BMF, 18.11.2009, IV B 4 - S 1301-RUSS/07/10002

In der Frage des Besteuerungsrechts der Gehälter der aus Deutschland entsandten Mitarbeiter der deutsch-russischen Auslandshandelskammer ist mit dem Ministerium der Finanzen der Russischen Föderation am 22.10.2009 eine Vereinbarung nach Nr. 6 des Protokolls zu Artikel 15 DBA getroffen worden.

Die deutschen Industrie- und Handelskammern (IHK) haben zur Förderung der Außenwirtschaft ein weltweites Netz von Auslandshandelskammern (AHK) gegründet. Der „IHK-Verband zur Förderung der Außenwirtschaft durch das AHK-Netz” ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der aus Deutschland Mitarbeiter an die Auslandshandelskammern entsendet. Der Verband deckt seinen Finanzbedarf u. a. aus allgemeinen Zuwendungen aus dem Haushalt der Bundesrepublik Deutschland.

Die deutsch-russische Auslandshandelskammer wurde aufgrund einer in Moskau durch Notenwechsel vom 9.10.2007/4.12.2007 geschlossenen Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation eingerichtet.

Die zuständigen Behörden von Deutschland und Russland haben die sinngemäße Anwendung der Nr. 6 des Protokolls zu Artikel 15 DBA auf Vergütungen vereinbart, die an Personen gezahlt werden, die durch den „Industrie- und Handelskammer-Verband zur Förderung der Außenwirtschaft durch das Auslandshandelskammer-Netz” an die deutsch-russische Auslandshandelskammer entsandt werden und diese demnach als vergleichbare Einrichtung anerkannt. Die Gehälter der aus Deutschland entsandten Mitarbeiter der deutsch-russischen Auslandshandelskammer können daher nur in Deutschland besteuert werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I und im Internet auf dem Internetportal des Bundesministeriums der Finanzen veröffentlicht.

 

Normenkette

DBA Russische Föderation Art. 15

 

Fundstellen

BStBl I, 2009, 1322

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