BMF, 20.12.2016, Z B 1 - P 1532/15/10003 :002

Bezug: Rundschreiben/Erlass vom 23.12.2015, Z B 1 – P 1532/14/10001 (Dok. 2015/1145633)

Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften vom 16.2.1970 in der Fassung vom 13.7.1989 setze ich für den Abrechnungszeitraum vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge wie folgt fest:

       
  Energieträger EUR  
    pro Quadratmeter/Jahr  
  fossile Brennstoffe 9,54  
  Fernwärme und übrige Heizungsarten 12,53  
       

Aus Gründen der Gleichbehandlung bitte ich, diese Entgelte auch bei Bundesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Rahmen des § 22 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Wohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (AVB) entsprechend anzuwenden.

Dieses Rundschreiben/dieser Erlass wird zeitnah auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de eingestellt (Stichwortsuche z.B. mit den Begriffen „Heizkosten” oder „DWV”).

 

Normenkette

DWV § 26 Abs. 3 Satz 2

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