BMF, 20.12.2016, Z B 1 - P 1532/15/10003 :002
Bezug: Rundschreiben/Erlass vom 23.12.2015, Z B 1 – P 1532/14/10001 (Dok. 2015/1145633)
Aufgrund des § 26 Abs. 3 Satz 2 der Dienstwohnungsvorschriften vom 16.2.1970 in der Fassung vom 13.7.1989 setze ich für den Abrechnungszeitraum vom 1.7.2015 bis 30.6.2016 die zur endgültigen Berechnung des Entgelts maßgebenden Beträge wie folgt fest:
Energieträger | EUR | ||
---|---|---|---|
pro Quadratmeter/Jahr | |||
fossile Brennstoffe | 9,54 | ||
Fernwärme und übrige Heizungsarten | 12,53 | ||
Aus Gründen der Gleichbehandlung bitte ich, diese Entgelte auch bei Bundesmietwohnungen, die an dienstliche Versorgungsleitungen angeschlossen sind, im Rahmen des § 22 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Wohnungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (AVB) entsprechend anzuwenden.
Dieses Rundschreiben/dieser Erlass wird zeitnah auf der Internet-Seite des Bundesministeriums der Finanzen www.bundesfinanzministerium.de eingestellt (Stichwortsuche z.B. mit den Begriffen „Heizkosten” oder „DWV”).
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