(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die kroatische Steuer angerechnet, die nach kroatischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist:
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(2) Bei Personen, die in der Republik Kroatien ansässig sind, wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
a) |
1Die aus der Bundesrepublik Deutschland stammenden Einkünfte – mit Ausnahme der unter Buchstabe b fallenden Einkünfte –, die nach den vorstehenden Artikeln in diesem Staat besteuert werden können, sind in der Republik Kroatien von der Steuer befreit. 2Für Dividenden gelten die vorstehenden Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Republik Kroatien ansässige Gesellschaft von einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert unmittelbar der kroatischen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht abgezogen worden sind. |
b) |
Für die folgenden Einkünfte wird die von der Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhobene Steuer auf die hierauf entfallende kroatische Steuer nach den Regeln des kroatischen Steuerrechts angerechnet:
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