(1) Ungeachtet der Artikel 12 und 13 können Einkünfte, die berufsmäßige Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker, sowie Sportler aus ihrer in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit beziehen, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sie diese Tätigkeit ausüben.

 

(2) Abweichend von Absatz 1 können Einkünfte aus Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten Art bei Personen, die im Rahmen des von den Vertragstaaten gebilligten Kulturaustausches auftreten, nur in dem Staat besteuert werden, in dem sie ansässig sind.

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