(1) Bei Personen, die in der Bundesrepublik ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

 

a[2])

1Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d die Einkünfte aus Frankreich sowie die in Frankreich gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Frankreich besteuert werden können. 2Diese Bestimmung schränkt das Recht der Bundesrepublik nicht ein, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen.

 

b)

[3]1Bei Dividenden ist Buchstabe a nur auf die Nettoeinkünfte anzuwenden, die den Dividenden entsprechen, die von einer in Frankreich ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in der Bundesrepublik ansässige Kapitalgesellschaft gezahlt werden, der mindestens 10 vom Hundert des Gesellschaftskapitals der erstgenannten Gesellschaft gehören. 2Diese Bestimmung gilt auch für Beteiligungen, deren Dividenden unter Satz 1 fallen würden.

3Der französische Fiskus erstattet dem deutschen Fiskus einen Betrag in Höhe dieser Steuergutschrift; der französische Fiskus zieht indessen von diesem Betrag einen Betrag ab, der der Abzugsteuer entspricht, die zum Satz vom 15 vom Hundert von dem aus der Dividende und der Steuergutschrift gebildeten Gesamtbetrag errechnet wird. 4Bei einer Steuergutschrift in Höhe der Hälfte der ausgeschütteten Dividende beläuft sich gegenwärtig der vom französischen Fiskus zu leistende Erstattungsbetrag auf 27,5 vom Hundert dieser Dividende.

 

c[4])

1Die französische Steuer, die nach diesem Abkommen auf andere als die unter Buchstabe b fallenden Dividenden sowie auf die unter Artikel 7 Absatz 4, Artikel 11, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b fallenden Einkünfte, die aus Frankreich stammen, erhoben wird, wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die deutsche Steuer angerechnet, die auf diese Einkünfte entfällt.

2Die in Artikel 9 Absatz (7) angeführten Einkünfte gelten für die Anwendung dieses Buchstabens nicht als Dividenden.

 

d[5])

1Ungeachtet der Bestimmungen des Buchstabens a und anderer Bestimmungen dieses Abkommens wird die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vermieden, wenn die Bundesrepublik gegenüber Frankreich auf diplomatischem Weg andere Einkünfte notifiziert, bei denen sie die Anrechnungsmethode nach Buchstabe c anzuwenden beabsichtigt. 2Der vorstehende Satz gilt nur für Einkünfte nach Artikel 4 und 12. 3Die Doppelbesteuerung wird für die notifizierten Einkünfte durch Steueranrechnung nach Buchstabe c vom ersten Tag des Kalenderjahres vermieden, das dem Kalenderjahr folgt, in dem die Notifikation übermittelt wurde.

 

(2) Bei Personen, die in Frankreich ansässig sind, wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:

 

a[6])

1Einkünfte, die aus der Bundesrepublik stammen und nach diesem Abkommen dort besteuert werden können, können auch in Frankreich besteuert werden, wenn sie von einer in Frankreich ansässigen Person erzielt werden und nach innerstaatlichem französischen Recht nicht von der Körperschaftsteuer befreit sind. 2Die deutsche Steuer ist für die Berechnung der in Frankreich steuerpflichtigen Einkünfte nicht abzugsfähig. 3Der Empfänger hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer, in deren Bemessungsgrundlage diese Einkünfte enthalten sind. 4Dieser Steueranrechnungsbetrag entspricht

aa[7])

bei den unter Artikel 7 Absätze 1, 4 und 6, Artikel 9 Absätze 2, 5, 9 und 10, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 6 und Artikel 13 b Absätze 1 und 2 fallenden Einkünften dem Betrag der nach diesen Artikeln in der Bundesrepublik gezahlten Steuer. 2Er darf jedoch den Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen Steuer nicht überschreiten.

bb[8])

bei allen anderen Einkünften dem Betrag der diesen Einkünften entsprechenden französischen Steuer, soweit die in Frankreich ansässige Person mit diesen Einkünften der deutschen Steuer unterliegt. 2Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für die Einkünfte, die unter Artikel 3, Artikel 4 Absätze 1 und 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absätze 2, 3 und 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 14 fallen.

 

b)[9]

1Wird eine in Frankreich ansässige Gesellschaft dort nach französischem innerstaatlichem Recht anhand einer konsolidierten Bemessungsgrundlage besteuert, die insbesondere die Gewinne und Verluste der in der Bundesrepublik ansässigen Tochtergesellschaften oder der in der Bundesrepublik gelegenen Betriebstätten umfasst, so schließt dieses Abkommen die Anwendung des französischen innerstaatlichen Rechts nicht aus. 2In diesem Fall kann die deutsche Steuer nicht von solchen Einkünften abgezogen werden, die in Frankreich ansässige Person hat jedoch Anspruch auf einen Anrechnungsbetrag bei der französischen Steuer. 3Die Steueranrechnung entspricht der in der Bundesrepublik entrichteten Steuer. 4Dieser Steueranrechnungsbetrag darf jedoch den Betrag der auf diese Einkünfte...

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