerpflichtigen Einkünfte,  
die nicht dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterlagen 1.700 €
Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG 900 €  
Altersentlastungsbetrag nach    
§ 24a EStG (40 % aus 1.700 € =) + 680 € - 1.580 €
    120 €
Die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind nicht gegeben; der Arbeitnehmer ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG zu veranlagen.
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG:  
Betrag der einkommensteuerpflichtigen (Neben-)Einkünfte 1.700 €
Abzug nach § 13 Abs. 3 EStG - 900 €
Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG - 680 €
Vom Einkommen abziehbarer Betrag 120 €

Anwendung der §§ 34, 34b und 34c EStG

Würden Einkünfte, die nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen waren, auf Grund eines Härteausgleichsbetrags in gleicher Höhe unversteuert bleiben, ist für die Anwendung dieser Ermäßigungsvorschriften kein Raum (>BFH vom 29.5.1963 – BStBl III S. 379 und vom 2.12.1971 – BStBl 1972 II S. 278).

Lohnersatzleistung

Der Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG ist nicht auf dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen anzuwenden (>BFH vom 5.5.1994 – BStBl II S. 654).

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