OFD Frankfurt, 8.11.2007, S 2262 A - 9 - St 216

Das Wahlrecht der Ehegatten für eine Getrennt- oder Zusammenveranlagung zur ESt wird in der Insolvenz eines Ehegatten durch den Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren durch den Treuhänder ausgeübt (vgl. BGH-Urteil vom 24.5.2007, IX ZR 8/06). Der Insolvenzverwalter bzw. der Treuhänder übt das Wahlrecht des Insolvenzschuldners gem. § 26 Abs. 2 EStG nach § 80 Abs. 1 InsO i.V. mit § 34 Abs. 1 und 3 AO aus.

Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Wahlrecht des § 26 Abs. 2 EStG kein höchstpersönliches Recht, sondern ein Verwaltungsrecht, welches beim Tod eines Ehegatten auf dessen Erben übergeht (vgl. BFH-Urteil vom 29.10.1963, VI 266/61 U, BStBl 1963 III S. 597). Maßgeblich hierfür sind die erheblichen vermögensrechtlichen Auswirkungen des Antragsrechts für den Erben, der im Fall einer Zusammenveranlagung als Gesamtrechtsnachfolger für die Steuerschulden nach § 45 AO haftet.

Der BGH schließt sich in dem o.g. Urteil dieser Rechtsauffassung auch für den Fall der Insolvenz eines Ehegatten an. Der Einordnung als höchstpersönliches Recht stünde entgegen, dass es zwar an die bestehende Ehe anknüpfe, sich aber nur vermögensrechtlich auf diese auswirke. Mit der Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses, die nach § 83 Abs. 1 Satz 1 InsO wegen ihrer höchstpersönlichen Natur ausschließlich dem Schuldner zusteht, sei es nicht vergleichbar. Ebenso wenig gebiete der verfassungsrechtliche Grundsatz, wonach es sich bei der Zusammenveranlagung um eine am Schutzgebot des Art. 6 Abs. 1 GG und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Ehepaare (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierte sachgerechte Besteuerung handele, das Veranlagungswahlrecht als höchstpersönlich anzusehen.

Die vom BFH angenommene Unübertragbarkeit des Wahlrechts (vgl. BFH-Urteil vom 29.2.2000, VII R 109/98, BStBl 2000 II S. 573) steht einer Ausübung des Veranlagungswahlrechts durch den Insolvenzverwalter/Treuhänder nicht entgegen. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder hat nach § 34 Abs. 1 und 3 AO die steuerlichen Pflichten des Schuldners zu erfüllen, soweit seine Verwaltung reicht. Nach § 80 Abs. 1 InsO umfasst die Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters das zur Insolvenzmasse (§§ 35 und 36 InsO) gehörende Vermögen. Das Veranlagungswahlrecht selbst ist zwar kein Vermögensgegenstand, aber es ist ein Verwaltungsrecht, welches vermögensrechtlichen Bezug aufweist. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder kann durch die Ausübung des Wahlrechts wirksam über die Insolvenzmasse – beispielsweise über einen Erstattungsanspruch der Masse, welcher vom Veranlagungsergebnis abhängt – verfügen.

 

Normenkette

EStG § 26 Abs. 2;

InsO § 80 Abs. 1;

AO 1977 § 34 Abs. 1

AO 1977 § 34 Abs. 3

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