BMF, 20.05.1997, IV C 6 - S 1301 Schz - 26/97

Bezug: Mein Schreiben vom 13. Oktober 1992 - IV C 6 - S 1301 Schz - 101/92 -; Erörterung in der Sitzung ASt I/97 zu TOP 3.2

Mit dem Bezugsschreiben ist folgende Verständigungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer bekanntgegeben worden:

„Bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Abfindungen nach dem DBA Schweiz kommt es darauf an, welchen Charakter eine Abfindung hat. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen – z.B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Beitrag ausgezahlt werden –, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Art. 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der frühere Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, daß der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen.”

Sofern sich aus dem BFH-Urteil vom 10.7.1996, I R 83/95, (BStBl 1997 II S. 341) zu Abfindungen für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst etwas anderes ergeben sollte, ist das Urteil in Schweiz-Fällen nicht anzuwenden. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder in der Sitzung ASt 1/97 zu TOP 3.2 wird an der genannten Verständigungsvereinbarung festgehalten.

 

Normenkette

DBA Schweiz

 

Fundstellen

BStBl I, 1997, 560

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