(1) Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden, vorausgesetzt, daß diese Einkünfte in diesem Staat der Besteuerung unterliegen.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 sind Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus einem von dem Vertragstaat, dem Land oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, in dem anderen Vertragstaat von der Steuer befreit.

 

(3) Absatz 2 gilt auch für Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von der Deutschen Bundesbank, der Deutschen Bundesbahn, der Deutschen Bundespost und den entsprechenden Einrichtungen Südafrikas einschließlich des "Department of Transport" und der "Tourist Corporation of the Republic of South Africa" für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden.

 

(4) Absatz 2 gilt ebenso für Ruhegehälter, Renten und andere wiederkehrende oder einmalige Zahlungen, die von einem Vertragstaat, einem seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften an eine natürliche Person als Entschädigung für einen Schaden gezahlt werden, der als Folge von Kriegshandlungen oder politischer Verfolgung entstanden ist.

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