(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen eines Unternehmens, das den Ort der Leitung in einem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte nur dem Staate des Ortes der Leitung zu.

 

(2) Soweit der Vertragstaat, in dem sich der Ort der Leitung befindet, das Besteuerungsrecht gegenüber einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staate nicht ausübt, hat dieser andere Staat das Besteuerungsrecht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge